TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/17 405-9/514/1/11-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg

Norm

VwGVG §27
BehindertenG Slbg 1981 §17
AVG §3Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Andrea Resch über die Beschwerde der Frau AB AA, AE, vertreten durch die Vereinssachwalterin Mag. EE FF, per Adresse Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, GG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.2.2018, Zahl XXX/6-2018, wegen Kostenbeitrag nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß §§ 27 und 28 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG wird der angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang:

1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.2.2018, Zahl XXX/6-2018, wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 17 Salzburger Behindertengesetz 1981 (im Folgenden: S.BG) verpflichtet, anlässlich der ihr gemäß § 10a S.BG gewährten Hilfe zur sozialen Betreuung (Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung II JJ GesmbH), einen „einmaligen Kostenbeitrag“ aus Vermögen in der Höhe von Euro 3.373,48 zu leisten. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im Zuge der jährlichen Überprüfung auf Grund der vorgelegten Erhebungsbögen für 2018 ein Vermögen von Euro 8.608,48 ermittelt worden sei; abzüglich des „Schonvermögens“ zur Bedeckung des laufenden Bedarfes in der Höhe von derzeit Euro 5.235,- verbleibe ein zu leistender Ersatz der Kosten aus Vermögen in der Höhe von Euro 3.373,48.

1.2 Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin und Sachwalterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass ein Zugriff auf das Vermögen der Beschwerdeführerin seit der mit 1.1.2018 in Geltung stehenden Bestimmung des § 303a ASVG (wohl gemeint: § 330a ASVG Abschaffung des Pflegeregress) verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei. Die Einrichtung „II KK-Heim“, in welcher die Beschwerdeführerin untergebracht sei, sei eine „stationäre Pflegeeinrichtung“ im Sinne des „§ 303a ASVG“. Die Bestimmung des
§ 17 Abs 2 S.BG, worauf sich die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragene Verpflichtung stütze, sei durch die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 707a Abs 2 ASVG außer Kraft getreten.

1.3 Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt verwaltungsbehördlicher Akten mit Schreiben vom 21.3.2018, eingelangt am 23.3.2018, ohne weitere Äußerung zum Beschwerdevorbringen vor.

1.4 Mit Aufforderung vom 29.3.2018 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Salzburg um ergänzende Aktenvorlage; diesem entsproch die belangte Behörde mit Eingabe vom 5.4.2018.

1.5 Mit Schreiben vom 5.4.2018 gewährte das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Frage einer allfälligen örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde Parteiengehör und ersuchte insbesondere die belangte Behörde darzulegen, aus welchen Rechtsvorschriften sie ihre örtliche Zuständigkeit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides abgeleitet habe.

1.6 Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 20.4.2018, eingelangt am 23.4.2018, wie folgt Stellung:

„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 5.4.2018 darf hinsichtlich der Behördenzuständigkeit wie folgt Stellung genommen werden:

Frau AB AA war, vor ihrem Einzug in die Einrichtung II (vormals KK-Heim) im Bezirk Salzburg-Umgebung wohnhaft, weshalb für die Entscheidung über die Maßnahme der Behindertenhilfe der Bezirk Salzburg-Umgebung zuständig war. Dass hier - und in zahlreichen gleich gelagerten Fällen - nie ein Zuständigkeitsübergang zur Bezirkshauptmannschaft St. Johann vollzogen wurde, hat mehrere Gründe aber unter anderem natürlich jenen, dass im Falle eines Zuständigkeitsüberganges auch die Finanzierungszuständigkeit zur Bezirkshauptmannschaft St. Johann wandern würde, was wiederum für die Finanzierung der Behindertenhilfe dahingehend von Bedeutung ist, dass die Gemeinden des Bezirkes zu 50 % für jene Kosten aufzukommen haben, die für die Maßnahmen des Bezirkes entstehen. Das hätte zur Folge, dass die Gemeinden jener Bezirke, in denen (mehr) Einrichtungen der Behindertenhilfe situiert sind, massive finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssten, was in weiterer Folge zur Ablehnung der Ansiedlung von Einrichtungen führen würde. Eine Dynamik, die niemand wollen kann.

