TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/28 405-2/103/1/14-2018

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Mag. arch. AK AJ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AN AM, AQ 6, AO AP, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.11.2017, Zahl xxx, mit welchem die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Tanklagers samt Nebenanlagen in AC, AZ 3, erteilt worden ist (mitbeteiligte Partei: AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte AD, AF 44, 5020 Salzburg),

zu Recht e r k a n n t:

I.       Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Ansuchen vom 4.8.2016 hat die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Projektunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) um gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Tanklagers samt Nebenanlagen in AC, AZ 3, angesucht.

Mit Kundmachung vom 15.3.2017 wurde von der belangten Behörde eine kommissionelle Augenscheinsverhandlung anberaumt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 15.11.2017 hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Tanklagers samt Nebenanlagen in AC, AZ 3, auf den Gpn y/7, yy, yyy/4, z/2 und zz/1, je KG AC, "gemäß § 356b Abs 1 Z 6 iVm § 77 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 und den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF sowie § 93 Abs 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994 idgF" erteilt. Im Einzelnen wurde die Genehmigung für die Errichtung eines unterirdischen Tanklagers (zollfreies Lager) sowie eines oberirdischen Tanklagers (IBC Container) für die Lagerung von Mineralprodukten der Gefahrenklasse III (Biodiesel, Diesel, BO, Heizöl, HVO usw) bestehend aus insgesamt 17 Lagerbehältern bzw IBC Containern mit einem Fassungsvermögen von jeweils 120.000 l bzw 110.000 l, die Errichtung einer Betankungsfläche samt Füllschrankinsel, die Errichtung von acht Lkw-Abstellplätzen und sechs Pkw-Stellplätzen, die Errichtung einer Lkw-Waschhalle für den Betrieb einer HD-Waschlanze samt angeschlossenem Technikraum sowie für die Errichtung von Flugdächern, einer Lärmschutzwand, eines Büro-, Sanitär- und Lagercontainers mit Personalraum, Umkleideraum, Haustechnikraum und sanitären Anlagen, einer Erdgasheizungsanlage, von Versickerungsanlagen und Abscheideranlagen erteilt. Die Anlieferung der Mineralprodukte soll sowohl mittels Bahn als auch mittels Lkw-Tankfahrzeugen erfolgen. Die Auslieferung soll ausschließlich mit Lkw-Tankfahrzeugen erfolgen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Als Beschwerdegründe werden wesentliche Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

?    die Kundmachung sei verspätet zugestellt worden

?    der Betrieb sei auf Grund des vorgesehenen Lagervolumens als Seveso-Betrieb einzustufen

?    mit hoher Wahrscheinlichkeit würden Bauführungs- und Grundwasserprobleme auftreten

?    eine technisch geeignete und rechtlich gesicherte Erschließung des Tanklagers sei nicht gesichert

?    die zusätzliche Verkehrsfrequenz sei nicht zumutbar und würde zu nicht zu vernachlässigenden Feinstaubemissionen führen

?    beim Befüllen der Tanks sowie beim Betanken der Tankfahrzeuge würden Geruchsbelästigungen auftreten und die dem BB gewerberechtlich vorgeschriebenen Fenster zur Querlüftung würden ihre Funktion verlieren

?    durch die Waschhalle mit nördlicher Flügelmauer werde die dem BB vorgeschriebene Belichtung und Belüftung erheblich beeinträchtigt

?    die durchgeführte Schallberechnung sei auf Grund der gewählten Zeit und Höhe des Messpunktes sowie der Wettersituation nicht repräsentativ

?    die Behörde hätte den Gebrauch der Rückfahrwarnanlage des Lkw-Verkehrs untersagen müssen

?    die vorgesehene Fahrbahndachblende würde zu einer Aufhellung führen, welche eine zusätzliche Störung des Empfindens der Nachtruhe gegenüber den benachbarten Wohnungen (AZ 1, 9, 2, 2a, 11, 7, 13, BA 13 und 15) darstelle

