RS Lvwg 2018/4/24 LVwG-S-591/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 Z8
WRG 1959 §138 Abs1
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Wenn sich ein gewässerpolizeilicher Auftrag auf mehrere Missstände bezieht, welche jeder für sich auch Gegenstand eines eigenen Bescheides sein könnten, liegen im Übertretungsfall mehrere gesondert zu bestrafende Delikte vor (vgl. LVwG NÖ LVwG S 55/001 2018 mit Bezug auf VwGH 97/07/0041).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.591.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten