RS OGH 2017/10/17 11Os76/17m, 13Os55/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Norm

StPO §14

Rechtssatz

Ist die Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang (vgl RIS?Justiz RS0098557 [insbesondere T10, T11; T14; T16]) nicht exakt feststellbar, ist auf der Feststellungsebene der Tatzeitraum einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten ist. (so auch schon 13 Os 87/15s; 13 Os 13/17m).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131758

Im RIS seit

09.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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