?    die belangte Behörde habe keine Aussage darüber getroffen, ob bzw wie eine Gefährdung des BB, nur einen Meter von der Grundgrenze entfernt, auftreten könne. Auf Seite 48 der Verhandlungsschrift am Ende des fünften Absatzes habe der gewerbetechnische Amtssachverständige festgehalten: "eine explosionstechnische Beurteilung mit Zoneneinteilung samt Explosionsschutzdokument liegt am heutigen Tag nicht vor. Gewerbetechnisch wird der Elektrotechnikbereich (Erdung, Blitzschutz, Stromlosschaltungen …) und der Explosionsschutz (ua Explosionsschutzdokument) nicht behandelt"

?    die Oberflächenentwässerung sei nicht gelöst, insbesondere bestehe die Gefahr, dass Oberflächenwasser auf den Grundstücksstreifen zwischen Waschhalle und BB laufe und dadurch das Mauerwerk des BBs durchfeuchtet werde

 

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Am 22.3.2018 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter, die mitbeteiligte Partei ebenfalls gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter und dem Projektanten sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. In der Verhandlung wurde das Beschwerdevorbringen erörtert und die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen zur Thematik des Explosionsschutzes vereinbart. Während die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde keine Gegenäußerung zu den in weiterer Folge eingeholten Ausführungen des Sachverständigen vom 30.4.2018 erstatteten, erklärte der Beschwerdeführer diese seien unvollständig, da unberücksichtigt geblieben sei, dass bis zu 8 Tankfahrzeuge mit je 25.000 l betankt und oberirdisch abgestellt werden können. Zudem seien die vorgesehenen 17 Kesselwaggons mit je 60 m3 auf der einen Teil der Betriebsanlage bildenden Gleisanlage zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt die Errichtung eines Tanklagers samt Nebenanlagen in AC, AZ 3, auf den Gpn y/7, yy, yyy/4, z/2 und zz/1, je KG AC. Dabei ist vorgesehen ein unterirdisches sowie ein oberirdisches Tanklager für die Lagerung von Mineralprodukten der Gefahrenklasse III (Biodiesel, Diesel, BO, Heizöl, HVO usw) bestehend aus insgesamt 17 Lagerbehältern bzw IBC-Containern mit einem Fassungsvermögen von jeweils 120.000 l bzw 110.000 l zu errichten. Die Anlieferung der Mineralölprodukte erfolgt überwiegend per Bahn und wird dafür ein bestehendes, unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzendes Ladegleis der ÖBB Infrastruktur AG genutzt.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstückes zzz/4, KG AC, mit der Adresse AZ 1. Auf dem Grundstück befindet sich ein Objekt, in welchem ein gewerblich betriebenes BB sowie zwei Wohnungen untergebracht sind. Der Beschwerdeführer wohnt nicht im Objekt AZ 1, hält sich dort jedoch ein- bis zweimal pro Woche auf.

Durch die Umsetzung des Vorhabens wird es zu keiner Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers kommen, da von der Betriebsanlage keine Explosionsgefahr ausgeht und die Oberflächenentwässerung nicht zum Nachteil der Liegenschaft des Beschwerdeführers erfolgen wird. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass es beim Befüllen der Tanks sowie beim Betanken selbst zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen kommen wird. Das Verkehrsaufkommen im Zusammenhang mit der Betriebsanlage wird zu keinen unzumutbaren Feinstaubimmissionen führen. Ebenso wenig sind unzumutbare Lichtimmissionen, unzumutbare Belichtungsbeeinträchtigungen und unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Rückfahrwarner an den Lkws zu erwarten.

Beweiswürdigung:

