RS OGH 2018/1/23 5Ob5/18s

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Norm

FAGG §8

Rechtssatz

Die Informationspflicht des § 8 Abs 1 FAGG wird entscheidend durch die dort angeordnete „Unmittelbarkeit“ geprägt. Diese weist dabei eine zeitliche und eine räumliche Komponente auf. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also im letzten Bestellschritt auf die in § 8 Abs 1 FAGG genannten Informationen klar und in hervorgehobener Weise hinweisen. Die Regelung soll auch sicherstellen, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden (räumliche Unmittelbarkeit).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 5 Ob 5/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131944

Im RIS seit

16.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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