TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/16 LVwG-S-55/001-2018

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Veröffentlicht am 16.02.2018
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Entscheidungsdatum

16.02.2018

Norm

WRG 1959 §31
WRG 1959 §137 Abs2 Z3
WRG 1959 §137 Abs3 Z2
VStG 1991 §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des FJM, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Dezember 2017, BNS2-V-17 52427/5, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.   Das angefochtene Straferkenntnis wird wie folgt abgeändert:

1.   Spruchpunkt 1. hat zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05. Februar 2016, Zl. BNW2-WA-1615/001 gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrag Nr. 4 iVm Nr. 6 des Inhalts, im Standort ***, ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, beim Heizöltank den Tank und die Leitungen zu entleeren, zu entgasen und zu reinigen, diese Maßnahmen in geeigneter Form zu dokumentieren und die Atteste an die Behörde zu übermitteln, wobei diese Maßnahmen bis 29. Februar 2016 durchzuführen waren,

nicht vollständig erfüllt hat, weil bis zum 22. Juni 2017 (Lokalaugenschein der Behörde) der Bezirkshauptmannschaft Baden, ***, ***, keinerlei Dokumentation, Attest oder sonstiger Nachweis für das Entleeren, Entgasen und Reinigen der Leitungen des Heizöltanks vorgelegt wurden, obwohl dies spätestens am 29. Februar 2016 erfolgen hätte müssen.

         Tatzeit: 01. März 2016 bis 22. Juni 2017

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05. Februar 2016, Zl. BNW2-WA-1615/001, Maßnahmen Nr. 4 und 6.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

€ 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) gemäß § 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959

2.   Spruchpunkt 2. hat zu lauten wie folgt:

„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05. Februar 2016, Zl. BNW2-WA-1615/001 gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrag Nr. 5 des Inhalts, im Standort ***, ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, beim Heizöltank den Tank und die Leitungen einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wobei diese Maßnahmen bis 29. Februar 2016 durchzuführen waren,

nicht erfüllt hat, weil bis zum 22. Juni 2017 (Lokalaugenschein der Behörde) keine Dichtheitsprüfung der genannten Anlagen vorgenommen worden ist, obwohl dies spätestens am 29. Februar 2016 erfolgen hätte müssen.

Tatzeit: 01. März 2016 bis 22. Juni 2017

         

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-1615/00, Maßnahme Nr. 5.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

€ 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) gemäß § 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959

3.   Spruchpunkt 3. wird aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt.

4.   Spruchpunkt 4. hat zu lauten wie folgt:

„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05. Februar 2016, Zl. BNW2-WA-1615/001 gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrag Nr. 7 des Inhalts, im Standort ***, ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, die beiden westlich des Objektes *** abgestellten Fässer mit Motoröl, sowie das Ölfass, welches beim Kellerabgang abgestellt ist, unverzüglich, bis längstens 05. Februar 2016 fachgerecht und nachweislich zu entsorgen,

nicht vollständig erfüllt hat, weil bis zum 22. Juni 2017 (Lokalaugenschein der Behörde) gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Baden ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung dieser drei Fässer bzw. deren Inhalts nicht erbracht worden ist, obwohl dies unverzüglich nach Zustellung des genannten Bescheides am 9. Februar 2016 erfolgen hätte müssen.

         Tatzeit: 01. März 2016 bis 22. Juni 2017

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05. Februar 2016, Zl. BNW2-WA-1615/001, Maßnahmen Nr. 7.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

€ 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) gemäß § 137 Abs. 2 Z 3 WRG 1959

5.   Spruchpunkt 5. wird aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt.

6.   Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt

€ 60,--; der Gesamtbetrag (Geldstrafen und Kosten) € 660,--.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 31, 137 Abs. 2 Z 3 und Abs.3 Z 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 27, 44 Abs. 1, 50 und 52 Abs. 8 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 19, 22 Abs. 2, 25 Abs. 2, § 44a, § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie 64 Abs. 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 660,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1.   Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Baden und angefochtenes Straferkenntnis

Mit Bescheid vom 5. Februar 2016, BNW2-WA-1615/001, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Baden die M GmbH nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu folgenden Maßnahmen:

„- Heizraum

1. Reinigung des Pumpensumpfes und fachgerechte Entsorgung des Heizöles.

2. Reinigung der augenscheinlich stark verschmutzten Betonoberfläche in diesem Bereich.

3. Die Maßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren (z.B. Fotos).

Diese Maßnahmen sind bis längstens 12.02.2016 durchzuführen.

- Heizöltank:

4. Entleeren, Entgasen und Reinigen des Tanks und der Leitungen

5. Durchführung einer Dichtheitsprüfung des Heizöltanks und der Leitungen

6. Die Maßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und die Atteste an die Behörde zu übermitteln.

Die Maßnahmen sind bis 29.02.2016 durchzuführen.

- Ölfässer im Außenbereich

7. Die beiden westlich des Objektes 4a abgestellten beiden Fässer mit Motoröl, sowie das Ölfass, welches beim Kellerabgang abgestellt ist, sind im Hinblick auf den Grundwasserschutz unverzüglich, bis längstens 05.02.2016 fachgerecht und nachweislich zu entsorgen.

- Abgestellte Autowracks im westlichen Hallenbereich (Objekt 12)

8. Die im westlichen Hallenbereich (Objekt 12) beiden, nicht trockengelegten,

Fahrzeuge (blauer Kia und roter Mitsubishi) sind im Hinblick auf den

Grundwasserschutz fachgerecht bis längstens 29.2.2016, zu entsorgen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde wegen Gefahr in Verzug unter Berufung auf § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde der Verpflichteten am 9. Februar 2016 nachweislich zugestellt.

Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben.

Im Zuge einer Überprüfung am 22. Juni 2017 durch die Wasserrechtsbehörde unter Beziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurden Feststellungen betreffend die teilweise Nichterfüllung des genannten Auftrags getroffen, weshalb das Fachgebiet „Anlagenrecht“ der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Strafantrag stellte. Die Bezirkshauptmannschaft Baden leitete gegen FJM, als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH ein Strafverfahren wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ein.

Nach unbeantwortet gebliebener Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Oktober 2017, erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden das Straferkenntnis vom 19. Dezember 2017, BNS2 - V-17 52427/5, mit dem der Beschuldigte für Folgendes (gleichlautend mit der Aufforderung zur Rechtfertigung) bestraft wurde:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:   22.06.2017 - Zeitpunkt des Lokalaugenscheines - genaue Tatzeit siehe

jeweils unten

Ort:    ***, ***, Grst. Nr. ***, KG

***

Tatbeschreibung:

1.   Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene

Organ der M GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-1615/001f gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrag Nr.4, der lautet.:

"Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt der M GmbH, den Auftrag, im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, folgende Maßnahme 4 durchzuführen:

Heizöltank:

4. Entleeren, Entgasen und Reinigen des Tanks und der Leitungen - (wobei die

Maßnahme gemäß Punkt 6 in geeigneter Form zu dokumentieren ist und die Atteste an die Behörde zu übermitteln sind.)

Die Maßnahme ist bis 29.02.2016 durchzuführen."

nicht befolgt hat, da folgendes beim Lokalaugenschein folgendes festgestellt wurde :

"Der unterirdische 20.000l-fassende Heizöltank im Bereich der Abfahrtsrampe wurde gemäß Bestätigung der Fa. K vom 27.5.2016 fachgerecht entleert, gereinigt und entgast. Für die Leitungen liegt keine entsprechende Bestätigung vor. Beim heutigen Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass der Tank mit Beton aufgefüllt wurde. Die ehemalige Füllleitung ist nicht mehr vorhanden. Die (früheren) ölführenden Versorgungsleitungen zum Brenner im Heizraum sind in diesem Raum teilweise abgebrochen und augenscheinlich ohne Inhalt. "

und daduch eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3 WRG)

herbeigefführt wurde.

Tatzeit : 01.03.2016 - 22.06.2017

2.   Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene

Organ der M GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-1615/001f gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrag Nr.5, der lautet.:

"Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt der M GmbH, den Auftrag, im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, folgende Maßnahme 5 durchzuführen:

Heizöltank:

Durchführung einer Dichtheitsprüfung des Heizöltanks und der Leitungen (wobei die Maßnahme gemäß Punkt 6 in geeigneter Form zu dokumentieren ist und die Atteste an die Behörde zu übermitteln sind.)

Die Maßnahmen sind bis 29.02.2016 durchzuführen.

nicht befolgt hat, da folgendes beim Lokalaugenschein folgendes festgestellt wurde :

"es wurden keine entsprechenden Dichtheitsprüfungen durchgeführt."

und daduch eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3 WRG)

herbeigefführt wurde.

Tatzeit : 01.03.2016 - 22.06.2017

3.   Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene

Organ der M GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-1615/001f gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrag Nr.6, der lautet.:

"Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt der M GmbH, den Auftrag, im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, folgende Maßnahme 6 durchzuführen:

Heizöltank:

Die Maßnahmen (4 und 5) sind in geeigneter Form zu dokumentieren und die Atteste an die Behörde zu übermitteln.

Die Maßnahmen sind bis 29.02.2016 durchzuführen.

nicht befolgt hat, da folgendes beim Lokalaugenschein folgendes festgestellt wurde :

"Bis auf die Bestätigung unter Punkt 4 sind keine Dokumentation bzw. Atteste

vorhanden. " Somit wurden weder Bestätigungen für das Entleeren, Entgasen und Reinigen der Leitungen unter Punkt 4 noch die Atteste für die Dichtheitsprüfungen des Heizöltanks und der Leitungen unter Punkt 5" der Behörde übermittelt noch lagen diese vor;

und daduch eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3 WRG)

herbeigefführt wurde.

Tatzeit : 01.03.2016 - 22.06.2017

4.   Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene

Organ der M GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-1615/001f gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrag Nr.7, der lautet.:

"Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt der M GmbH, den Auftrag, im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, folgende Maßnahme 7 durchzuführen:

Ölfässer im Außenbereich

Die beiden westlich des Objektes 4a abgestellten beiden Fässer mit Motoröl, sowie das Ölfass, welches beim Kellerabgang abgestellt ist, sind im Hinblick auf den Grundwasserschutz unverzüglich, bis längstens

05.02.2016 fachgerecht und nachweislich zu entsorgen. "

nicht befolgt hat, da folgendes beim Lokalaugenschein folgendes festgestellt wurde :

"Die Ölfässer wurden lt. Angaben von RA Mag. Göllner entfernt und konnte dies auch beim Lokalaugenschein festgestellt werden. Ob dies fachgerecht durchgeführt wurde, konnte nicht bestätigt werden. Allfällige Entsorgungsnachweise sind nicht vorhanden. Somit waren die geforderten Nachweise über die fachgerechte Entsorgung nicht vorhanden" ;

und daduch eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3 WRG)

herbeigefführt wurde.

Tatzeit : 06.02.2016 - 22.06.2017

5.   Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene

Organ der M GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-1615/001f gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Auftrag Nr.8, der lautet.:

"Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilt der M GmbH, den Auftrag, im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, folgende Maßnahme 8 durchzuführen:

Abgestellte Autowracks im westlichen Hallenbereich (Objekt 12)

Die im westlichen Hallenbereich (Objekt 12) beiden, nicht trockengelegten, Fahrzeuge (blauer Kia und roter Mitsubishi) sind im Hinblick auf den Grundwasserschutz fachgerecht bis längstens 29.2.2016, zu entsorgen."

nicht befolgt hat, da beim Lokalaugenschein festgestellt wurde, dass von den beiden

Fahrzeugen der Mitsubishi entfernt wurde. Eine allfällige Bestätigung über eine

fachgerechte Entsorgung konnte nicht

vorgelegt werden. Der blaue Kia war nach wie vor vorhanden;

und daduch eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3 WRG)

herbeigefführt wurde.

Tatzeit : 01.03.2016 - 22.06.2017

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-, 1615/001

zu 2. § 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-, 1615/001

zu 3. § 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-, 1615/001

zu 4. § 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-, 1615/001

zu 5. § 31 Abs. 3 WRG 1959 iVm Bezirkshauptmannschaft Baden vom 05.02.2016, Zl. BNW2-WA-, 1615/001“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

zu 1. € 200,00 8 Stunden § 137 Abs. 3 Ziffer 2 WRG 1959

zu 2. € 200,00 8 Stunden § 137 Abs. 3 Ziffer 2 WRG 1959

zu 3. € 200,00 8 Stunden § 137 Abs. 3 Ziffer 2 WRG 1959

zu 4. € 200,00 8 Stunden § 137 Abs. 3 Ziffer 2 WRG 1959

zu 5. € 200,00 8 Stunden § 137 Abs. 3 Ziffer 2 WRG 1959

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro           € 100,00

                                                                        Gesamtbetrag: € 1.100,00“

In der Begründung finden sich keine weiteren substantiellen Ausführungen zum Tatvorwurf. Zur Strafbemessung wird allgemein auf „den gesetzlichen Strafrahmen, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat“ verwiesen; es sei von keinen für den Beschuldigten „ungünstigen Bedingungen“ und einem Einkommen von € 1800,-- auszugehen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden nicht angenommen.

2.       Beschwerde

Dagegen richtet sich die Beschwerde des FJM. Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. wird vorgebracht, dass der Heizöltank längst entleert und mit Beton aufgefüllt worden sei. Auch die Zuleitungen seien demontiert worden, weshalb eine Gefahr für die Umwelt nicht ersichtlich sei.

Zu Spruchpunkt 4. führt der Beschwerdeführer aus, dass die Ölfässer entfernt worden seien und eine Gefahr für die Umwelt auch hier nicht ersichtlich sei.

Auch zu Spruchpunkt 5. wird vorgebracht, dass eine Gefährdung der Umwelt nicht vorliege, zumal die Autowracks bereits trocken gelegt und auf vermieteter und versiegelter Fläche stehen würden. Die Autowracks würden zudem nicht der M gehören, weshalb diese nicht berechtigt sei, die Fahrzeuge zu entfernen. Dem Mieter würden die Fahrzeuge als Ersatzteilspender dienen.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den zugrundeliegenden Strafakt vor.

3.   Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört und der Zeuge CH sowie die Zeugin AB (über deren Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein am 22. Juni 2017) befragt sowie in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen wurde(n).

Der Beschwerdeführer brachte zu Spruchpunkt 1. ergänzend vor, dass alles erfüllt worden sei und die Wendung „die Versorgungsleitungen … sind … augenscheinlich ohne Inhalt“ impliziere, dass die Leitungen auch gereinigt seien; eine gesonderte Bestätigung für die Reinigung der Leitungen liege jedoch tatsächlich nicht vor. Zur Dichtheitsprüfung des Heizöltanks (Spruchpunkt 2.) wurde ausgeführt, dass der Tank nach Reinigung verfüllt (ein diesbezügliches Protokoll wurde vorgelegt) worden sei und nicht ersichtlich sei, weshalb eine Dichtheitsprüfung noch erforderlich wäre, die angesichts der Verfüllung auch nicht mehr durchgeführt werden könne. Zu Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass die Dokumentation bezüglich der Reinigung der Behörde schon vor dem Lokalaugenschein vorgelegt worden sei. Zur Dichtheitsprobe wurde auf das Vorbringen zu Spruchpunkt 2. verwiesen.

Zu Spruchpunkt 4. wurde ergänzend vorgebracht, dass die Firma K beauftragt worden sei, alles zu entsorgen (ein Beleg der Firma F vom 03. Mai 2016 betreffend den Abtransport eines Altölbehälters und ein Begleitschein für Altöl wurden vorgelegt). Beides sei der Behörde auch vor dem Überprüfungstermin am 22. Juni 2017 vorgelegt worden. Es könne heute nicht mehr verifiziert werden, worauf sich diese Bestätigung genau beziehe (angegebene Behälteranzahl: 1; im behördlichen Auftrag waren 3 Fässer angeführt). Es sei jedenfalls die Entsorgung beauftragt worden. Da die im behördlichen Auftrag erwähnten Fässer in der Folge weg gewesen wären, sei davon auszugehen, dass das beauftragte Unternehmen eine ordnungsgemäße Entsorgung vorgenommen hätte. Eine nähere Bestätigung hätte die Firma K laut deren Angabe gegenüber dem Beschwerdeführervertreter nicht mehr erbringen können; bei der Firma K seien auch nur noch die vorgelegten Belege vorhanden. Für die Altölfässer hätte seitens der Firma K keine gesonderte Verrechnung erfolgen sollen, weil diese dafür das vom Heizöltank abgepumpte Heizöl verkaufen hätte dürfen.

Zu Spruchpunkt 5. wurde eingeräumt, dass betreffend die Entsorgung des Mitsubishi kein Nachweis vorliege. Da beide Fahrzeuge im Eigentum des Mieters ständen, hätte der Beschwerdeführer die Entsorgung nicht selbst durchführen dürfen. Auch aus dem Mietvertrag hätte er lediglich die Entfernung verlangen können, nicht jedoch die Vorlage eines Entsorgungsnachweises. Hinsichtlich des KIA sei in Bezug auf den Mieter nichts mehr unternommen worden, da das Fahrzeug trockengelegt sei.

Die Zeugen CH und AB machten Angaben über ihre Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein zur Überprüfung der Erfüllung des zugrundeliegenden gewässerpolizeilichen Auftrags am 22. Juni 2017, wobei diese sich im Wesentlichen auf die Nichtvorlage von Nachweisen bzw. auf ein nicht entferntes Autowrack bezogen habe. Von konkreten Hinweisen auf eine Gewässergefährdung vermochten sie nicht zu berichten.

4.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

4.1.    Feststellungen und Beweiswürdigung

4.1.1. Der unter Punkt 1. und 2. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden und ist unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:

Der Bescheid vom 05. Februar 2016, BNS2-V-17 52427/5, wurde der damit verpflichteten M GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der (nunmehrige) Beschwerdeführer seit 23. Oktober 2015 ist, am 9. Februar 2016 nachweislich zugestellt.

In der Folge wurden Erfüllungshandlungen gesetzt; beim Lokalaugenschein der Behörde am 22. Juni 2017 waren zumindest folgende Maßnahmen noch nicht durchgeführt:

-    Der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde keinerlei Dokumentation, Attest oder sonstiger Nachweis für das Entleeren, Entgasen und Reinigen der Leitungen des Heizöltanks übermittelt; es gibt somit keinen Beleg über die bloße Behauptung des Beschwerdeführers hinaus, dass die aufgetragenen Maßnahmen auch hinsichtlich der Leitungen des Tanks vorgenommen wurden

-    Heizöltank und dazugehörige Leitungen waren keiner Dichtheitsprüfung unterzogen worden

-    gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Baden war kein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung der in der Maßnahme Nr. 7 angeführten drei Fässer bzw. deren Inhalts erbracht worden

Die Leitungen der Heizungsanlage waren bis zum 22. Juni 2017 teilweise entfernt worden; ob in den noch vorhandenen Leitungsteilen Ölreste verblieben sind, konnte vom Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Infolge des Unterbleibens einer Dichtheitsprüfung an Tank und Leitungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlagen während ihres Betriebs Undichtheiten aufwiesen und es dadurch zu einer eventuell noch vorhandenen Untergrundkontamination mit Mineralöl gekommen ist.

Dass eine konkrete Gefahr für ein Gewässer in größerem Ausmaß, sei es Grundwasser oder Oberflächengewässer, im Tatzeitraum (noch) vorlag, kann nicht festgestellt werden. Diesbezügliche Wahrnehmungen wurden von den Behördenorganen am 22. Juni 2017 nicht getätigt. Es liegen keinerlei Hinweise auf eine erhebliche Gewässergefährdung als Resultat der nicht vollständigen Erfüllung der im Bescheid vom 5. Februar 2016 ausgesprochenen Verpflichtungen vor.

Die oben als nicht vollständig erfüllt festgestellten Maßnahmen waren auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts noch nicht durchgeführt bzw. nachgewiesen worden.

Dass die eingeräumte Leistungsfrist zu kurz oder die Leistung tatsächlich unmöglich gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden, allerdings mit der Einschränkung, dass der für die Maßnahme Nr. 7 gesetzte Termin 5. Februar 2016 vor Zustellung des Bescheides lag. Es ist aber davon auszugehen, dass die fachgerechte Entsorgung von drei Ölfässern im Notfall innerhalb weniger Stunden bzw. zumindest innerhalb weniger Tage möglich ist, jedenfalls aber bis zum 29. Februar 2016 möglich gewesen wäre, dem Termin für die übrigen hier relevanten Maßnahmen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Pension in der Höhe von € 900,-- monatlich und hat Sorgepflichten für seine Ehegattin. Dass der Beschwerdeführer über nennenswertes Vermögen verfügt, wird nicht festgestellt.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Baden scheinen mehrere Vorstrafen wegen Übertretungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 NÖ Bauordnung, rechtskräftig sei 11. Mai 2017, gemäß § 37 Abs. 1 Z 10 NÖ Bauordnung, rechtskräftig sei 11. Mai 2017 sowie vier Übertretungen gemäß § 103 Abs. 2 KFG iVm 134 Abs. 1 KFG und § 9 Abs. 1 VStG rechtskräftig seit 12. Mai 2016, 19. November 2014, 4. November 2014 sowie seit 18. Februar 2014, auf.

4.1.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende unbedenkliche Beweise:

Der Inhalt der unter 1. bis 3. beschriebenen Schriftstücke und Vorgänge ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und der Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Jänner 2018 (VHS) und ist unbestritten.

Dass kein Nachweis für das Entleeren, Entgasen und Reinigen der Leitungen des Heizöltanks vorliegt, gesteht der Beschwerdeführer selbst zu (VHS, S 2). Auch der fachkundige Zeuge CH bestätigte, dass den vorgelegten Unterlagen betreffend den Heizöltank kein Nachweis betreffend die zur Heizung gehörenden Leitungen entnommen werden kann (VHS, S 5).

Auch das Unterbleiben der Vornahme einer Dichtheitsprobe, wie im gewässerpolizeilichen Auftrag unter Nr. 5 gefordert, ist letztlich unstrittig; der Beschwerdeführer bezweifelt lediglich deren Sinnhaftigkeit. Diese hat der fachkundige Zeuge CH nachvollziehbar dargelegt (VHS, S 5).

Auch in Bezug auf den Nachweis zum Auftrag Nr.7 wird vom Beschwerdeführer im Ergebnis eingeräumt, einen solchen mit eindeutigem Bezug zu den auftragsgegenständlichen Ölfässern nicht erbringen zu können (VHS S 4). Tatsächlich kann den Angaben im Frachtauftrag (VHS, Beilage B) keine eindeutige Zuordnung entnommen werden, lässt sich daraus nur ableiten, dass am 3. Mai 2016 (also überdies keinesfalls „unverzüglich“) ein Behälter mit Altöl von der Adresse ***, ***, abgeholt worden ist.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Leistungsfrist zu kurz bemessen oder die Leistung unmöglich gewesen wäre. Ausgehend davon und von der Zustellung des zugrundeliegenden Bescheides vom 05. Februar 2016, BNS2-V-17 52427/5 mit 9. Februar 2016 zweifelt das Gericht nicht, dass die Bewerkstelligung der aufgetragenen Maßnahmen bis Ende Februar 2016 möglich gewesen wäre. Dies wird – zugunsten des Beschwerdeführers – auch für die „unverzüglich“ durchzuführende Entsorgung der Ölfässer angenommen, obwohl erfahrungsgemäß die fachgerechte Entsorgung von drei Ölfässern im Notfall (zieht man etwa die Erfahrungen mit Ölunfällen heran, bei denen die Feuerwehr in kürzester Zeit häufig viel umfangreichere Maßnahmen setzt) innerhalb weniger Stunden bzw. zumindest innerhalb weniger Tage möglich ist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedurfte es aus den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen Gründen nicht.

4.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(…)

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. …

2. …

3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

2.   durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29, § 29a oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

(…)

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

(…)

§ 64.(…)

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133 ( 4)

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

4.3.     Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung eines ihm gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erteilten gewässerpolizeilichen Auftrages und einer dadurch herbeigeführten erheblichen Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) nach § 137 Abs. 3 Z 2 Wasserrechtsgesetz WRG 1959 bestraft.

Nach § 137 Abs. 3 Z 2 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 36.240,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29 oder § 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt.

Ein Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr (vgl. z.B. VwGH 27.7.2001, 2001/07/0005; 28.1.2010, 2006/07/0140) für ein Gewässer sowie das Unterlassen der notwendigen Abwehrmaßnahmen durch den Verpflichteten voraus (vgl. z.B. 24.4.2003, 2002/07/0018; 20.5.2009, 2008/07/0014).

Während die schuldhafte Herbeiführung einer Gewässergefährdung nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 strafbar ist, pönalisiert § 137 Abs. 2 Z 3 leg. cit. die Nichterfüllung, unvollständige oder verspätete Erfüllung gewässerpolizeilicher Aufträge wie die gegenständlichen. Hat ein derartiges Versäumnis schwerwiegende Folgen, etwa eine erhebliche Gefahr für ein Gewässer, kommt § 137 Abs. 3 Z 2 leg. cit. zum Tragen. Es handelt sich somit bei letzterem um ein qualifiziertes Delikt gegenüber dem Grund-delikt des § 137 Abs. 2 Z 3 leg. cit., was auch in einer entsprechend höheren maximalen Strafdrohung (€ 36.340,-- im Vergleich zu € 14.530,--) zum Ausdruck kommt.

Dass ein rechtskräftiger gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergangen ist, aus dem der juristischen Person, für die der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs.1 VStG einzustehen hat, Verpflichtungen erwachsen sind, steht außer Frage; ob dieser Bescheid rechtens ergangen ist, ist mangels Erhebung einer Beschwerde dagegen nicht mehr zu prüfen.

Dies wird im übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht; vielmehr meint er im Wesentlichen, dass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf der Tatsachenebene nicht vorlägen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für mehrere Delikte bestraft, offensichtlich weil die belangte Behörde von mehreren Übertretungen und damit selbständigen Delikten ausging. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.1. 1998, 97/07/0041) begründet die Verletzung mehrerer Auflagen desselben (Bewilligungs)bescheides das Vorliegen mehrerer gesondert zu bestrafender Delikte. Dies ist auch auf gewässerpolizeiliche Aufträge wie den vorliegenden zu übertragen, der materiell gesehen aus mehreren Aufträgen besteht, die auch Gegenstand verschiedener Bescheide sein könnten.

Es ist daher jedes dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt gesondert zu prüfen.

§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass

die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem

grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist

dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so

konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt

wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen

Tatvorwurf zu wiederlegen und

- der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen,

wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu

werden.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber

auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der

übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben

sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des

§ 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der

als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig

und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der

bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014,

2011/17/0210).

Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen

Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die

Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret

zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder

Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH

16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Dies ist auch auf Maßnahmenvorschreibungen wie die vorliegenden übertragbar.

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Ver-folgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungs-erfordernissen entspricht.

Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines

angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten

Beschwerdegründe gebunden ist (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das

bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das

Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die

einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen

Ausmaß entgegenstehen.

Bei der rechtlichen Qualifikation einer Tat ist das Gericht nicht an die von der belangten Behörde herangezogene Strafnorm gebunden. Das Gericht ist vielmehr unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 42 VwGVG 2014) gezogenen Grenzen nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet, den Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde hinsichtlich der zutreffenden Strafnorm richtig zu stellen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053, mwN).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich Folgendes:

Bei sämtlichen Spruchpunkten (Delikten) hat die belangte Behörde eine Bestrafung nach der Qualifikation des § 137 Abs. 3 Z 2 WRG 1959 vorgenommen, ohne allerdings dem Konkretisierungsgebot in Bezug auf diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale gerecht zu werden. Worin die „erhebliche“ Gefahr für ein Gewässer bestehen soll, bedürfte einer – über den Vorwurf der Nichteinhaltung des behördlichen Auftrags hinaus (damit wird nämlich nur das Tatbild des Grunddelikts umschrieben) – gesonderten Umschreibung. Darüber hinaus bedürfte es der konkreten Benennung jenes Gewässers, hinsichtlich dessen dieser zum Tatbild gehörige Erfolg herbeigeführt wurde, da auch dies zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gezählt werden muss, deren Konkretisierung im Spruch des verurteilenden Erkenntnisses zu verlangen ist (vgl. VwGH 15.11.1994, 92/07/139).

Es ist daher zu fordern, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren vorgeworfen werden muss, welches Gewässer er konkret gefährdet hat. Dieses muss in weiterer Folge im Spruch des Straferkenntnisses genannt werden. Beides ist im vorliegenden Fall (Aufforderung zur Rechtfertigung und Bescheid) unterblieben.

Dieser Mangel ist im gegenständlichen Verfahren aus den oben dargestellten Gründen nicht in der Weise sanierbar, das der Tatvorwurf entsprechend ergänzt würde. Das Gericht würde

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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