RS Vwgh 2014/10/23 Ro 2014/07/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Unter einem Schutz- und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG 1959 versteht man eine wasserbauliche Anlage, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen, und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (vgl. E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, 0106). Die Frage, ob ein Erddamm die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt, stellt keine ausschließliche Rechtsfrage dar, sondern birgt zu einem wesentlichen Teil auch fachlich zu beurteilende Sachverhaltselemente in sich (vgl. E 28. April 2005, 2004/07/0060, 0066). Dass der Erddamm neben dem primären Zweck des Hochwasserschutzes gegebenenfalls auch einem weiteren Zweck (Anpflanzungen) dient, steht der rechtlichen Schlussfolgerung, dass der Erddamm einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bedarf, nicht entgegen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070086.J02

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten