TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/20 VGW-251/082/15124/2017/VOR

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Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §89a Abs2 lita
StVO 1960 §89a Abs5
StVO 1960 §89a Abs6
StVO 1960 §89a Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des J. S., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 1.8.2017, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 3.7.2017, Zl. …, mit dem Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung eines Kraftfahrzeugs in der Höhe von 1.343 Euro gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in Verbindung mit § 2 und § 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/2016, vorgeschrieben wurde, aufgrund Vorstellung gemäß § 54 VwGVG vom 10.11.2017 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.10.2017, Zl. VGW-251/082/?RP19/?13548/?2017-1,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Das einspurige Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers (ein Moped der Marke Peugeot) war am 28.1.2017 um 09:45 Uhr in der R.-gasse … ohne behördliche Kennzeichentafeln abgestellt und wurde daraufhin am 29.1.2017 zu Mittag um 12:18 Uhr abgeschleppt. Eine Bewilligung gemäß § 82 Abs. 2 StVO lag nicht vor.

Die Liegenschaft an der konkreten Stelle der genannten Abstelladresse (…) stand nicht im öffentlichen Gut sondern war Privatgrund im Eigentum der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, …). Das Grundstück war frei zugänglich und wurde als Weg und für das Abstellen von Kraftfahrzeugen der Allgemeinheit verwendet. Der Zugang und das Betreten durch die Öffentlichkeit waren nicht durch Absperrungen oder Schrankenanlagen beschränkt. Es gab keine Beschilderung als Privatgrund mit einem Verbot des Zutritts zur Liegenschaft.

Der Beschwerdeführer hat das Moped im Jahr 2016 gekauft, wurde auch zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs und hat es im Anschluss laufend benutzt. Das Kraftfahrzeug wurde nachfolgend am 29.11.2016 abgemeldet. Der letzte Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs war der Verkäufer des Mopeds. Der Beschwerdeführer selbst hat es dann vor der Abschleppung nicht angemeldet sondern ohne Kennzeichentafeln an der genannten Adresse abgestellt bzw. zurückgelassen. Bei der Abschleppung war das Moped augenscheinlich in keinem Zustand eines herrenlosen, fahrunfähigen oder unbenutzbaren Fahrzeugwracks.

Mit behördlichem Schreiben vom 16.2.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Abholung des Fahrzeugs von der Verwahrstelle aufgefordert und auf die Kostenfolgen der Verwahrung, die bescheidmäßige Kostenvorschreibung bei Nichtübernahme oder Zahlungsverweigerung sowie den Eigentumsverlust nach zwei Monaten ab (der am 21.2.2017 erfolgten) Zustellung dieses Schreibens hingewiesen.

Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 16.3.2017 eine Stellungnahme ab und beantragte darin die "unverzügliche Rückstellung des Mopeds an den ursprünglichen Standort und die Einstellung des … eingeleiteten Übernahmeverfahrens", und wies darauf hin, dass er "aus beruflichen Gründen dringend auf das eingezogene Moped angewiesen" sei.

In Beantwortung dieser Stellungnahme teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.3.2017 mit, dass der Abschlepport des Mopeds eine öffentliche Fläche im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 StVO darstelle, dort keine gesonderte Beschilderung als Privatgrund angebracht sei und der Beschwerdeführer ersucht werde, das Fahrzeug "ehebaldigst" abzuholen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, die Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten zu verweigern und ein Rechtsmittel einzubringen.

In weiterer Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde auf den zwischenzeitig eingetretenen Eigentumsverlust des Beschwerdeführers am Moped und auf das Eigentum des Straßenerhalters seit dem 22.4.2017 hingewiesen. Ihm wurde - ungeachtet dessen - die Möglichkeit zur Abholung des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis 14.6.2017 auch "unter Verweigerung der Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten …, ansonsten das Fahrzeug der Verwertung zugeführt wird. Gegen den Bescheid ist dann ein schriftliches Rechtsmittel zulässig!".

Das Fahrzeug wurde dem Beschwerdeführer schließlich am 21.6.2017 ausgefolgt und in der vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Niederschrift festgehalten, dass der Beschwerdeführer "zur Kenntnis nehme, dass ggstl. Fahrzeug bereits ins Eigentum der Stadt Wien übergegangen ist". Er "ersuche trotzdem, wie im vorhergegangenen Schriftverkehr angekündigt, um Ausfolgung. Das Moped steht ab der Abholung nicht mehr im Eigentum der Stadt Wien."

Anschließend wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten für die Abschleppung und Aufbewahrung des Mopeds bis zu seiner Ausfolgung bei der Abholung für eine Dauer von 144 Tagen mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.7.2017 vorgeschrieben.

II.      Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den unstrittigen Akteninhalt und insbesondere auf die im Sachverhalt wiedergegebenen Stellungnahmen der Parteien des Beschwerdeverfahrens. Betreffend den festgestellten augenscheinlichen Zustand des Mopeds im Abschleppzeitpunkt wird beschwerdeführerseitig die weitere Absicht zur Benützung angegeben und behördenseitig ist dem ausgefüllten Formular des Abschleppberichts folgend als "Verwertungsvorschlag" nicht "verschrotten" sondern "versteigern" angekreuzt.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den insoweit unstrittigen Sachverhalt sondern erhebt Einwendungen in rechtlicher Hinsicht: Eine Abschleppung sei unzulässig, weil sich das Moped auf Privatgrund befunden habe, und es daher rechtlich keine Rolle spiele, ob "dieser Privatgrund abgeschrankt oder als Privatgrund gekennzeichnet" sei. Die weiteren Voraussetzungen einer Verkehrsbeeinträchtigung seien nicht vorgelegen. Die "Verantwortlichkeit" des Beschwerdeführers für eine Aufbewahrungsdauer von 144 Tagen sei wegen der erst am 21.3.2017 erfolgten behördlichen Mitteilung über eine Abholung des Mopeds ohne sofortige Zahlungspflicht nicht gegeben.

III.    Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

III.1.  Rechtlicher Rahmen

§ 89a StVO (in der im Abschleppzeitpunkt am 29.1.2017 geltenden und seither unverändert in Kraft stehenden Fassung) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 89a. Entfernung von Hindernissen.

(1)  Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2)  Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)     bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)     bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

(2a)  …

(3)  Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

(5)  Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 22 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Kann die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden, ist § 25 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.

(6)  Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn

a)     der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war und

b)     die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn gesetzwidrig war.

(7)  Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a)  Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

(8)  …"

III.2.  Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89a Abs. 2 lit. a StVO rechtfertigt der bloße Umstand (auch ohne die zusätzliche Voraussetzung einer Verkehrsbeeinträchtigung), dass an einem auf einer Straße abgestellten Kraftfahrzeug keine Kennzeichentafeln angebracht sind, seine Entfernung (VwGH 24.2.1993, 93/02/0017). Dabei gilt das Verursachungsprinzip, auf ein Verschulden kommt es nicht an (VwGH 27.6.2014, 2013/02/0091, Pkt. 4). Grundsätzlich kann jedoch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO für Lenker von Kraftfahrzeugen ohnedies nicht als unverschuldet angesehen werden (VwGH 19.3.2018, Ra 2017/?02/?0184, Rz. 8).

Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO sind solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Ein Weg auf einem Privatgrundstück oder ein Parkplatz auf Privatgrund ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (VwGH 13.04.2017, Ro 2017/?02/?0015, Rz. 8 f; und VwGH 27.3.2017, Ra 2016/02/?0270, Rz. 5; sowie VwGH 20.11.2013, 2011/?02/?0270).

Der im gesamten Verfahren aufrechterhaltene Einwand des Beschwerdeführers trifft demnach nicht zu, dass das Abstellen des kennzeichenlosen Mopeds auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr auf Privatgrund der Entfernung dieses Kraftfahrzeugs entgegensteht. Weiters enthielt bereits die erste Aufforderung der belangten Behörde vom 16.2.2017 den Hinweis (durch auszugsweise wörtliche Wiedergabe des § 89a Abs. 7 StVO), dass die Verweigerung der Kostenzahlung bei Abholung die nachträgliche Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zur Folge haben werde. Der Beschwerdeführer konnte daher davon ausgehen (was seit der 3. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 209/1969, unverändert geblieben ist), dass die sofortige Zahlung zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht erforderlich sein würde. Für eine rasche(re) Abklärung der (Notwendigkeit einer Kostenbegleichung als eine der) Voraussetzungen für die Herausgabe seines Mopeds hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Erhalt der behördlichen Aufforderung nicht gesorgt. Eine Verpflichtung zur Belehrung über die Abholung des Kraftfahrzeugs auch ohne gleichzeitige Bezahlung der für das Entfernen und Aufbewahren aufgelaufenen Kosten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwGH 31.7.1998, 98/02/0181). Die vorherige Zahlungspflicht als erforderliche Ausfolgungsvoraussetzung wurde schließlich in den weiteren behördlichen Schreiben ausdrücklich verneint.

Allerdings erweist sich die Rechtsauffassung der belangten Behörde zur Dauer der Frist für den Eigentumsübergang mit zwei Monaten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien als unzutreffend. Die Zweitmonatsfrist ist für ein augenscheinlich im Wesentlichen fahrtüchtiges Moped nicht heranzuziehen und die Enteignungsregelung des § 89a Abs. 5 und 6 StVO einschränkend teleologisch so zu interpretieren, dass nur im Falle der Entfernung von offenbaren Autowracks der erfolglose Ablauf von zwei Monaten den Eigentumsübergang auf den Straßenerhalter gemäß Abs. 6 leg. cit bewirken kann und im Falle der Entfernung eines höherwertigen kennzeichenlosen Kraftfahrzeugs eine Sechsmonatsfrist zu setzen ist (Pürstl, StVO-ON14.00 § 89a StVO (Oktober 2015, rdb.at), Anm. 4 und Anm. 14 sowie Anm. 15 letzter Absatz, jeweils unter Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zu den relevanten Novellen der StVO). Die Rückgabe des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer als Eigentümer 144 Tage (etwa viereinhalb Monate) nach der Abschleppung entsprach daher (jedenfalls) § 89a Abs. 7 StVO. Ebenso war dieser Zeitraum für die Berechnung jenes von der Verwahrungsdauer abhängigen Kostenanteils gemäß § 89a Abs. 7a StVO heranzuziehen.

Die Abschleppung erfolgte daher zu Recht. Die Voraussetzungen für eine Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer als Inhaber des nicht mehr zugelassenen Mopeds waren ebenso gegeben. Die Höhe der Kosten wurde dabei im Ergebnis auch in zutreffender Höhe bestimmt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer - beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil - ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt eines ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeugs auf einer Straße im Privateigentum mit öffentlichem Verkehr - die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die ordentliche Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im Zusammenhang mit der Entfernung von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichentafeln und der darauf erfolgten Vorschreibung von Verwahrungskosten in Abhängigkeit von der Verwahrungsdauer keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr, Privatgrund, Eigentumsübergang auf den Straßenerhalter, Kostenersatz, Fristberechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.15124.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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