RS Lvwg 2018/7/9 LVwG-1-172/2018-R15

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

KFG 1967 §1 Abs2 litb

Rechtssatz

Als "ganz kurze Strecken" iSd § 1 Abs 2 lit b KFG sind lediglich Strecken von ca 10 m anzusehen.

(hier: Nachdem der Beschuldigte mit dem Radlader jedoch mindestens 300 m entlang der öffentlichen Straße gefahren ist, kommt ihm die angeführte Ausnahme nicht zugute.)

Schlagworte

Kraftfahrrecht, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, ganz kurze Strecken, Ausnahme vom Anwendungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.172.2018.R15

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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