TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/25 VGW-131/054/5244/2017

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV §3 Abs1
FSG-GV §6 Abs1
FSG §3 Abs1 Z3
FSG §24 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn L. J., geboren 1939, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 08.03.2017, Zl. ..., betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 FSG,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist von zwei Wochen sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es erging der Hinweis, dass bei Nichterfüllen dieser Aufforderung die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, entzogen werden müsse.

Begründend wurde von der Behörde neben Anführung des § 24 Abs. 4 FSG ausgeführt, Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs. 1 und 4 FSG seien begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen. Im vorliegenden Fall ersehe die Behörde begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B nicht mehr besitzt.

Diese Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen stützten sich auf die Sachverhaltsdarstellung des Polizeikommissariats ... vom 04.02.2017, wonach der Betreffende am 04.02.2017 in Wien 17., Bergsteiggasse einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Er habe sehr gebrechlich gewirkt und habe erhebliche Schwierigkeiten beim Aussteigen aus dem Fahrzeug gehabt. Weiters habe er sehr langsam auf die ihm gestellten Fragen reagiert. Er habe sich nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug an der eigenen Fahrzeugtüre seitlich angelehnt. Nach Aufforderung durch den Meldungsleger zu zeigen, ob er auch ohne Anlehnen an die Fahrzeugtüre stehen könne, habe er sehr stark gewackelt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer zusammengefasst bestritten fahruntauglich zu sein. Er habe seit er vor einigen Jahren ein künstliches Kniegelenk und eine Hüfte bekommen habe, beim Ein- und Aussteigen gewisse Schwierigkeiten. Dies führe aber nicht dazu, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt wäre. Er habe den ganzen Nachmittag im Garten gearbeitet, was zu größerer Müdigkeit geführt hat. Er habe auf die ihm gestellten Fragen deswegen vorsichtig reagiert, weil er nicht gewusst hat, was der Meldungsleger von ihm wollte. Die Frage, warum er so langsam fahre, habe ihn irritiert. Er habe aber alle Fragen beantwortet. Das Anlehen an das Fahrzeug sei eine Art Gewohnheit und diene auch zur Entlastung der Beine. Das Wackeln seiner Beine habe er nicht bemerkt. Er habe nichts verspürt. Auf dem Parkplatz eines Supermarktes sei es nicht so ungefährlich schneller zu fahren aufgrund von herumlaufenden Kleinkindern aber auch Eltern.

In der zur Beschwerdesache am 13.10.2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei und Herr Insp. H., Meldungsleger des Berichts vom 04.02.2017, als Zeuge geladen.

Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei an besagtem Tag (dem 04.02.2017) sehr müde gewesen, weil er zuvor in seinem Garten in N. am Vormittag für etwa 3 bis 4 Stunden Gras gemäht hat. Der Garten sei etwa 700 m² bis 800 m² groß. Er sei dann zu Mittag etwa gegen 12:00 Uhr Mittagessen gewesen und habe dann seine Gartenarbeit fortgesetzt. Es sei eine Gewohnheit von ihm, sich beim Aussteigen aus dem Fahrzeug an dieses anzulehnen. Dies mache er, wenn er von jemand angesprochen wird, wie es der Meldungsleger getan hat. Das Anlehnen habe aber keinen bestimmten Grund. Wahrscheinlich habe er seine Fahrt nicht gleich fortgesetzt weil kein Parkplatz frei war. Am Supermarktparkplatz seien genug Leute, sodass es selbstverständlich ist, dass man langsam fährt. Es könnte ja auch ein Kind dort herumlaufen. Er habe sich vergewissern wollen, ob am Supermarktparkplatz eine freie Stelle zum Parken vorhanden ist.

Vor etwa 5 Jahren habe er eine künstliche Hüfte bekommen und ein Jahr später ein künstliches Knie. Es geht ihm ganz gut damit. Wenn er längere Zeit fahre und aussteige, sei er etwas steif, dies habe aber keinen Einfluss auf das Fahren. Von N. fahre er ungefähr eine Dreiviertelstunde bis Stunde nach Wien. Er habe nicht gleich gewusst, was der Meldungsleger von ihm will, auch habe er erst die Sachen, die dieser von ihm wollte, zusammensuchen müssen. Dass er etwas langsam reagiert habe, sei auch auf sein Alter zurückzuführen, er sei heuer 78 Jahre alt geworden. Dass er auf den Beinen etwas wackle, sei bei ihm schon „eingebaut“, das bekomme er gar nicht mehr mit. Wie das mit dem Zurückrollen des Fahrzeugs gewesen ist, wisse er nicht mehr. Er habe gegenüber dem Meldungsleger nicht gesagt, dass er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb nehmen will.

Im Jahr 2014 habe er ein neues Führerscheindokument erhalten, weil ihm der Führerschein gestohlen worden ist. Damals sei er nicht beim Amtsarzt gewesen. Es sei richtig, dass er im Jahr 2016 wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden nach der StVO bestraft worden ist. Es habe auch einmal einen Verkehrsunfall mit Personenschaden gegeben, er wisse aber nicht mehr, wann das war. Hier sei das Verfahren aber letztlich eingestellt worden.

Der Meldungsleger, Herr Insp. H., hat als Zeuge folgende Angaben gemacht:

„Ich habe erst einmal ein Ersuchen um Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit verfasst, weil die Wahrnehmungen im vorliegenden Fall so schwerwiegend waren, dass ich mich dazu im vorliegenden Fall veranlasst sah.

Der Bf fiel als Lenker seines KFZ auf, weil er sein Fahrzeug auf der Fahrbahn für etwa 5 Sekunden anhielt. Der Bf wurde dann aus dem dahinter befindlichen Stkw mehrmals angehupt, um ihn zu veranlassen weiterzufahren. Ich bin dann ausgestiegen und konnte neben dem Fahrzeug des Bf, welches letztlich nach ca. 10 bis 15 Sekunden in Bewegung gesetzt wurde, mitgehen. Der Bf fuhr in sehr langsamen Tempo bis zur Einfahrt des Parkplatzes der in der Bergsteiggasse befindlichen Supermarkt-Filiale und fuhr in diesen Parkplatz ein. Am Supermarktparkplatz wurde er von mir angesprochen und wurde er von mir aufgefordert auszusteigen, da ich dachte er wäre alkoholisiert. Der Bf hatte sehr viel Mühe beim Aussteigen. Seine Bewegungen wirkten auf mich wie die eines Alkoholisierten, obgleich ein später durchgeführter Alkotest ein negatives Ergebnis zeigte. Der Bf musste sich beim Aussteigen vom Lenkersitz mit beiden Händen hinauskatapultieren und musste sich dann vor dem Fahrzeug auf das Fahrzeug zurücklehnen um nicht umzukippen bzw. um Belastung von seinen Beinen zu nehmen. Er wurde dann von mir aufgefordert mir seinen Führerschein zu zeigen und benötigte er dafür sehr viel Zeit und meine Hilfe ihn in seiner Geldbörse zu finden. Auch reagierte er auf meine Aufforderungen sehr sehr langsam. Ich habe ihn aufgefordert, zu zeigen ob er auch ohne Anlehnen an das Fahrzeug stehen könne. Er hat sich dann vom Fahrzeug weggedrückt und benötigte er einige Zeit bis er sicher zum Stehen kam. Er wackelte zuvor stark mit den Beinen. Bei einem Versuch sein Fahrzeug vollständig einzuparken, hat der Bf offenbar vergessen einen Gang einzulegen, sodass das Fahrzeug nach rückwärts gerollt ist. Der Bf hat nicht gleich darauf reagiert, ich habe auf das Fahrzeug geklopft, um ihn darauf aufmerksam zu machen. Erst dann hat er die Bremse betätigt. Er hat dann das Fahrzeug richtig eingeparkt und ist aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Da der Bf gesagt hat, dass er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb nehmen will, habe ich davon Abstand genommen die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Für mich schien der Lenker in dem Moment fahruntauglich und hätte er nicht gesagt nicht mehr fahren zu wollen hätte ich gleich einen Amtsarzt hinzugezogen. Für mich auffällig war die langsame Reaktion im Verhalten als auch die augenfällige körperliche Schwäche.

… … …

Von der Stelle an der das Fahrzeug des Bf gehalten hat, war der Supermarktparkplatz aufgrund der Entfernung nicht einsehbar.“

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung durch den Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften (ua.)

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

… … …

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 6 Abs. 1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:

1. grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,

… … …

5. eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann, …

6. … … …

oder 7. mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2009/11/0095, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0126, vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/0076, vom 16. April 2009, Zl. 2009/11/0020 und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2003/11/0302, jeweils mwN) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides; nunmehr: im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beschwerde) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige - aktuelle - Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

Die belangte Behörde hat die Aufforderung zur Absolvierung einer amtsärztlichen Untersuchung auf eine Sachverhaltsdarstellung des Insp. H. vom 04.02.2017 gestützt, wonach der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle sehr gebrechlich gewirkt, erhebliche Schwierigkeiten beim Aussteigen aus dem Fahrzeug gehabt habe, mit den Beinen sehr stark gewackelt habe und auf gestellte Fragen sehr langsam reagiert habe.

Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die Meldung vom 04.02.2017, und Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei sowie des Meldungslegers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2017 und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als feststehend angenommen:

Der Beschwerdeführer, geboren 1939, seit 04.12.1970 im Besitz einer Lenkberechtigung (ua.) für die Klasse B, wurde am 04.02.2017 in Wien 17., Bergsteiggasse 38 durch den Meldungsleger in Begleitung eines weiteren Straßenaufsichtsorganes einer Verkehrskontrolle unterzogen, weil er von der Jörgerstraße kommend vor der Einfahrt zum Parkplatz der Supermarkt-Filiale Bergsteiggasse 38 auf der linken Straßenseite der Fahrbahn das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug anhielt und trotz deutlich hörbaren Hupens des dahinter befindlichen Streifenkraftwagens seine Fahrt nicht fortsetzte. Nachdem der Meldungsleger aus dem Stkw ausgestiegen war, fuhr der Beschwerdeführer in sehr langsamem Tempo auf den Supermarkt-Parkplatz und hielt dort an. Er wurde vom Meldungsleger angesprochen und aufgefordert aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der Beschwerdeführer hatte große Mühe beim Aussteigen und musste sich sodann am Fahrzeug seitlich anlehnen um nicht umzukippen bzw. um Belastung von seinen Beinen zu nehmen. Auf die Aufforderung, den Führerschein vorzuweisen, und Fragen des Meldungslegers reagierte der Beschwerdeführer sehr langsam. Auf die Aufforderung des Meldungslegers, zu zeigen, ob er auch ohne Anlehnen an das Fahrzeug stehen kann, hat der Beschwerdeführer sich vom Fahrzeug weggedrückt und einige Zeit benötigt, bis er sicher stehen konnte, wobei er mit den Beinen sehr stark wackelte. Beim Versuch, sein Fahrzeug vollständig einzuparken, rollte das Fahrzeug aufgrund eines leichten Gefälles an der Örtlichkeit vorerst nach rückwärts, da der Beschwerdeführer offenbar vergessen hatte, einen Gang einzulegen. Erst nachdem der Meldungsleger ihn durch Klopfen auf das Fahrzeug darauf aufmerksam gemacht hat, hat der Beschwerdeführer die Bremse betätigt.

Diese Feststellungen waren aufgrund der in sich schlüssigen und glaubhaften Angaben des Meldungslegers, der seine Wahrnehmungen nachvollziehbar und lebhaft geschildert hat, in der Verhandlung am 13.10.2017 in Zusammenschau mit seinen schriftlich festgehaltenen übereinstimmenden Angaben in der Sachverhaltsdarstellung vom 04.02.2017 getroffen werden. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung sichtbar bemüht das vom Meldungsleger wahrgenommene Verhalten, insbesondere seine Verlangsamung und seine Unsicherheit auf bzw. Schwäche in den Beinen, welches an sich nicht bestritten worden ist, zu verharmlosen und auf seine anstrengende vorangegangene Tätigkeit an diesem Tag (Rasenmähen) zurückzuführen. Eine damit einhergehende Müdigkeit erklärt aber nicht zur Gänze die anlässlich der Amtshandlung gezeigte körperliche Schwäche des Beschwerdeführers und Unsicherheit auf den Beinen. Auch ist die in der Beschwerde vorgetragene Erklärung, er habe auf die vom Meldungsleger gestellten Fragen „vorsichtig“ reagiert, weil er nicht gewusst habe, was der Meldungsleger von ihm wollte, nicht nachvollziehbar, da die Aufforderungen des Meldungslegers, etwa den Führerschein vorzuweisen, einfacher Natur waren.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat dieser überdies vor etwa fünf Jahren eine künstliche Hüfte und ein Jahr später ein künstliches Knie erhalten. Bei längerer Fahrt sei er etwas „steif“. Das Wackeln auf den Beinen sei bei ihm schon „eingebaut“, dies bekomme er nicht mehr mit.

Die beim Beschwerdeführer am 04.02.2017 gezeigte körperliche Schwäche und Unsicherheit auf den Beinen, welche nach seinen Angaben auch keinen Einzelfall darstellen, als auch sein verlangsamtes Verhalten rechtfertigen in Zusammenschau mit seinem fortgeschrittenen Lebensalter begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zumal beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 FSG-GV nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann.

Zur Klärung der aufgetauchten konkreten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erweist sich daher die aufgetragene amtsärztliche Untersuchung als erforderlich.

Die Beschwerde war sohin, da diese Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch bestehen, als unbegründet abzuweisen. Dies mit der Maßgabe, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist von zwei Wochen, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit der Zustellung dieses Entscheidung zu laufen beginnt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, bei der das Verwaltungsgericht auch nicht von den von der ständigen Rechtsprechung des VwGHs vorgegebenen Leitlinien zur Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG abgewichen ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrskontrolle; gesundheitliche Eignung; körperliche Schwäche; Unsicherheit auf den Beinen; amtsärztliche Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.5244.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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