Hinzu kommt, dass, anders als beispielsweise bei einer Aufnahme in einem Seniorenheim, oftmals neben dem Wohnsitz in der Einrichtung auch ein „heimatlicher“ Wohnsitz weiter besteht und es eine Interpretationsfrage wäre, wo im Einzelfall der Lebensmittelpunkt und somit der Hauptwohnsitz gelegen ist.

In Anlehnung an die explizite gesetzliche Regelung im § 4 Salzburger Behindertengesetz über den Verbleib der Zuständigkeit beim Herkunftsbezirk bei Verlegung des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland (oder ins Ausland) aufgrund einer Maßnahme der Behindertenhilfe, wurde daher von Anfang an auch innerhalb des Bundeslandes so verfahren - eine Auslegung, die sich in gut 35 Jahren derartigen Vollzuges bewährt hat. Diskussionen über die (Nicht-)Ansiedlung von Einrichtungen der Behindertenhilfe (aufgrund finanzieller Überlegungen) konnten so vermieden werden, ebenso wie Diskussionen über das Weiterbestehen eines Hauptwohnsitzes im elterlichen Haushalt u. dgl.

Aus Vollzugssicht ist auch hinzuzufügen, dass ein Verbleib der Zuständigkeit bei der Herkunftsbehörde den - auch für die Parteien wirksam werdenden Vorteil mit sich bringt, dass jene Personen mit den Anliegen einer Partei befasst sind, die diese (oftmals seit Jahren) kennen, was insbesondere in nachfolgenden Verfahren von Bedeutung ist und sowohl zu einer Beschleunigung der Erledigung beiträgt als auch einen qualitativen Mehrwert bringt.

Formal ist sicherlich eine Klarstellung zur Zuständigkeit im Behindertengesetz notwendig und nach Rücksprache mit der Fachabteilung des Amtes der Landesregierung ist eine entsprechende Novelle bereits in Vorbereitung. Angesichts der bevorstehenden Wahlen, kam es jedoch hier zu Verzögerungen in der Umsetzung.

Aus Sicht der Behörde würde eine, wie in Ihrem Schreiben vom 5.4.2018 dargelegte Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit, keine gebotene Klarstellung bringen, zumal besonders bei langfristigen Maßnahmen die Zuständigkeit des Herkunftsbezirkes für die Parteien ein bekanntes Faktum ist. Eine legistische Umsetzung der mehr als dreißigjährigen, durchgängigen (und unwidersprochenen Übung) dürfte unmittelbar bevorstehen. Ein Abgehen von dieser Übung brächte aus Sicht der Behörde erhebliche (Rechts-)Unsicherheit für die Betroffenen - wären so doch nicht nur aktuelle Kostenbeitragsbescheide, sondern auch zahlreiche Bescheide mit denen Leistungen nach dem Behindertengesetz zuerkannt wurden, von Nichtigkeit bedroht.

Es wird daher dringend ersucht, die Frage der örtlichen Zuständigkeit entsprechend der langjährigen Übung zu beurteilen und eine Entscheidung in der Sache zu treffen.“

1.7 Die Beschwerdeführervertreterin verzichtete mit Mitteilug vom 23.4.2018 zur Frage einer allfälligen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf eine Äußerung; zudem teilte die Beschwerdeführervertreterin dem erkennenden Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich in der Einrichtung II aufhältig sei und seit Aufnahme in der Einrichtung nicht mehr an ihrem früheren (vor Aufnahme in die Einrichtung) Wohnort MM aufhältig sei; ein weiterer Wohnsitz in MM könne daher aus Sicht der Beschwerdeführervertreterin keinesfalls angenommen werden.

