TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/2 LVwG-2018/38/2050-2

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Z zu Zl *****, ***** und *****, alle vom 28.08.2018 betreffend die Zurückweisung von 3 Baugesuchen wegen entschiedener Sache,

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 26.05.2015 wurde AA die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit 3 Häusern auf Gp **1/115, KG Y, vom Magistrat der Stadt Z zu Zl *****, erteilt.

Mit Bescheid vom 14.04.2017, Zl *****, wurde die Frist für den Baubeginn des mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.06.2015, Zl ***** bewilligten Bauvorhabens um 2 Jahre verlängert.

Schließlich beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit 3 Eingaben vom jeweils 10.07.2018, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 18.07.2018, die baurechtliche Genehmigung für 3 Einzelhäuser und zwar auf dem Bauplatz **1/173, **1/15 und **1/115, alle 3 KG Y. Diese 3 Bauplätze entstanden aufgrund der Grundteilungsgenehmigung des Magistrates der Stadt Z vom 02.02.2017 zur Zahl Zl. ***** aus dem ursprünglichen Gst **1/115, KG Y.

Die 3 Baugesuche wurden mit dem nunmehr fristgerecht bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Z zur Zl *****, 4 und 5, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus, dass es sich nunmehr um 3 Anträge handeln würde und die jeweiligen Bauführungen auf den Bauplätzen voneinander unabhängig seien. Wenn die Behörde ausführe, dass die Bauansuchen im Wesentlichen der ursprünglichen Genehmigung vom 26.05.2015 entsprechen würden, so irre die Behörde. Es handle sich nun nicht mehr um die Errichtung einer Reihenhausanlage, sondern von 3 Einzelhäusern. Die Behörde übersehe dabei, dass der Bauplatz nicht mehr als Einheit bestehe, sondern dass es mittlerweile zu einer Grundstücksteilung gekommen sei. Es habe sich somit die Sachlage verändert, so dass keine entschiedene Sache vorliege. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung für die 3 Vorhaben erhalte. Darüber hinaus werde eine mündliche Verhandlung begehrt.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 26.05.2015, zur Zl ***** die Errichtung von 3 Reihenhäusern zu den Adressen Adresse 2, 3 und 4 auf der Gp **1/115, KG Y erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 14.04.2017, Zl *****, wurde die Frist für den Baubeginn des zuvor genannten Bescheides um 2 Jahre verlängert.

In weiterer Folge wurden mit Schriftsätzen vom 10.07.2018, alle 3 eingelangt am 18.07.2018, die Errichtung von 3 Einzelhäusern von der Beschwerdeführerin beauftragt.

Ein Vergleich der ursprünglich genehmigten Planunterlagen, mit den Einzelhausplanunterlagen ergibt, dass es sich bei den Außenabmessungen und der Situierung der Gebäude um eine idente Planung zur Baugenehmigung vom 26.05.2015 handelt. Lediglich im Innenbereich gibt es ganz geringfügige Veränderungen, sowie teilweise andere Bezeichnungen von Wohnräumen.

Unterschiedlich ist nur, dass mittlerweile das Gst **1/115, KG Y, in 3 Parzellen geteilt wurde, nämlich das Gst **1/173, **1/15 und **1/115, alle KG Y. Planerisch liegt ein mit der ursprünglichen Genehmigung übereinstimmendes Projekt vor.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die behördlichen Akten des Magistrates der Stadt Z, zur ursprünglichen Baugenehmigung, sowie zu den aktuellen Anträgen.

Die Feststellungen betreffend die Übereinstimmung ergeben sich aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Planunterlagen und decken sich mit dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.07.2018 über das Gespräch mit dem Sachverständigen des Magistrates.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl 1991/51 idgF BGBl I 2013/161 (kurz AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zur einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

V.       Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall darf zunächst vorausgeschickt werden, dass die mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 26.5.2015, Zl *****, der Beschwerdeführerin erteilte Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 3 Reihenhäusern im Anwesen Adresse 2, 3 und 4 (Gst **1/115, KG Y), nach wie vor aufrecht ist.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, entsprechen die 3 neu eingebrachten Anträge auf Erteilung der Baubewilligung gesamt dem ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag, mit dem die Baubewilligung vom 26.05.2015 erteilt wurde. Der einzige Unterschied liegt in der getrennten Einbringung und darin, dass mittlerweile eine Grundteilung durchgeführt wurde. Die Außenabmessungen und Umfang und Größe des Bauvorhabens sind ident geblieben.

Die materielle Rechtskraft eines Bescheides steht aber gemäß § 68 AVG einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Mit einer Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt dann erst eine Sache vor, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann.

Die Identität der Sache sei eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG und ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Die Anordnung des § 68 AVG zielt gerade darauf ab, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nach herrschender Rechtsprechung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VfGH 11.06.2015, E 1286/2014) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl VwGH 20.05.2010, 2008/07/0104).

Gerade im gegenständlichen Fall ist bei gleicher Planung davon auszugehen, dass wiederum eine Genehmigungsfähigkeit des gesamten Projektes vorliegen wird.

Die Beschwerdeführerin vermag auch in ihren Ausführungen im Rahmen der Beschwerde nicht dazu tun, inwieweit eine wesentliche Änderung, abgesehen von der Parzellierung im Bauverfahren eingetreten wäre.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass das selbe Bauvorhaben immer noch vorliegt, weil das Wesen des Vorhabens nicht geändert wurde, der Bauwille ident ist und auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden kann (vgl VwGH 18.03.1980, 2841/79).

Aus diesem Grund wurde zu Recht entschiedene Sache festgestellt und die Bauansuchen wurden von Seiten der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Auf die beantragte Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da der Sachverhalt eindeutig aufgrund der vorgelegten Planunterlagen ermittelbar war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Entschiedene Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.2050.2

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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