RS Lvwg 2018/7/5 LVwG-AV-486/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

FSG 1997 §7
FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §26
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach den allgemeinen Regeln des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen. Das heißt, die Entziehungsdauer darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 2011/11/0039).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkomatmessung; Verweigerung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.486.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten