TE Vwgh Beschluss 2018/2/19 Ra 2017/12/0139

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/02 Post;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
DO Wr 1994 §115i Abs1 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §115i Abs2 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §115i Abs4 idF 2004/044;
PO §5 Abs2;
PO §73d idF 2004/44;
PO §73f Abs7 idF 2004/044;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der C S in W, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH, in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. September 2017, VGW- 171/083/7107/2015-24, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die am 29. September 1954 geborene Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien und war zuletzt als Krankenschwester im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit erfolgte die besoldungsrechtliche Einstufung der Revisionswerberin in das Schema II K, Verwendungsgruppe K4. Über ihren Antrag wurde die Revisionswerberin mit Wirkung vom 1. März 2015 in den Ruhestand versetzt.

2 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. April 2015 wurde festgestellt, dass der Revisionswerberin gemäß §§ 3 ff Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67 (im Folgenden: PO 1995), ab 1. März 2015 ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich EUR 1.972,31 gebühre. Dieser Ruhegenuss erhöhe sich gemäß § 73d PO 1995 um EUR 32,39. Zudem gebühre der Revisionswerberin gemäß §§ 3 bis 5 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. Nr. 72/1995 (im Folgenden: RVZG 1995), eine Ruhegenusszulage in der Höhe von monatlich EUR 454,59. Der Berechnung des Ruhegenusses legte die Behörde eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in der Dauer von 42 Jahren und vier Monaten (508 Monate) zugrunde. Bei der Ermittlung des Ruhegenusses wurde weiters von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auf 68,87 % der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgegangen.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies der Magistrat der Stadt Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Mai 2015 unter näherer Darlegung der der Ruhegenussbemessung zugrundeliegenden Erwägungen ab. Dabei verwies die Behörde insbesondere darauf, dass die Revisionswerberin am 29. September 2014 das 60. Lebensjahr vollendet habe und gemäß § 115i Abs. 1 Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 (im Folgenden: DO 1994), nach Vollendung des

772. Lebensmonats mit Ablauf des 31. Jänner 2019 in den Ruhestand zu versetzen gewesen sei. Das nach dieser Bestimmung maßgebliche Regelpensionsalter hätte die Revisionswerberin daher mit Vollendung von 64 Jahren und vier Monaten erreicht. Da die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung das maßgebliche Pensionsalter nicht erreicht habe, sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und dem der Vollendung des

772. Lebensmonats folgenden Tag liege, um 0,3333 Prozentpunkte zu kürzen gewesen. Die sich im vorliegenden Fall für 46 Monate ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von insgesamt 15,33 Prozentpunkten (46 Monate x 0,3333 = 15,33) vermindere sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet worden seien. Die Revisionswerberin habe in den Jahren 1976 bis 1985 für die Verminderung der Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PO 1995 relevante Nachtdienste geleistet. Die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindere sich demnach um 4,20 Prozentpunkte (10 Jahre x 0,42 = 4,2) auf 11,13 %, sodass bei der Berechnung des Ruhegenusses 68,87 % der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde zu legen seien.

4 In der Folge beantragte die Revisionswerberin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Ihren Vorlageantrag begründete die Revisionswerberin dahingehend, dass die Berechnung der Behörde nicht nachvollziehbar sei, weil der Revisionswerberin bei einer "Vorberechnung" ihres Ruhegenusses telefonisch eine anderslautende Auskunft erteilt worden sei. Möglicherweise sei eine unzutreffende Einstufung erfolgt und es sei die "Schwerarbeit im OP" von der Behörde nicht berücksichtigt worden.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte "Schwerarbeiterregelung" im betreffenden Fall nicht zur Anwendung gelange, weil § 68b DO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015 erst am 1. Jänner 2016 und somit erst nach der Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin in Kraft getreten sei. Dass der Revisionswerberin eine fehlerhafte telefonische Auskunft erteilt worden sei, habe nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus sei von der Revisionswerberin kein Vorbringen erstattet worden, das eine fehlerhafte Berechnung der Pensionshöhe "indiziere".

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerberin zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausführt, das Verwaltungsgericht sei einerseits von nicht näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und es habe andererseits die maßgebliche Rechtslage insofern gänzlich und gröblich verkannt, als es auf die Revisionswerberin anzuwendende Rechtsnormen außer Betracht gelassen habe. Für die Revisionswerberin habe gemäß § 115i Abs. 2 DO 1994 die Möglichkeit bestanden, bei Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 532 Monaten in den Ruhestand versetzt zu werden. Dieser Zeitpunkt sei dem Regelpensionsalter gleichzuhalten. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung habe die Revisionswerberin, die über eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 508 Monaten (42 Jahren und vier Monaten) verfüge, das 60. Lebensjahr bereits erreicht. Somit seien die Kürzungen nach § 5 Abs. 2 PO 1995 nicht ausgehend von der Vollendung des 772. Lebensmonats, sondern vielmehr ausgehend vom "Mindestpensionsalter" nach § 115i Abs. 2 DO 1994 (532 Monate) zu berechnen gewesen. Es wäre daher nicht für 46 Monate, sondern lediglich für 24 Monate (532 Monate - 508 Monate) eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vorzunehmen gewesen.

8 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

12 § 115i DO 1994, in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 44/2004, lautet auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen zur 19. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115i. (1) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag nach Vollendung des jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Lebensmonats in den Ruhestand zu versetzen:

...

1. Juli 2014 bis 30. September 2014

772.

...

(2) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in Abs. 1 genannten Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag bereits vor Erreichen des für ihn maßgeblichen in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 genannten Lebensmonats  -nicht jedoch vor Vollendung des 720. Lebensmonats - in den Ruhestand zu versetzen, wenn er so viele Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 der Pensionsordnung 1995 aufweist, als der Differenz zwischen der Anzahl der in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 ersichtlichen Lebensmonate und der Zahl 240 entspricht. ..."

13 § 73f Abs. 7 PO 1995, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2004, lautet:

"Für den Beamten, auf den § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 anzuwenden ist, tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 2, in § 9 Abs. 1 und 2 und in § 10 Abs. 3 genannten

780. Lebensmonats der für ihn in der rechten Tabellenspalte des § 115i Abs. 1 der Dienstordnung 1994 maßgebende Lebensmonat."

14 Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist der Argumentation der Revisionswerberin somit entgegenzuhalten, dass § 73f Abs. 7 PO 1995 lediglich in Anbetracht des § 115i Abs. 1 DO 1994 (nicht aber im Hinblick auf Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung) vorsieht, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 2 PO 1995 angeführten 780. Lebensmonats der für den betroffenen Bediensteten in der rechten Tabellenspalte des § 115i Abs. 1 DO 1994 maßgebende Lebensmonat tritt. Eine vergleichbare gesetzliche Anordnung besteht für die in § 115i Abs. 2 DO 1994 getroffene Übergangsregelung ebenso wenig wie für jene nach § 115i Abs. 4 leg. cit. 15 Auf dem Boden der insofern eindeutigen Rechtslage mangelt es folglich an der rechtlichen Grundlage für die von der Revisionswerberin dargestellte Berechnungsmethode, auf die die Revision ihr Zulässigkeitsvorbringen stützt (zum Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG bei eindeutiger Rechtslage vgl. beispielsweise VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0062).

16 Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, aus welchen Gründen die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage im vorliegenden Fall von der Behörde unzutreffend vorgenommen worden und vom Verwaltungsgericht zu korrigieren gewesen wäre (vgl. im Übrigen die Erläuterungen zur 13. Novelle zur PO 1995, Beilage Nr. 14/2004, Wiener Landtag, 75f, wonach auch bei Ruhestandsversetzungen nach § 115i Abs. 2 DO 1994 das "Grenzalter" für die Abschlagsrechnung für Beamte und Beamtinnen, die ihr 60. Lebensjahr bis 31. Dezember 2014 vollendet haben, durch die Übergangsregelung des § 115i Abs. 1 DO 1994 bestimmt wird).

17 Schließlich verabsäumt es die Revision, soweit sie sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit auf das behauptete Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beruft, darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung abgewichen wäre (siehe VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0420).

18 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120139.L00

Im RIS seit

09.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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