RS OGH 2018/2/26 1R163/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2018
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Norm

AEUV Art108
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 C.2.s (in der Übersicht zu §879)

Rechtssatz

Nach der Rsp des EuGH führt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu deren Aufhebung durch Rückforderung, um die entstandene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann es nicht sachgerecht sein, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen. Die Rückzahlung setzt jedoch voraus, dass die nationalen Gerichte den oder gegebenenfalls die Empfänger der Beihilfe bestimmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beihilfeverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000908

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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