Der Umfang des beantragten Vorhabens wird durch das eingebrachte Ansuchen samt den dazugehörigen Projektunterlagen beschrieben. Nach Einsichtnahme in Grundbuch und Zentrales Melderegister konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Gp zzz/4, KG AC, ist und seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer, das am Standort Gp zzz/4 situierte BB verpachtet zu haben, sich dort aber in regelmäßigen Abständen aufzuhalten, um die Pächterin bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. So werde von ihm die Elektronik bzw die Funktionsfähigkeit der BC wiederkehrend kontrolliert.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach von der Betriebsanlage eine Explosionsgefahr ausgehen würde und dies zu einer Gefährdung des BB führen würde, wurde im hiergerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser führte unter Hinweis auf die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) sowie die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) aus, dass das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten dann anzunehmen sei, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur nicht mindestens 5 Grad unter der Temperatur des Flammpunktes liege. Im konkreten Fall sei der Flammpunkt der gelagerten Flüssigkeiten größer als 55 Grad, sohin dürfe eine Temperatur von 51 Grad nicht überschritten werden. Da keine Lagerung im Freibereich erfolge und die Behälter nicht beheizt werden, werde die Flüssigkeitstemperatur die 50 Grad in der Anlage nicht überschreiten und sei deshalb nicht mit der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre oberhalb der Flüssigkeit zu rechnen. Darüber hinaus erklärte der Amtssachverständige, dass die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich Erdung und Blitzschutz den Stand der Technik widerspiegeln würden. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass allenfalls bis zu 8 beladene Tankfahrzeuge auf dem Betriebsgelände abgestellt sein können, führte der Amtssachverständige mit Stellungnahme vom 25.5.2018 ergänzend aus:

" (..) Nach den ADR Richtlinien 2017, Teil 9 (1.2.3) wird ein Tankfahrzeug (LKW) jährlich technisch überprüft. Durch diese Untersuchung wird auch dem KFG und den Gefahrengutvorschriften entsprochen. Bei einem temporären Abstellen von Fahrzeugen am Betriebsgelände werden die Grenztemperaturen bezüglich der Explosionsschutzbetrachtung der gelagerten Stoffe nicht überschritten.

Es bestehen aus Sachverständigensicht keine explosionstechnischen Sicherheitsbedenken bezüglich der temporär abgestellten LKW am Betriebsgelände. Auf die wiederkehrenden Überprüfungen solcher Tankfahrzeuge wird hingewiesen."

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, dass auch die die Mineralölprodukte anliefernden Tankwaggons zu berücksichtigen seien, ist festzustellen, dass das bestehende Ladegleis Bestandteil des öffentlichen Eisenbahnnetzes ist und keinen Teil der Betriebsanlage bildet. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht einzugehen.

 

Zur Sachverhaltsfeststellung, wonach keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen zu erwarten sind, ist das erkennende Gericht auf Grundlage des in der Verhandlung vom 7.4.2017 erstatteten Gutachtens des chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen gelangt. Der Amtssachverständige legt darin dar, dass bei den Misch- und Umfüllvorgängen Emissionen von Geruchsstoffen auf Grund der vorgesehenen Gaspendelung kaum und wenn, dann nur geringfügig zu erwarten seien. Lediglich bei ungünstigen Wettersituationen oder bei Gebrechen seien leichte Ölgerüche außerhalb des Betriebes nicht auszuschließen, wobei diese bei den nächsten Anrainern mit deutlich unter 3 % der Jahresstunden quantifiziert wurden. Zu den mit der Betriebsanlage verbundenen verkehrsbedingten Schadstoffemissionen hält der Amtssachverständige fest, dass diese auf Grund der nahegelegenen, stark befahrenen B … und dem ebenso stark frequentierten Kreisverkehr "BD" nicht von Relevanz seien. Auch der umweltmedizinische Amtssachverständige stufte in der Verhandlung vom 7.4.2017 die verkehrsbedingten Schadstoffemissionen der Betriebsanlage als einen irrelevanten Immissionsbeitrag ein. Zudem erklärte der umweltmedizinische Amtssachverständige auf Basis der Ausführungen des chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen, dass gemäß den wissenschaftlichen Grundlagen für den nationalen Umweltplan 3 % der Jahresgeruchsstunden die Grenze zu einer erheblichen Belästigung bilde, sohin im konkreten Fall keine erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen zu erwarten seien.

Von der mitbeteiligten Partei wurde im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren ein schalltechnisches Projekt vorgelegt, welches vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden ist. Aus dem schalltechnischen Projekt ergibt sich, dass zunächst Messungen vor Ort durchgeführt worden sind, auf Basis derer für den Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers an drei Immissionspunkten (IP 8, 9, 10) der Geräuschpegel LAEQ sowie der Spitzenpegel LAmax für den Tages- und Abendzeitraum sowie für die ungünstigste Nachtstunde berechnet worden sind. Sodann wurde geprüft, ob der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr 3/Blatt 1 eingehalten wird. Während für die Immissionspunkte 8 und 10 der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird und somit davon auszugehen ist, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unverändert bleiben, wird der planungstechnische Grundsatz für den direkt an der Grundgrenze zum Betriebsgrundstück gelegenen Immissionspunkt 9 in den Bezugszeiträumen Tages- und Abendzeitraum sowie ungünstigste Nachtstunde nicht eingehalten. Das schalltechnische Projekt hält dazu fest, dass die betriebsspezifischen Schallemissionen, die sich im Übrigen von der bestehenden Geräuschcharakteristik nicht unterscheiden werden, in allen Beurteilungszeiträumen zwischen 8 und 10 dB(A) unter der Lärm-Ist-Situation liegen. Für den IP 9 ergibt sich daraus eine Änderung der Ist-Situation um +0,4 dB im Tages- und Abendzeitraum sowie in der ungünstigsten Nachtstunde um +0,5 dB. Aus Sachverständigensicht ist eine Pegelanhebung von etwa 1 dB(A) durch ein gleichartiges Geräusch kaum wahrnehmbar. Zudem wird im schalltechnischen Projekt darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung der prognostizierten Schallimmissionen auf die messtechnisch erhobene Lärm-Ist-Situation im Bereich AZ 9, GP 445/17, bezieht und anzunehmen ist, dass die Lärmsituation am IP 9 auf Grund der näheren Situierung zur B 159 – Salzachtal Straße höher ist. Belästigungen durch Lkw-Rückfahrwarner werden insofern hintangehalten, als die Behörde im Genehmigungsbescheid mit Auflage 24 deren Betrieb untersagt hat.

 

Zu der vom Beschwerdeführer eingewendeten Belästigungsmöglichkeit durch Lichtimmissionen ist festzuhalten, dass bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Projektergänzung "Beleuchtung" sowohl von einem gewerbetechnischen als auch von einem umweltmedizinischen Amtssachverständigen beurteilt worden ist. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass keine wesentlichen Änderungen für die Nachbarn zu erwarten sein werden. In Bezug auf das verfahrensgegenständlich relevante Objekt des Beschwerdeführers ist außerdem festzustellen, dass dieses vor Lichtimmissionen durch die unmittelbar an der Grundgrenze geplante Waschhalle teilweise abgeschirmt wird und die Waschhalle selbst keine Öffnungen in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufweist.

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren hat sich ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik unter anderem mit der Versickerung der Oberflächenwässer auseinandergesetzt. Demnach werden die befestigten Flächen, ausgenommen die Verlade- und Waschbereiche, in Grünmulden mit Humuspassage und anschließender Versickerung entwässert. Die Dachflächenwässer der Waschhalle und der aufgestellten Container werden über eigene Sickerschächte direkt in den Untergrund versickert. In seinem Gutachten kommt der wasserbautechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die geplanten Sickeranlagen geeignet seien, ein fünfjährliches oder größeres Bemessungsereignis schadlos zur Versickerung zu bringen.

Insoweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass die Belichtung seines Objektes infolge der geplanten Waschhalle nicht mehr gewährleistet sei, ist festzustellen, dass die nordöstliche Front seines Objektes über drei Fenster verfügt und laut den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 28.3.2017 der freie Lichteinfall mit einer Verschwenkung von 30 Grad zu diesen Fenstern gewährleistet wird.

Rechtliche Grundlagen:

§ 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO):

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(..)

§ 75 Gewerbeordnung 1994 (GewO):

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.

§ 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) -

Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Erwägungen und Ergebnis:

Die mitbeteiligte Partei hat bei der belangten Behörde unter Vorlage von Projektunterlagen um gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nun beschwerdegegenständlichen Betriebsanlage angesucht. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung und Ergänzung der Projektunterlagen gemäß § 356a iVm § 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine öffentliche Verhandlung anberaumt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, dass er die Verhandlungskundmachung im Briefkasten seines Objektes vorgefunden habe, ist festzuhalten, dass damit den Kundmachungserfordernissen des § 356 Abs 1 GewO entsprochen worden ist. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Hausanschlag der Verhandlungskundmachung, worunter auch der Postwurf zu verstehen sein wird, ausdrücklich vorgesehen. Lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit kann die Bekanntgabe anstatt durch Hausanschlag durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung sind gemäß § 75 Abs 2 GewO all jene Personen, die durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und die nicht im Sinne des vorigen Satzes dinglich berechtigt sind. Die den Nachbarn ex lege zukommende Parteistellung geht gemäß § 42 Abs 1 AVG durch Präklusion verloren, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden.

Eigentümer genießen die Rechtsstellung von Nachbarn sohin in zweifacher Hinsicht: Den die Person betreffenden Nachbarschutz können nach ständiger Judikatur Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte nur bei Zutreffen der im § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage überhaupt möglich erscheinen lassen (ua VwGH 16.2.2005, 2002/04/0197). So kann daher zB der Eigentümer und Benützer eines Wochenendhauses Nachbarschutz im angeführten Sinn geltend machen, nicht dagegen der Eigentümer einer dauernd vermieteten Wohnung, die er selbst nie benützt. Sein in keiner Weise substantiiertes Vorbringen, er habe die Absicht "in absehbarer Zeit" wieder in der in Rede stehenden Wohnung zu wohnen, vermag daran nichts zu ändern (VwGH 25.2.1997, 96/04/0239). Die Meldung an einer anderen Anschrift schließt aber einen vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage nicht aus (VwGH 10.2.1998, 97/04/0203). Die Möglichkeit eines Eintritts einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung muss daher zumindest möglich sein.

Von einer bestimmten Aufenthaltsdauer unabhängig besteht ein Nachbarschutz hinsichtlich des Eigentums und der sonstigen dinglichen Rechte. Allerdings kann der Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich daher der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit im dargelegten Sinn zählt (VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstückes, auf welchem sich ein gewerblich genutztes BB samt zweier Betriebswohnungen befindet. Der Beschwerdeführer wohnt nicht auf diesem Grundstück, hat jedoch im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, sich wöchentlich mindestens ein- bis zweimal am Standort des BBs aufzuhalten, um die Pächterin des BBs durch Kontrolltätigkeiten zu unterstützen. Vom Zutreffen dieser Angaben ausgehend, kommt dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als Nachbar in zuvor beschriebener zweifacher Hinsicht zu.

Nach § 77 Abs 1 GewO ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 72 Abs 2 Z 2 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Aus den Bestimmungen des

§ 74 Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 77 Abs 2 GewO geht hervor, dass unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes der Nachbarn vor einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder vor unzumutbaren Belästigungen nicht jede Veränderung des bisherigen Immissionsmaßes zu ihren Lasten ausgeschlossen ist, sondern nur eine Veränderung in einem solchen Ausmaß, mit der eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (VwGH 22.4.1997, 96/04/0217).

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auf Grundlage der Beschwerde somit im Rahmen der erhobenen Einwendungen zu überprüfen.

Zunächst hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm die Verhandlungskundmachung von der belangten Behörde verspätet zugestellt worden sei, da er erst am 20.3.2017 durch seine Pächterin informiert worden sei. Angesichts des Umstandes, dass in gegenständlicher Angelegenheit die Verhandlung vom 28.3.2017 am 7.4.2017 fortgesetzt worden ist und bis zum Ende der Fortsetzungsverhandlung Einwendungen erhoben werden konnten, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden ist.

 

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel dargelegt, dass die gegenständliche Betriebsanlage als Seveso-Betrieb einzustufen sei und sohin die einschlägigen Bestimmungen der GewO anzuwenden seien. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus § 84a Abs 3 GewO ergibt, dass die in Abschnitt 8a in Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie eingeführten Bestimmungen bzw Anforderungen keine Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a sind und auch keine Parteistellung im Sinne des § 356 GewO begründen. Einem Nachbarn kommt sohin diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht zu, sondern sind die Anforderungen des Abschnittes 8a von Amtswegen wahrzunehmen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Insoweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass die verkehrstechnische Erschließung des Tanklagers nicht gesichert sei, ist festzuhalten, dass es sich hierbei ebenfalls um kein subjektiv öffentliches Recht handelt. Wiewohl im § 74 Abs 2 Z 4 GewO der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr festgeschrieben ist, handelt es sich dabei jedoch um ein öffentliches Recht, welches von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0110).

Um öffentliche Interessen handelt es sich auch, wenn der Beschwerdeführer auf im Rahmen der Bauführung mögliche Grundwasserprobleme im Zusammenhang mit einer allenfalls notwendigen Umschließung (Spundung) der Baugrube hinweist. Eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern ist gemäß § 74 Abs 2 Z 5 GewO von Amtswegen von der Gewerbebehörde wahrzunehmen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund von wasserrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Zuge der Begutachtung im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausdrücklich festgehalten, dass falls wider Erwarten Grundwasserhaltungsmaßnahmen im Zuge der Bauführung notwendig seien, hierfür um gesonderte wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sein wird.

Soweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass die zusätzliche Verkehrsfrequenz infolge der damit verbundenen nicht zu vernachlässigenden Feinstaubemissionen nicht zumutbar sei und das Befüllen der Tanks sowie der Tankfahrzeuge zu Geruchsbelästigungen führen würde, ist festzustellen, dass diesbezüglich dem Beschwerdeführer zwar ein subjektives öffentliches Recht zukommt, unzumutbare Belästigungen durch Feinstaub und infolge von Geruch aber wie oben dargelegt nicht zu erwarten sein werden. Angesichts dessen, kann auch der Schluss gezogen werden, dass die Disposition des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belüftung seines Objektes nicht beschränkt sein wird. Hinsichtlich der eingewendeten Lichtimmissionen ist ebenfalls von einem subjektiv öffentlichen Recht auszugehen, Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung haben sich jedoch wie dargelegt nicht ergeben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich das Landesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers soweit es auf weitere benachbarte Objekte der Betriebsanlage Bezug nimmt, mangels Vollmachtverhältnis nicht auseinanderzusetzen hatte.

Unzumutbare Beeinträchtigungen der in der südöstlichen Front des BBs situierten Belichtungsflächen sind angesichts der vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der OIB-Richtlinie 3 Punkt 9.1.2 (Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik) ebenso nicht zu erwarten.

Im Zusammenhang mit dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten schalltechnischen Projekt hat der Beschwerdeführer die Höhe des Messpunktes, die gewählte Messzeit sowie die im Messzeitraum vorherrschenden Wetterverhältnisse als nicht repräsentativ moniert. Die Wahl der Messpunkte fällt jedoch in den fachlichen Verantwortungsbereich eines Sachverständigen und kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014). Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde das schalltechnische Projekt fachlich beurteilt und als schlüssig erkannt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht damit ins Leere.

Eine mögliche Eigentumsgefährdung hat der Beschwerdeführer insofern geltend gemacht, als er sein Objekt durch eine von der Betriebsanlage ausgehende Explosionsgefahr und die Möglichkeit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks seines Objektes durch Oberflächenwässer der Betriebsanlage gefährdet sieht. Ersteres wurde durch die im hiergerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen widerlegt (siehe Ausführungen "Beweiswürdigung"). Mit der Thematik der Oberflächenentwässerung hat sich bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger auseinandergesetzt und ist auf Grundlage der gutachterlichen Ausführungen von einer den Stand der Technik berücksichtigenden Entwässerung auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im durchgeführten Verfahren weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Eigentumsgefährdung feststellbar war, noch die geltend gemachten Belästigungen in einem unzumutbaren Umfang zu erwarten sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbeordnung, Tanklager, Einwendungen, Lärm, Geruch, Explosionsgefahr, Belichtung, Oberflächenwässer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.103.1.14.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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