2.       Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Von 13.3.1978 bis 31.8.1978 stand die am AC geborene Beschwerdeführerin (ein Mensch mit Behinderung im Sinn des SBG) in stationärer Behandlung und Pflege in der (damals) „NN LL“. Von dort wurde sie am 31.8.1978 von der „NN LL“ in die (damals) „Versorgungsanstalt KK“ in RR überstellt und begründete seit 31.8.1978 dort ihren Hauptwohnsitz. Vor Eintritt in die Versorgungsanstalt KK war die Beschwerdeführerin in MM (Bezirk Salzburg-Umgebung) am elterlichen Bauernhof wohnhaft.

Für die Beschwerdeführerin wurde per 31.8.1978 durch die Versorgungsanstalt KK in RR erstmals die Gewährung „öffentlicher Fürsorge“ beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27.11.1978, Zahl QQ, wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 6 und 17 Salzburger Sozialhilfegesetz Sozialhilfe in Form der Übernahme der Aufenthalts- und Versorgungskosten in der Versorgungsanstalt KK in RR ab 31.8.1978 gewährt.

Im Jahr 1993 wurde die von der Kongregation der UU WW geführte Versorgungsanstalt KK auf KK-Heim umbenannt. Im Jahr 2007 entschloss sich die Kongregation der UU WW das KK-Heim in eine neue Rechtsform einzubringen; in der 2007 gegründeten und eingetragenen KK-Heim GmbH fungiert als alleinige Gesellschafterin die Kongregation der UU WW. Im Juli 2014 wurde der Firmenwortlaut von KK-Heim GmbH auf II JJ GesmbH umbenannt (im Folgenden: II).

Die Beschwerdeführerin lebt seit 31.8.1978 durchgehend in der von II geführte Einrichtungen. Bis 3.3.2017 war die Beschwerdeführerin in einem Wohnhaus der II in KK in RR untergebracht; seit 3.3.2017 lebt die Beschwerdeführerin in einem Wohnhaus der II in TT.

Vor Eintritt in die Versorgungsanstalt KK im Jahr 1978 war die Beschwerdeführerin in MM, am elterlichen Bauernhof, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr in MM aufhältig.

Der Beschwerdeführerin wurde (zuletzt) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.6.2009, Zahl XXX/3-2009, Eingliederungshilfe nach dem S.BG in Form der Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a SBG durch Übernahme der Kosten für die Weiterbetreuung der Beschwerdeführerin in der Einrichtung KK-Heim GmbH ab 1.7.2009 gewährt.

3.       Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die unter 2. getroffenen Feststellungen widerspruchsfrei und unbestritten aus dem Inhalt der vorliegenden Akten ergeben.

Insbesondere hat die Sachwalterin der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin - vor allem wegen ihres gesundheitlichen Zustandes - ausschließlich in der II Einrichtung aufhältig ist und keinen weiteren Wohnsitz in MM begründet. Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung im Sinn des § 2 S.BG als auch die Tatsache, dass es sich bei der von II geführten Einrichtung um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe nach § 12 SBG handelt, ist im Beschwerdefall unstrittig.

4.       Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl Nr 93/1981 idF LGBl Nr 123/2017, lauten:

Zielsetzung§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass sie in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreifen.

Menschen mit Behinderungen§ 2

Menschen mit Behinderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Personen mit wesentlichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Funktionen, Sinnesfunktionen, kognitiven Fähigkeiten oder psychischen Gesundheit, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich benachteiligen. Dabei müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern und gelten vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Behinderungen.

Hilfeleistungen§ 3

(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:

1.

die Eingliederungshilfe,

2.

soziale Dienste.

(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Eingliederungshilfe sowie auf soziale Dienste.

Persönliche Voraussetzungen§ 4

(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Eingliederungshilfe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.

(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:

1.

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;

2.

Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;

3.

Personen mit einem Aufenthaltstitel:

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,

c)

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;

4.

Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.

(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.

Grundsatz der Subsidiarität§ 4a

(1) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind nur insoweit zu erbringen, als für Menschen mit Behinderungen keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen.

