Norm
StGB §74 Abs1 Z5Rechtssatz
Die (wahrheitswidrige) Behauptung, jemand sei verschuldet und deshalb allenfalls weniger kreditwürdig, stellt per se keine Verletzung an der Ehre dar. Ebenso wenig reicht dies (ohne Hinzutreten konkreter weiterer Umstände) – selbst unter Anlegung des deliktsspezifisch weiten Vermögensbegriffs – als Sachverhaltsgrundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechtsguts Vermögen aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132158Im RIS seit
11.09.2018Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019