TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/31 VGW-041/025/93/2017, VGW-041/025/95/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
AuslBG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §50 Abs2
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn A. S., vertreten durch Dr. M., vom 22.12.2016,

1)    gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 15.12.2016, Zl. S 28091/16, wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG und

2)   gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 15.12.2016, Zl. S 28872/16, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 leg.cit iZm § 9 Abs. 1 VStG,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2017

zu Recht e r k a n n t:

zu 1)

Gemäß § 50 VwGVG wird der auf die Bekämpfung des Strafmaßes eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die drei verhängten Geldstrafen in Anwendung des § 20 VStG von je 770 Euro auf je 365 Euro und die drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 22 Stunden auf je 12 Stunden herabgesetzt werden.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf je 36,50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, reduziert.

Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Verein „T.“ für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Zu 2)

Gemäß § 50 VwGVG wird der auf die Bekämpfung des Strafmaßes eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG von 1.200 Euro auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf 50 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, reduziert.

Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Verein „T.“ für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Strafbemessungsgründe:

Die Strafen konnten in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG herabgesetzt werden, da kein Erschwerungsgrund, aber mehrere Milderungsgründe vorliegen, nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF, seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, die gezeigte Schuldeinsicht und die nicht allzu lange Beschäftigungszeit.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 20.06.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführervertreter Dr. M. und dem Vertreter der Finanzpolizei unmittelbar ausgefolgt bzw. dem Magistratischen Bezirksamt für den … Bezirk, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 23.06.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

In derselben mündlichen Verhandlung gaben der Vertreter des Beschwerdeführers und der Vertreter der Finanzpolizei ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Protokoll.

Der Verzicht seitens des Beschwerdeführers wurde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben.

Die Parteien wurden zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt.

Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Versicherungspflicht; Arbeitsbeginn; Anmeldung zur Sozialversicherung; Anmeldepflicht; Pflichtversicherung; Ausländer; Beschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.025.93.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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