(2) Abweichend zu Abs 1 gehen Hilfeleistungen nach diesem Gesetz gleichartigen Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz vor.

Hilfe zur sozialen Betreuung§ 10a

(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung in Einrichtungen soll Menschen mit Behinderungen dazu dienen, einen nicht weiter verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus zu stabilisieren, dem Verlust an persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken und nachteilige Entwicklungen so gut wie möglich zu verzögern.

(2) Während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der sozialen Betreuung ist Menschen mit Behinderungen ein Taschengeld nach Maßgabe des § 10 Abs 3 zu gewähren.

Kostentragung§ 16

Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass

1.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) als soziale Dienste zu gelten haben und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:

a)

bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;

b)

bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG;

2.

die Hilfe zur sozialen Betreuung als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gilt.

Kostenbeiträge§ 17

(1) Menschen mit Behinderungen sowie die für sie gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe durch geschützte Arbeit entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht beizutragen. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes haben nur der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte bzw eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten des Menschen mit Behinderungen zu gelten. Erreichte das Ausmaß des Kostenbeitrages die Gesamtkosten der Hilfeleistung, kommt eine solche nicht in Betracht. Von einem Kostenbeitrag kann insoweit abgesehen werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet oder ihrer Zielsetzung widersprochen würde.

(2) Menschen mit Behinderungen haben zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe beizutragen:

1.

aus ihrem Einkommen;

2.

aus einem allfälligen Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen, soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der Beitrag unter Zugrundelegung des zeitlichen Ausmaßes der Inanspruchnahme der Maßnahme zu leisten ist; und

3.

aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung.

Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten dieser Hilfe geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderungen über. Erben haften dabei jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Mensch mit Behinderungen zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder Ehegatten oder eingetragene Partner des Menschen mit Behinderungen, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(3) Bei Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) entfällt der Kostenersatz:

a)

für Kinder gegenüber Eltern,

b)

für Eltern gegenüber volljährigen Kindern.

(4) Die gemäß Abs 1 beitragspflichtigen Personen sind zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, daß sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.

(5) Für diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes

Verfahren§ 18

(1) Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen zu leisten. Als Anspruchsberechtigter gilt der Mensch mit Behinderungen, bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 9 Abs. 1 lit. b) sowie der geschützten Arbeit (§ 11) der Betriebsinhaber. Gegen den Willen eines Menschen mit Behinderungen oder des gesetzlichen Vertreters kommt eine Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Zuerkennung, Änderung und Einstellung der Eingliederungshilfe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß § 11 Abs 4, durch Bescheid. Für bereits gesetzte Maßnahmen und vergangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht; dies gilt nicht für Leistungen, die nach der Antragstellung durch den Sozialhilfeträger auf Grund eines Bescheides erbracht wurden. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrundegelegten Weise gegeben waren.

(2) Leistungen der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen können nur auf Antrag gewährt werden.

(3) Für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, für die der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen und für die Aufgaben nach § 4b Abs 2 die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.

(4) Die Behinderung (§ 2) ist durch ein Gutachten einer mit Behindertenangelegenheiten betrauten Ärztin des Amtes der Landesregierung bzw eines solchen Arztes (Sozialärztin bzw Sozialarzt) festzustellen. Erforderlichenfalls kann dafür auch eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet der jeweiligen Beeinträchtigung herangezogen werden.

(5) …

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu§ 23

(1) Die §§ 2 sowie 15 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) § 15 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1999 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die sich darauf gründende Verordnung kann rückwirkend zum 1. Jänner 1998 erlassen werden.

(3) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) Die §§ 5 Abs 1, 10a, 12, 13, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr28/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit deren Rechtsträger nicht bis spätestens 31. Dezember 2001 ein privatrechtlicher Vertrag im Sinn des § 12 Abs 1 abgeschlossen worden ist, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Unterbringung von behinderten Personen im Sinn dieses Gesetzes in Anstalten und Heimen nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt als Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a dieses Gesetzes, soweit es sich dabei nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinn des Salzburger Pflegegesetzes handelt.

(5) …

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten:

Zuständigkeit
§ 1.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

§ 2.

Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig.

§ 3.

Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

1.

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2.

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3.

in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

Das Bezirkshauptmannschaften Gesetz, LGBl Nr 59/1976 idF LGBl Nr 106/2013, normiert:

Bezirkshauptmannschaften

§ 1

(1) Für die politischen Bezirke des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut bestehen als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörden) folgende Bezirkshauptmannschaften:

a)

für den politischen Bezirk Hallein (Tennengau) die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit dem Sitz in Hallein;

b)

für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung (Flachgau) die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem Sitz in Salzburg;

c)

für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau (Pongau) die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit dem Sitz in St. Johann im Pongau;

d)

für den politischen Bezirk Tamsweg (Lungau) die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit dem Sitz in Tamsweg;

e)

für den politischen Bezirk Zell am See (Pinzgau) die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit dem Sitz in Zell am See.

(2) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Landes verlegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden und dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt.

Das Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG) normiert in seinem bis 31.12.2001 in Geltung stehenden § 30, LGBl Nr 19/1975 idF LGBl Nr 49/1996:

Örtliche Zuständigkeit§ 30

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.

(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.

Der seit 1.1.2002 in Geltung stehende § 30 S.SHG, LGBl Nr 19/1975 idF LGBl Nr 10/2002, normiert:

Örtliche Zuständigkeit§ 30

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg. Bei Unterbringung in privaten Senioren- und Seniorenpflegeheimen richtet sich die örtliche Zuständigkeit davon abweichend nach dem letzten meldeamtlich aufscheinenden Hauptwohnsitz vor Eintritt in die Einrichtung, wenn dieser im Land Salzburg gelegen war. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einem Wechsel in ein anderes privates Senioren- oder Seniorenpflegeheim aufrecht.

(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs. 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.

§ 30 S.SHG LGBl Nr 19/1975 idF LGBl Nr 86/2012, legt in seiner geltenden Fassung fest:

Örtliche Zuständigkeit§ 30

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden bzw Sozialhilfeempfängers und mangels eines solchen nach seinem tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg. Bei Unterbringung in privaten Senioren- und Seniorenpflegeheimen einschließlich Sonderpflegeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit davon abweichend nach dem letzten meldeamtlich aufscheinenden Hauptwohnsitz vor Eintritt in die Einrichtung, wenn dieser im Land Salzburg gelegen war. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einem Wechsel in ein anderes privates Senioren- oder Seniorenpflegeheim aufrecht.

(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem letzten tatsächlichen Aufenthaltsort im Land Salzburg.

Die §§ 40, 41, 58 und 61 Salzburger Sozialhilfegesetz legen in der geltenden Fassung LGBl Nr 123/2017 fest:

Kostentragung

§ 40

(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.

(3) Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.

(4) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:

zu den Kosten des Jahres                    Prozentsatz

     2005 und früher                             65

     2006                                        61

     2007                                        58

     2008                                        55

     2009                                        52,5

     2010 und folgend                            50

Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2017, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(4a) Zu dem vom Land zu leistenden Aufwand gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:

zum Pauschalbetrag des Jahres                Prozentsatz

        2005 und früher                           65

        2006                                      61

        2007                                      58

        2008                                      55

        2009                                      52,5

        2010 und folgend                          50

Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(5) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der sozialen Dienste haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind die Kosten für die betreffenden sozialen Dienste wie folgt auf die einzelnen Bezirke aufzuteilen:

a)

bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 9 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken;

b)

bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 5, 6, 7 und 8 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs 4 dritter Satz.

Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(6) Bei der pflegegerechten Erstausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen beträgt der gemäß § 22 Abs 4 vom Land zu leistende Beitrag 90 vH. Dieser Beitrag zählt nur insoweit zu den Kosten, zu denen die Gemeinden nach Abs 5 Beiträge zu leisten haben, als es sich nicht um Senioren- und Seniorenpflegeheime der Gemeinden oder von Gemeindeverbänden handelt.

(7) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen.

(8) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialhilfe befaßte Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrages sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.

(9) Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß Abs 4, 4a, 5 und 6 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruches gemäß Abs 8 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.

(10) Die Beiträge gemäß den Abs 4 bis 6 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

§ 41

Auf Verlangen haben die Gemeinden dem Land jeweils zum 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 vH der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. § 40 Abs. 10 letzter Satz findet Anwendung. Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Feber des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschußrate zu verrechnen.

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
(ab 1. Jänner 2002)§ 58

(1) Die §§ 12 Abs. 8, 48 Abs. 3 und 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 6 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 2 und 7, 12, 17 Abs. 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs. 2, 4 und 5, 28, 30 Abs. 1 und 34a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs. 6 und 27 außer Kraft. Die §§ 42, 44a, 45 Abs. 1, 2 und 4 und 46 Abs. 2 und 3 in der neuen Fassung treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(2a) Die Verordnung auf Grund des § 8 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.

(3) Durch § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs. 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

(4) Die §§ 17 Abs. 1 vierter Satz und 30 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2002 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.

(5) ...

§ 61

(1) Die §§ 12 Abs 2, 43 Abs 3 und 45 Abs 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 6 Abs 1a, 17 Abs 2, 2a, 10 und 10a, 30 Abs 1, 34 Abs 5, 34a sowie 40 Abs 4, 4a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt in Errichtung befindliche oder bereits errichtete Sonderpflegeeinrichtungen gilt § 17 Abs 10 iVm 10a mit der Maßgabe, dass der Abschluss des privatrechtlichen Vertrages auch noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Die Kundmachung gemäß § 17 Abs 2a hat erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.

(3) ….

Das Salzburger Pflegegesetz, LGBl Nr 52/2000 in der geltenden Fassung LGBl Nr 47/2015 normiert:

Anwendungsbereich§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):

1.

Einrichtungen der Hauskrankenpflege,

2.

Einrichtungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts),

3.

Tageszentren,

4.

Senioren- und Seniorenpflegeheime.

(2) Die Pflege im Sinn dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind aufschiebbare Dienstleistungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

1.

auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;

2.

auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Behindertengesetz 1981, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;

3.

auf Einrichtungen gemäß Abs 1, in denen an nicht mehr als fünf Personen Pflegeleistungen erbracht werden;

4.

auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;

5.

auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft.

(4) …

5.       Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 1 AVG ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörden und den Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Soweit diese Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 AVG; insbesondere kommen die in § 3 AVG (suppletorisch) festgelegten territorialen Anknüpfungspunkte nur insoweit in Betracht, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist (vgl VwGH 3.4.2009, 2008/22/0666 mwN aus der Literatur).

Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre davon ausginge, dass § 3 AVG in verfassungskonformer Interpretation dahingehend einschränkend auszulegen sei, dass er für in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Angelegenheiten keine Geltung beanspruche, wäre diese offenkundig planwidrige Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 3 AVG zu schließen, sodass selbst hier wiederum § 3 AVG anwendbar und die darin festgelegten territorialen Anknüpfungspunkte heranzuziehen wären (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 3 Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN aus der Judikatur).

Das Salzburger Behindertengesetz bestimmt in § 18 Abs 3 die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe; das S.BG trifft aber keine Regelung eines territorialen Anknüpfungspunktes an den Amtssprengel einer konkreten Bezirksverwaltungsbehörde im Land Salzburg für die Besorgung der Aufgaben der Eingliederungshilfe.

Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Salzburger Behindertengesetz ist daher unvollständig, sodass in Ansehung der oben ausgeführten Grundsätze die in § 3 AVG festgelegten (subsidiären) territorialen Anknüpfungspunkte heranzuziehen sind (vgl dazu insbesondere auch VwGH 2

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten