TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/12 LVwG-AV-254/001-2018

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §38 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 09. Februar 2018, ***, betreffend wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.   Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sowohl die darin enthaltene wasserrechtliche als auch die schifffahrtsrechtliche Bewilligung befristet bis zum 31. Dezember 2038 erteilt werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12, 38, 111 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,
BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§ 47 Abs. 1, 49 und 50 SchFG (Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt,
BGBl. I Nr. 62/1997 idgF)

§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

Mit Bescheid vom 09. Februar 2018, ***, erteilte der Bürgermeister der Stadt *** dem B eine wasserrechtliche Bewilligung für Abänderungen an einer Steganlage im Jachthafen *** sowie die schifffahrtsrechtliche Bewilligung für Änderungen an Steganlagen am selben Standort.

Beide Bewilligungen wurden unter Bezugnahme auf vorangegangene unbefristete Bewilligungen unbefristet erteilt.

Der Bescheiderlassung war ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, an dem auch die Republik Österreich, vertreten durch die A, als von den gegenständlichen Wasser- bzw. Schifffahrtsanlagen betroffene Grundeigentümerin beteiligt gewesen war. Im Zuge des Verfahrensverlaufs hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 09. August 2017 folgende Erklärung abgegeben:

„Für den Abschluss des Anlagen Überprüfungsverfahrens wird eine Kopie des aufrechten unbefristeten Pachtvertrags nachgereicht. Da lt. Erklärung des Vertreters der A in der Verhandlungsschrift vom 5.9.2007 keine Einwände gegen die Erteilung der schifffahrts- und wasserrechtlichen Bewilligung für die Änderung der Steganlage entsprechend den Feststellungen erhoben wurden, wird um Bescheid mäßige Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auf 20 Jahre ersucht.“

Demgegenüber führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung Folgendes aus:

„Die Zustimmung der Grundeigentümerin liegt aufgrund des aufrechten unbefristeten Pachtvertrages vom 7.1.1987 und der im Rahmen der Verhandlung vom 5.9.2007 abgegebenen Erklärung des Vertreters der A, keine Einwände gegen die Erteilung der schifffahrts- und wasserrechtlichen Bewilligung für die Abänderungen der Steganlage entsprechend den Feststellungen zu erheben, konkludent vor.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Republik Österreich, A (in der Folge: Beschwerdeführerin).

Darin wendet sich die Einschreiterin mit näherer Begründung gegen die – ohne ihre Zustimmung – erteilte unbefristete Bewilligung. Schließlich wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Für den Fall einer Beschwerdevorentscheidung werde ausdrücklich der Erteilung einer befristeten Bewilligung bis 31. Dezember 2038 zugestimmt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. April 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Antragsteller sowie die Beschwerdeführerin gehört wurden.

Beide Seiten einigten sich zu Verhandlungsbeginn darauf, dass der Antragsteller seinen Bewilligungsantrag hinsichtlich beider Rechtsmaterien explizit auf eine Frist bis 31. Dezember 2038 einschränkt und die Republik Österreich der Erteilung der Bewilligungen in diesem Ausmaß zustimmt.

Das gegenständliche Erkenntnis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündet.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)   Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)   kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(…)

SchFG

§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.

(…)

§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf

1.   die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),

2.   die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

3.   öffentliche Interessen (Abs. 5),

4.   zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,

5.   die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowie

6.   die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:

1.   auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und

2.   dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:

1.   die Sicherheit der Schifffahrt;

2.   auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind:

1.   die Sicherheit von Personen;

2.   die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;

3.   die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

4.   militärische Interessen;

5.   der Betrieb von Kraftwerken;

6.   die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.

(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

§ 50. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse d er Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

2.2.     Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche und eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin im Ergebnis gegen die unbefristete Erteilung beider Bewilligungen.

Die belangte Behörde hat das Vorhaben zutreffend in wasserrechtlicher Hinsicht dem § 38 WRG 1959 unterstellt (vgl. VwGH 21.09.1995, 95/07/0115; 16.12.2004, 2004/07/0185). Wasserrechtliche Bewilligungen nach § 38 Abs. 1 leg.cit sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtliche geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 29.06.2000, 2000/07/0029). Die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und damit als Inhaberin eines nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechtes hat daher darauf Anspruch, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in Verletzung ihres Rechtes erteilt wird. Soweit ein Grundeigentümer einem Vorhaben zustimmt, liegt eine Rechtsverletzung nicht vor. Dies gilt auch hinsichtlich der zeitlichen Dimension.

Dass die Befristung eines Wasserrechts nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 zulässig ist, ergibt sich aus dessen letzten Satz. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Fall des Vorliegens einer zeitlich befristeten Zustimmung – vom Fall der hier nicht in Betracht kommenden Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur die Erteilung der Bewilligung mit einer Befristung höchstens im Ausmaß der vorliegenden Zustimmung in Betracht kommt.

Diese Überlegungen sind auch auf Schifffahrtsanlagen übertragbar; die Rechtstellung des Grundeigentümers vermöge des § 49 SchFG ist mit der im wasserrechtlichen Verfahrens vergleichbar.

Angesichts der im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgten ausdrücklich befristeten Antragstellung und der Zustimmung der Grundeigentümerin war auf Grund der dargestellten Rechtslage der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass sowohl die darin enthaltene wasserrechtliche als auch die schifffahrtsrechtliche Bewilligung befristet bis zum 31. Dezember 2038 erteilt werden.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht zulässig ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verkehrsrecht; Schifffahrt; Bewilligung; Befristung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.254.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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