TE Lvwg Erkenntnis 2015/12/22 LVwG-2015/44/1680-20

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs1
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §40 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der Brauerei B GmbH und CO KG, vertreten Herrn Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2015, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Änderungen vorgenommen werden:

1.1.    In Spruchpunkt I ist anstelle des Bewilligungstatbestandes des § 56 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der § 40 Abs 1 WRG 1959 zu nennen.

1.2.    Die in Nebenbestimmung I/A/1 festgelegte Befristung des Wasserbenutzungsrechtes (01.08.2015 bis 31.01.2016) wird auf einen frei wählbaren acht Monate langen Zeitraum, der spätestens am 31.12.2020 zu enden hat, abgeändert. Weiters wird die Nebenbestimmung I/A/1 um folgenden Satz ergänzt: „Beginn und Ende der Wasserbenutzung sowie die Verfüllung der Schachtbrunnen, die nur mit inertem Material erfolgen darf, sind der Wasserrechtsbehörde jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

1.3.    Die Nebenbestimmung I/A/8 wird um folgenden Satz ergänzt: „Dabei ist die ÖNORM B 2601 einzuhalten.“

1.4.    Die Nebenbestimmung I/A/9 wird um folgenden Satz ergänzt: „Die Messungen sind während der Wasserbenutzung an Werktagen einmal täglich vorzunehmen und zu protokollieren. Das Protokoll ist der Wasserrechtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Wasserbenutzung vorzulegen.“

1.5.    In der Nebenbestimmung I/A/10 wird die Wortfolge „den Aushubarbeiten“ durch die Wortfolge „dem Beginn der Betonarbeiten“ ersetzt.

1.6.    Die Nebenbestimmung I/A/16 entfällt.

1.7.    Der Spruchpunkt I/B (geologisch-hydrogeologische Nebenbestimmungen) wird durch folgenden neuen Spruchpunkt ersetzt:

„B) Auflagen aus geotechnischer Sicht:

1.       Sand- und Feinteilförderung:

Die Sand- und Feinteilförderung in den Brunnenanlagen ist regelmäßig zu kontrollieren und zu protokollieren. Es ist die in der ÖNORM B 2601 vorgesehene Brunnenentwicklung zur Minimierung der Sand- und Feinteilförderung einzuhalten.

2.       Monitoring:

Hinsichtlich der unterhalb des Grundwasserspiegels liegenden Baugrubensicherung sind die in der Norm Eurocode 7 (EC 7), EN 1997 (Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik) vorgesehenen Beobachtungsmethoden anzuwenden.

3.       Bodenphysikalische Laboruntersuchungen:

Zu Beginn der Baumaßnahmen sind im Nahbereich des Brauturms (Gst Nr **/1, KG X) drei Scherversuche zur Ermittlung des Reibungswinkels für Kiese durchzuführen. Sollte der Reibungswinkel signifikant vom angenommenen Wert ? 37,5° abweichen, sind vor Errichtung der unterhalb des Grundwasserspiegels liegenden Baugrubensicherung erdstatische Berechnungen mit den neuen Bodenkennwerten zur Standsicherheit der Baugrubensicherung durchzuführen und unverzüglich der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

4.       DSV-Säulen als Dichtungselemente:

Im Hinblick auf die notwendige geringe Durchlässigkeit der Umschließung mit DSV-Säulen unterhalb des Grundwasserspiegels ist vor Beginn der Untersuchungs- und Abdichtungsmaßnahmen ein Probefeld zu erstellen. Dabei sind die angenommenen Säulendurchmesser und Säulenabstände durch Aufgrabungen zu verifizieren.

5.       DSV-Säulen als Unterfangungskörper:

Bei den Gste Nr .**, ** und **/2, KG X, sind die Fundamentlasten der Bebauung durch einen Statiker zu ermitteln und den Annahmen für die Dimensionierung der Unterfangungskörper gegenüberzustellen. Falls Abweichungen von mehr als 20 % von den angenommenen Lastannahmen und Abweichungen von mehr als 20 cm bei der Geometrie (zB Fundamentunterkante) ermittelt werden, sind der Wasserrechtsbehörde vor Ausführung der Unterfangungsarbeiten erdstatische Nachweise hinsichtlich der Unterfangungskörper vorzulegen.

6.       Bohrpfahlwände:

Bei den unterhalb des Grundwasserspiegels liegenden Bohrpfahlwänden ist ein Bohrabstand von 70 cm für Bohrpfähle DN 90 cm vorzusehen. Im Eckbereich der Pfahlwand bei Gst Nr **, KG X, sind die Vorspannanker in der horizontalen Lage zu verschränken, sodass der Beginn der Haftstrecke mindestens 3 m hinter der Pfahlwand liegt. Im Übergangsbereich zwischen dem Spritzbeton und den Pfahlköpfen entlang des Brauweges ist der Zwickel mit einem 20 cm dicken Filterbeton 4/32 zu sichern.

7.       Spundwände:

Unterhalb des Grundwasserspiegels dürfen nur gerade und neuwertige Bohlen verwendet werden. Dabei dürfen nur Spundbohlen verwendet werden, die im Schloss technisch dicht sind und die sich in ähnlichen Bodenverhältnissen bereits bewährt haben. Die Wände müssen vor allem im Hinblick auf die Gefahr eines hydraulischen Grundbruchs sehr sorgfältig und ohne Fehlstellen ausgeführt werden (zB keine Bohlen mit Ankerlöchern etc). Für das Einbringen dürfen nur Hochfrequenz-Vibrationsbären verwendet werden. Zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen gegen starken Wasser- und Sandeintrieb sind vorzusehen. In kritischen Bereichen, bei welchen Nachbargebäude nahe an der Spundwand liegen, müssen die Wände in einem Zug eingebaut werden. Ein Nachrammen ist nicht zulässig.

8.       Probeabsenkung:

Zur Überprüfung der Durchlässigkeitsbeiwerte ist bei einem Teilaushubniveau auf 656,50 müA eine Probeabsenkung innerhalb der Baugrubenumschließung durchzuführen. Die Ergebnisse der Probeabsenkung sind mit dem prognostizierten Einfluss der Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrube zu vergleichen. Falls die erforderlichen Durchlässigkeitsbeiwerte nicht erreicht werden, sind zusätzliche Verdichtungen mittels der Rütteldruckverdichtung auszuführen.

9.       Zustandsaufnahme (Beweissicherung):

Vor Beginn der Bauarbeiten ist an den der Baugrube zugewandten Gebäuden der Brauerei B GmbH und CO KG (Adresse, X; Gste Nr .**/11 und **/1, KG X) eine Zustandsaufnahme durch einen Sachverständigen für Hochbau durchzuführen. Die Zustandsaufnahme ist unmittelbar nach Beendigung der Bauwasserhaltung zu wiederholen. Das Ergebnis der Zustandsaufnahme ist der Wasserrechtsbehörde spätestens einen Monat nach Beendigung der Wasserbenutzung vorzulegen.

10.      Höhenkontrolle:

Während der Aushubarbeiten und der Herstellung der unterhalb des Grundwasserspiegels liegenden Baugrubenumschließung sind an den der Baugrube zugewandten Gebäuden der Brauerei B GmbH und CO KG (Adresse, X; Gste Nr .**/11 und **/1, KG X) laufend Höhenkontrollen durchzuführen (mindestens 4 Messpunkte je Gebäude in Abstimmung mit einer geotechnischen- und einer hochbautechnischen Fachperson). Dabei sind die Messungen durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchzuführen. Die Messgenauigkeit hat < 1,0 mm zu betragen. Bei unzulässig hohen Bewegungen – jedenfalls aber bei Bewegungen über 3 mm – sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gebäude – zB ein Baustopp – vorzunehmen und ist unverzüglich die Wasserrechtsbehörde zu verständigen.

Die konkrete Messhäufigkeit bei den Gebäuden der Brauerei B GmbH und CO KG ist von einer geotechnischen Fachperson in Abhängigkeit des Baufortschrittes festzulegen. Dabei sind die Ergebnisse der Beobachtungen im Hinblick auf den Messrhythmus zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist folgender Messrhythmus erforderlich:

?      Abteufen Bohrpfähle: 2 x wöchentlich

?      Einbauen / Ziehen Spundwände: 3 x täglich

?      DSV – Arbeiten: laufend während der Herstellung

?      Verpressen Vorspannanker bei Gste Nr **/2 und GP **: laufend

?      Rütteldruckverdichtung (RDV): 2 x wöchentlich

?      Aushubarbeiten: 1 x wöchentlich

11.      Erschütterungsmessungen:

Während der Rütteldruckarbeiten (RDV) sind an den der Baugrube zugewandten Gebäuden der Brauerei B GmbH und CO KG (Adresse, X; Gste Nr .**/11 und **/1, KG X) Erschütterungsmessungen von einer dafür qualifizierten Fachperson durchzuführen. Überschreiten die Erschütterungen die zulässige Schwinggeschwindigkeit von 3 mm/s (Alarmwert: 2 mm/s), sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gebäude – zB durch Änderung der Frequenz oder der Rammenergie oder ein Baustopp – umzusetzen.

Für die Erschütterungsmessungen müssen die Messgeräte, die Messkette und die Durchführung der Messungen den Bestimmungen der ÖNORM S 9020, sowie der darin angeführten Normen entsprechen. Das sind vor allem die ÖNORM S 9001, S 9100-1, DIN 4150-1 bis 3, SN 640 312a, DIN 45661, DIN 45662 und DIN 45669-1 und -2.

Die Erschütterungsmessung muss mit dreidimensionalen Schwinggeschwindig-keitsaufnehmern erfolgen. Die Festlegung der Position der Messwertaufnehmer ist entsprechend den lokalen Gegebenheiten von einer geotechnischen Fachperson festzulegen.

Die Messstellen müssen durchlaufend in Betrieb sein. Es ist eine der jeweiligen Umgebung angepasste Triggerung der Aufzeichnung durch eine geotechnische Fachperson festzulegen. Eine geotechnische Fachperson hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Anlage den Zeitbereich für die Aufnahme vor und nach Überschreitung der Triggerung festzulegen.

12.      Grundwasserkontrolle:

Vor Beginn der Wasserbenutzung ist auf dem Gst Nr .**/11 oder dem Gst Nr **/1, beide KG X, zwischen dem Brauturm und der Baugrube ein Grundwasserpegel zu installieren. Die Grundwasserbeobachtung muss drei Wochen vor Baubeginn wöchentlich und während dem Betrieb der Bauwasserhaltung bzw während der Probeabsenkung einmal täglich durchgeführt und protokolliert werden. In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Wasserspiegelmessung ist der Messrhythmus von einer geotechnischen Fachperson an den Bauverlauf anzupassen. Bei einer Grundwasserabsenkung außerhalb des natürlichen Grundwasserschwankungsbereiches sind Maßnahmen zur Einhaltung der berechneten Grundwasserabsenkung – etwa durch Reduzierung der Pumpmenge – vorzunehmen und es ist unverzüglich die Wasserrechtsbehörde zu verständigen. Die protokollierten Messwerte sind der Wasserrechtsbehörde spätestens einen Monat nach Beendigung der Wasserbenutzung vorzulegen.

13.      Inklinometermessungen und Clinometermessungen, Ankerkraftmessungen:

Bei Bemessungsquerschnitt 5 sind während der Herstellung der unterhalb des Grundwasserspiegels liegenden Baugrube und der Bauwasserhaltung Verformungskontrollen in Form von Inklinometer- und Clinometermessungen durchzuführen. Weiters sind die Ankerkräfte einzelner Anker und deren zeitliche Veränderung durch den Einbau von Ankerkraftmessdosen in diesem Bereich zu beobachten. Die Inklinometer- und Clinometermessstellen sind vor Aushubbeginn herzustellen und es ist eine Nullmessung durchzuführen. Die Ankerkraftmessdose ist im Zuge der Herstellung der Baugrubensicherung herzustellen und unverzüglich ins Messprogramm mit aufzunehmen. Die Kontrollmessungen sind jeweils nach Herstellung des nächsten Teilaushubes durchzuführen. Nach der Fertigstellung der Sicherung bzw Vollaushub ist das Messintervall in Abhängigkeit von den beobachteten Verformungen von einer geotechnischen Fachperson festzulegen.

Ankerkraftmessdosen: Gst Nr **/1 (Brauturm) 1 Stück

Clinometermessstellen: Gst Nr **/11                   1 Stück

                                   Gst Nr **/1 (Brauturm) 1 Stück

Auf Verformungen ist so zeitgerecht zu reagieren, dass keine Gefährdung der Standsicherheit der Baugrubenböschung eintritt“

1.8.    Der angefochtene Bescheid wird durch folgenden Spruchpunkt ergänzt:

„III.

Wasserrechtliche Bauaufsicht

Gemäß § 120 Abs 1 WRG 1959 wird zur Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der geotechnischen Belange

Herr DI G G,

H GmbH,

Adresse, U,

zur wasserrechtlichen Bauaufsicht bestellt.

Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich gemäß § 120 Abs 2 WRG 1959 auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten aus geotechnischer Sicht und auf die Einhaltung der geotechnischen Auflagen in Spruchpunkt I/B.

Die A GmbH hat die wasserrechtliche Bauaufsicht rechtzeitig vom Baubeginn zu verständigen.

Die wasserrechtliche Bauaufsicht hat der Wasserrechtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Beendigung der bewilligten Wasserbenutzung einen Schlussbericht unter Beilage aller relevanten Unterlagen und Fotos vorzulegen. In diesem Bericht ist darzulegen, ob das bewilligte Vorhaben aus geotechnischer Sicht bescheidgemäß ausgeführt wurde.

Hinweise:

Gemäß § 120 Abs 3 WRG 1959 ist die wasserrechtliche Bauaufsicht berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.

Gemäß § 120 Abs 4 WRG 1959 ist die wasserrechtliche Bauaufsicht zur Wahrung der ihr zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

Gemäß § 120 Abs 5 WRG 1959 werden durch die Bestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

Gemäß § 120 Abs 6 WRG 1959 sind die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht von der A GmbH zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.“

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren und Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 11.07.2014 hat die A GmbH, Adresse, X, bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Vorlage von Antragsunterlagen der C Geotechnik GmbH, Adresse, W, um die wasserrechtliche Bewilligung zur Bauwasserhaltung für das Bauvorhaben „Wohn- und Geschäftshaus X Mitte“ auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG X, angesucht. Die Antragsunterlagen der C Geotechnik GmbH wurden mit Eingaben vom 10.10.2014 und 03.03.2015 ergänzt. Zusätzlich wurde ein geotechnisches Gutachten der D GmbH, Adresse, V, vom 23.07.2013 nachgereicht.

Die Wasserrechtsbehörde zog im Verwaltungsverfahren unter anderem den kulturbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E E (Gutachten vom 14.01.2015, Zahl ****, und vom 16.03.2015, Zahl ****) und den geologischen Amtssachverständigen Mag. F F (Gutachten vom 27.01.2015, Zahl ****, und vom 17.03.2015, Zahl ****) bei. Zusätzlich holte sie das Gutachten des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI G G, H GmbH, Adresse, U, vom 05.03.2015 ein, welches dieser gegenüber der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister) erstattet hatte.

Am 14.10.2014 führte die Wasserrechtsbehörde eine mündliche Verhandlung durch. Am 03.03.2015 fand zudem eine Besprechung der Wasserrechtsbehörde mit den Parteien des Verfahrens und den beigezogenen Sachverständigen statt.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Brauerei B GmbH und CO KG, Adresse, X, erstattete mit Schriftsätzen vom 05.10.2014, 12.10.2014 und 20.04.2015 sowie mündlich in der Verhandlung am 14.10.2014 Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.05.2015, Zahl ****, hat die Wasserrechtsbehörde der A GmbH für die Bauwasserhaltung auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG X, die wasserrechtliche Bewilligung zur Absenkung des Grundwassers auf 652,15 müA durch die Entnahme von maximal 100 l/s Grundwasser in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.01.2016 und zur Einleitung dieses Grundwassers in die I-Verrohrung erteilt.

Mit Schreiben vom 03.07.2015 hat die Brauerei B GmbH und CO KG gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.07.2014 zurück- oder in eventu abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der umfangreichen Beschwerdebegründung kann im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:

?        Die Beschwerdeführerin habe keine Zustimmung zum Entzug von Grundwasser aus ihren Liegenschaften erteilt.

?        Im behördlichen Verfahren seien unterschiedliche Grundwasserabsenkungen berechnet worden. Die Sachverständigen hätten dazu ausgesagt, dass die widersprüchlichen Angaben auf unterschiedliche Berechnungsmethoden bzw auf unterschiedliche Randbedingungen zurückzuführen, letztlich aber aufeinander abgestimmt worden seien. Damit liege nach Ansicht der Beschwerdeführer kein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vor.

?        Das betroffene Baufeld und die Grundstücke der Beschwerdeführerin seien nicht entsprechend dem Stand der Technik aufgeschlossen worden. Man hätte sich dabei nicht bloß auf rechnerische Annahmen und prognostische Werte beschränken dürfen. Überhaupt seien in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin keinerlei Untersuchungen (wie etwa Schürfe und Erkundungen der Grundwasserströme) vorgenommen worden.

?        Die verschiedenen Bohrprofile würden deutliche Abweichungen im Aufbau des Bodenprofils aufweisen. Das Bohrprofil gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei durch eine mächtige Schluff- bzw Sand-Schluff-Matrix gekennzeichnet, die für eine Grundwasserabsenkung in offener Wasserhaltung ungeeignet erscheine. Abgesehen davon hätte der abweichende Bodenaufbau bei den durchgeführten Kernbohrungen jedenfalls zu weiteren Bodenaufschlüssen veranlassen müssen, um den Verlauf der Schluff- bzw Sand-Schluff-Matrix eindeutig zu bestimmen und damit für die Wahl der Grundwasserhaltung eine objektive Entscheidungsgrundlage zu bilden. Auch sei das Merkblatt für Bauwasserhaltung des Landes Tirol nicht eingehalten worden.

?        Bei der Rütteldruckverdichtung könne es durch seismische Übertragungen der Schwingungen zu einer Veränderung und nachhaltigen Beeinträchtigung der Bodenverhältnisse kommen.

?        Infolge der bewilligten Bauwasserhaltung könne es zu einer Verlegung der Grundwasserströme und/oder zu einer Grundwasserabsenkung im Sinne eines hydraulischen Grundbruches kommen, wodurch die Grundstücke Nr .**/11 und **/1, beide KG X, der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würden. So könnten etwa Ausspülungen des Bodens und Setzungen die Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführerin beeinträchtigen.

Mit Beschluss vom 20.10.2015, LVwG-2015/44/1680-8, bestellte das Landesverwaltungsgericht Herrn DI G G zum nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen.

Mit Schreiben vom 23.10.2015, Zahl ****, legte der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. E E eine gutachterliche Äußerung zum Beschwerdevorbringen vor.

Mit Schreiben vom 09.11.2015 legte die Beschwerdeführerin ein geotechnisches Privatgutachten von Herrn Univ. Prof. DI Dr. J J, Adresse, T, vom 27.10.2015 vor.

Am 10.11.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der nichtamtliche geotechnische Sachverständige DI G G sowie der geologische Amtssachverständige Mag. F F und der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. E E ihre schriftlichen Gutachten erörterten. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der geotechnische Sachverständige auch sein Gutachten vom 15.12.2014 vor, welches er ursprünglich für die Baubehörde erstellt hatte.

Am 25.11.2015 erklärte Herr Ing. K K für die Marktgemeinde X, dass seitens der Gemeinde kein Einwand dagegen besteht, den Zeitraum zur Einleitung des Grundwassers in die I-Verrohrung auf einen maximal achtmonatigen Zeitraum bis spätestens 31.12.2020 abzuändern.

II.      Sachverhalt:

Die A GmbH beabsichtigt, auf den Gste Nr .**, ** und **/1, alle KG X, ein Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten. Zur Errichtung dieses Gebäudes ist in der ca 2.765 m2 großen Baugrube eine Bauwasserhaltung mit einer Grundwasserabsenkung um 3,85 m auf 652,15 müA erforderlich. Dazu wird nach Herstellung einer Baugrubensicherung mittels Spritzbetonnagelwänden, Bohrpfahl- und Spundwänden sowie DSV-Unterfangungen eine 5 m mächtige Rütteldruckverdichtung hergestellt, wobei die Oberkante der Bodenverdichtung auf einer Kote von 652,15 müA liegt. Die Grundwasserabsenkung erfolgt mit elf Schachtbrunnen, die bis auf 651,55 müA abgeteuft werden. Durch eine ca 30 cm starke Filterschicht kann das durch die rütteldruckverdichtete Bodenschicht aufsteigende Wasser zu den Pumpensümpfen gelangen. Die Pumpwässer werden in zwei Absetzbecken sowie in eine Neutralisationsanlage und von dort bis zur I-Verrohrung als Vorfluter gefördert.

Die Grundwasserentnahme mittels der elf Schachtbrunnen wird bei einer maximalen Pumpleistung von insgesamt 100 l/s nicht nur innerhalb der Baugrube zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels, sondern auch außerhalb der Baugrube – auch auf Nachbargrundstücken – zu einem Absenktrichter führen. Bei einer Konsenswassermenge von 100 l/s ist jedoch außerhalb der Baugrube nur mit Grundwasserspiegelveränderungen im natürlichen Schwankungsbereich zu rechnen.

Südwestlich der geplanten Baustelle liegt der Weg1, an den die bebauten Gst Nr .**/11 und **/1, beide KG X, der beschwerdeführenden Brauerei B GmbH und CO KG angrenzen. Der geringste Abstand zwischen den Bestandsobjekten der Beschwerdeführerin und der Außenkante des geplanten Bauwerks beträgt ca 6,6 m. Die Baugrubensicherung entlang des Weg1 erfolgt oberhalb des Grundwasserspiegels mittels einer Spritzbetonnagelwand und unterhalb des Grundwasserspiegels mittels einer überschnittenen Bohrpfahlwand.

Aus der Grundwasserabsenkung resultierende Beeinflussungen der baulichen Anlagen der Beschwerdeführerin sind – bei Einhaltung der Konsenswassermenge von 100 l/s und der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen – nicht zu erwarten.

III.    Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Projektunterlagen der C Geotechnik GmbH, dem von der Konsenswerberin vorgelegten geotechnischen Gutachten der D GmbH, sowie den Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E E, des geologischen Amtssachverständigen Mag. F F, des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI G G und des von der Beschwerdeführerin beigezogenen geotechnischen Privatsachverständigen Univ. Prof. DI Dr. J J. Mit dem beantragten Vorhaben waren also drei (!) geotechnische Sachverständige und ein geologischer Amtssachverständige befasst. Keinem der vorliegenden Gutachten kann entnommen werden, dass mit einer konkreten Gefährdung der Grundstücke bzw der Gebäude der Beschwerdeführerin zu rechnen ist.

Insbesondere kommt der nichtamtliche geotechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.03.2015 auf Seite 9 zum Schluss, dass die ermittelte Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrubenumschließung im Bereich der natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen liegt und, dass aus der Bauwasserhaltung resultierende negative Beeinflussungen der umliegenden Bebauungen und Grundwassernutzungen nicht zu erwarten sind. Der von der Beschwerdeführerin selbst beigezogene geotechnische Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 27.10.2015 auf Seite 23 dazu aus, dass die Berechnungen und die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar sind.

