TE Bvwg Beschluss 2018/7/17 W168 2172782-1

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11 Abs1

Spruch

W168 2172782-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.09.2017 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.07.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3062/2017, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 23.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 12.07. bis 20.07.2017 (8 Tage). Begründend führte sie aus, der Hauptzweck ihrer Reise sei Tourismus. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Antragstellung ein Konvolut an Unterlagen in englischer Sprache vor.

1.2. Mit Schreiben der ÖB Beirut vom 05.07.2017 erging folgende Aufforderung zur Stellungnahme: "Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen: Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Auch könnten die vorgelegten Kontoauszüge nicht verifiziert werden. Die Herkunft der Eingänge auf dem angegebenen Konto könne nicht nachvollzogen werden, bzw. wäre nicht belegt worden, weshalb begründete Zweifel an der Verfügbarkeit bestehen. Es bestehe daher ein berechtigter Grund zur Annahme, dass die tatsächlichen finanziellen Mittel nicht ausreichen, das Kontoguthaben nicht selbst erwirtschaftet wurde. Die vorgeblich in Besitz stehenden finanziellen Mittel entsprechen nicht den sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen. Die Einkünfte wären zudem nur zu einem geringen Teil versteuert worden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass Sie die finanziellen Mittel nicht rechtmäßig besitzen.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wären somit nicht glaubhaft, bzw. wären die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen.

Näher wurde ausgeführt, dass die Berufstätigkeit und die dazu vorgelegten Unterlagen nicht glaubwürdig wären. Es würden Zweifel an der Berufstätigkeit bestehen, da die entsprechenden Unterlagen nicht überprüft werden könnten. Ihr Reisezweck wäre nicht glaubwürdig und dieser wäre nicht ausreichend belegt worden. Damit wäre die Verwurzelung im Heimatstaat nicht ausreichend dokumentiert worden und wäre daher nicht zweifelsfrei glaubwürdig.

Festgehalten wurde, dass mit diesem Schreiben der Partei die Gelegenheit gegeben werde innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte das Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden."

1.3. In einer Stellungnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass bereits die vorliegende Stornogebühr die Echtheit der Buchung in Österreich bestätige. Hinsichtlich des geplanten Reisedatums sei anzumerken, dass dieses nunmehr auf 20.-30.07.2018 geändert worden wäre, da sie Anfang August nach Pakistan zurückkehren müssten. Bezüglich der Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Bankdokumente müsse die Botschaft die ausgewiesenen Banken zur Überprüfung kontaktieren, um festzustellen zu können, dass alle vorgelegten Dokumente echt seien.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2017, übernommen am 19.07.2017, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, bzw. sie nicht in der Lage sei diese rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft.

1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde in englischer Sprache vom 14.08.2017.

1.6. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 01.09.2017, zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung deutscher Sprache angeschlossen waren. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht werden, die vorgelegten Beschwerden ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würden. Dem Schreiben lagen Kopien der nicht übersetzten Dokumente bei.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Islamabad die Beschwerden zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht (vollständig) nachgekommen sei.

1.8. Am 15.09.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in dem vom Ehemann der Beschwerdeführerin in wenig verständlicher deutscher Übersetzung ausgeführt wurde, dass es nicht möglich sei, die Dokumente in deutscher Sprache zu übersetzen.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.10.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Pakistans, stellte am 23.05.2017 bei der ÖB Islamabad unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C (Touristenvisum) für eine einmalige Einreise von 12.07. bis 20.07.2017 (8 Tage).

Mit Bescheid vom 17.07.2017 wurde die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. iii.) lit. b.) Visakodex abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Folge ein Verbesserungsauftrag hierzu erteilt.

Trotz konkretisierten und begründeten Mängelbehebungsauftrages wurden die im Verbesserungsauftrag vom 01.09.2017 genannten Unterlagen nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht in deutscher Übersetzung vorgelegt.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde damit insgesamt nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und sind unbestritten geblieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 und § 11a FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

3.2. Gemäß § 11a Abs. 1 FPG sind einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin nach der Beschwerdeeinbringung mit Verbesserungsauftrag vom 01.09.2017 mitgeteilt, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Bei diesem Verbesserungsauftrag handelt es sich um einen konkreten Vorhalt (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086) und die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit diese Mängel zu beheben. Dass einer Beschwerde gegen die Verweigerung eines Einreisetitels die vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen sind, wurde ihr nachweislich sowohl im Zuge dieses Verbesserungsauftrages, als auch bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 17.07.2017, zugestellt am 16.08.2017, nachweislich mitgeteilt.

Da die Beschwerdeführerin trotz begründeten und konkreten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht vollständig nachgekommen ist, bzw. nicht fristgerecht die erforderlichen Unterlagen vollständig in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde durch die ÖB Islamabad zu Recht und ist die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad somit zu bestätigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines gewollten Einreisetitels bei der zuständigen Behörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen in deutscher Übersetzung zu stellen.

3.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllens des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Schlagworte

Fristablauf, Mängelbehebung, österreichische Botschaft,
Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2172782.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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