Norm
AEUV Art108Rechtssatz
Nach der Rsp des EuGH führt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu deren Aufhebung durch Rückforderung, um die entstandene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann es nicht sachgerecht sein, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen. Die Rückzahlung setzt jedoch voraus, dass die nationalen Gerichte den oder gegebenenfalls die Empfänger der Beihilfe bestimmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BeihilfeverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000908Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018