TE Vwgh Beschluss 2018/9/12 Ro 2014/13/0025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68;
BAO §92;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Anträge des P als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2017, Ro 2014/13/0025-13, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 24. Juli 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH.

2 Die E GmbH hatte - zuletzt vertreten durch den auch nunmehr namens des Antragstellers einschreitenden Steuerberater - Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Jänner 2014 erhoben, mit dem eine als Beschwerde zu erledigende Berufung u. a. gegen Bescheide des Finanzamtes über Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 abgewiesen worden war. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2017, Ro 2014/13/0025-13, wurde die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.

3 Mit der nunmehr vorliegenden Eingabe vom 4. Juli 2018 wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge "die Unwirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses vom 31.5.2017, Ro 2014/13/0025, feststellen; feststellen, dass es bei der USt 2006 und 2007 an tauglichen Anfechtungsobjekten fehlt; die Beschwerde mangels tauglicher Anfechtungsobjekte bei der USt 2006 und 2007 als unzulässig zurückweisen".

4 Begründend wird dazu im Wesentlichen dargelegt, das Finanzamt habe sowohl die unbekämpft gebliebenen Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren als auch die mit Berufung bekämpften neuen Sachbescheide zunächst falsch adressiert gehabt und die Sachbescheide in der Folge mit berichtigter Adresse neu und erstmals wirksam erlassen. In Bezug auf die Wiederaufnahmsbescheide, so die Behauptung in der Eingabe, sei dies unterblieben.

5 Mangels Beseitigung der ursprünglichen Sachbescheide durch wirksam erlassene Wiederaufnahmsbescheide habe es für die neuen Sachbescheide "am nötigen Platz" gefehlt, woraus der Antragsteller den Schluss zieht, sowohl die neuen Sachbescheide, gegen die sich die Berufung gerichtet habe, als auch deren Bestätigung durch das Bundesfinanzgericht seien absolut nichtig gewesen. Dies habe auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die aus anderen Gründen erfolgte Zurückweisung der gegen die Erledigung des Bundesfinanzgerichtes erhobenen Revision "infiziert", woraus sich die "Unwirksamkeit" des Zurückweisungsbeschlusses ergebe.

6 Unterstellt man, es seien, wie vom Antragsteller behauptet, keine wirksam zugestellten Wiederaufnahmsbescheide erlassen worden, so waren die dessen ungeachtet erlassenen neuen Sachbescheide aber nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig. Die gegenteilige Annahme des Antragstellers widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, § 68 AVG, E 153 bis 158; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 49 ff, Stand April 2018; Ritz, BAO6, § 92 Tz 4;VwGH 27.2.2003, 99/15/0126; 18.9.2003, 2000/16/0606, 0607; 23.5.2012, 2012/08/0022; 22.5.2014, Ro 2014/15/0008).

7 Schon der Ausgangspunkt der Überlegungen des Antragstellers trifft damit nicht zu, weshalb davon, dass der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes von einer Nichtigkeit "infiziert" sei, von vornherein nicht die Rede sein kann.

8 Die Eingabe, mit der der Antragsteller auf im Gesetz nicht vorgesehene Weise die Wiedereröffnung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof anstrebt, war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2018

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014130025.J00

Im RIS seit

05.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten