RS Lvwg 2018/7/3 VGW-021/020/6540/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z2
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes ist im Rahmen eines typologischen Vergleichs mit einschlägigen Gewerbebetrieben, die nicht vereinsmäßig betrieben werden, zu prüfen (Potacs, Gewerberecht 18). Das bedeutet, dass verschiedene charakteristische Kriterien eines Gewerbes (zB Warenangebot, Raumausstattung, Geschäftsbezeichnung, Werbung) im konkreten Fall die für einen nichtgewerblichen Betrieb sprechenden Aspekte überwiegen müssen (Schulev-Steindl, ecolex 1994, 10). Dabei rechtfertigt schon das Vorhandensein von typischen Einrichtungsgegenständen eines Gewerbebetriebes die Annahme des Erscheinungsbildes eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Unerheblich ist, ob es sich um einen Betrieb einfacherer Art und Ausstattung handelt, der im Betriebsanlagenverfahren nicht genehmigungsfähig wäre (mwN Schulev-Steindl, ecolex 1994, 10). Des Vorliegens sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen (zB eines gastgewerblichen Betriebs) bedarf es auch nicht, weil es ja auf das „Erscheinungsbild“ ankommt (VwGH 29.1.1991, 90/04/0179; 3.3.1999, 97/04/0183).

Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob der Zutritt zu den Geschäftsräumen nur Mitgliedern oder auch vereinsfremden Personen möglich ist (VwGH 19.6.1990, 90/04/0036).

Schlagworte

Verein; Ertragsabsicht; Regelmäßigkeit; Selbständigkeit; Erscheinungsbild; Gastgewerbebetrieb; wirtschaftlicher Vorteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.020.6540.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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