Soweit der von der Beschwerdeführerin beigezogene geotechnische Sachverständige relativierend anmerkt, dass in Abhängigkeit von den tatsächlichen Durchlässigkeitsbeiwerten und Bodenverhältnissen bzw in Abhängigkeit vom Erfolg der Rütteldruckverdichtung Abweichungen zu den Berechnungsergebnissen auftreten könnten, ist festzuhalten, dass der nichtamtliche geotechnische Sachverständige dazu in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erklärt hat, dass in einem solchen Fall mit einem vermehrten Wasserzutritt in die Baugrube zu rechnen ist. Bei Einhaltung der bewilligten Pumpwassermenge von 100 l/s würden sich aber auch in diesem Fall keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin ergeben; betroffen wäre lediglich die Bauführung, da das in der Baugrube zufließende Wasser nicht vollständig abgepumpt werden könnte.

Auch mit der Kritik des geotechnischen Sachverständigen der Beschwerdeführerin, wonach das Fassungsvermögen der Schachtbrunnen nicht nachgewiesen sei, werden allenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Bauführung, nicht jedoch auf die zu schützenden Interessen der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Gleich verhält es sich mit der Empfehlung, wonach für die Herstellung der Filterschicht eine tiefere Absenkung des Grundwassers vorzusehen sei: Wie sich nämlich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, werden damit lediglich Fragen der technischen Ausführbarkeit des Bauvorhabens, nicht jedoch Fragen des Anrainerschutzes aufgeworfen. Diesbezüglich haben aber der nichtamtliche geotechnische Sachverständige und der Geotechniker der Konsenswerberin übereinstimmend dargelegt, dass auch bei dem bewilligten Absenkziel eine Bauausführung technisch möglich ist. Und sofern sich der geotechnische Sachverständige der Beschwerdeführerin mit der Versickerung der Niederschlagwässer im Endzustand auseinandersetzt, wird der Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens verfehlt.

Auf Seite 21 seines Gutachtens führt der geotechnische Sachverständige der Beschwerdeführerin aus, dass infolge von Niederschlagsereignissen die bewilligte maximale Konsenswassermenge von 100 l/s überschritten werden könnte. Dazu genügt der Hinweis, dass eine Überschreitung der bewilligten Konsenswassermenge nicht zulässig ist. Sollte also im Fall von Starkregenereignissen die bewilligte Wassermenge zur Einleitung in den Vorfluter nicht ausreichen, würde dies allenfalls zu einer überfluteten Baugrube, aber jedenfalls nicht zu Beeinträchtigungen der Nachbarn führen. Abgesehen davon würde auch ein über die bewilligte Konsenswassermenge hinausgehendes Abpumpen von Niederschlagswässern den Grundwasserspiegel nicht beeinflussen, sodass dadurch die Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht tangiert werden können.

In Zusammenhang mit der Baugrubensicherung ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach den Ausführungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen auf Seite 8 seines Gutachtens vom 15.12.2014 bei einer Absenkung des Grundwasserspiegels insofern ein Risiko für die Nachbarbauwerke besteht, als bei einer fehlerhaften Baugrubensicherung ein unkontrollierter Bodenentzug durch die Grundwasserströme stattfinden könnte. Wenn aber die vom nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen geforderten Nebenbestimmungen umgesetzt werden, bestehen aus seiner Sicht keine geotechnischen Einwände gegen das Baugrubensicherungskonzept.

Sofern der Sachverständige der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Baugrubensicherung entlang des Brauweges – also entlang der Grundstücke der Beschwerdeführerin – kritisiert, dass die vorgesehene Spritzbetonnagelwand nicht verformungsarm sei und daher die Nachbarliegenschaften gefährde, ist klar zu stellen, dass diese Spritzbetonnagelwand nicht innerhalb des Grundwasserbereiches liegt und somit nicht Teil der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Bauwasserhaltung ist. Und zur weiteren Empfehlung des Sachverständigen der Beschwerdeführerin, wonach die Bohrpfahlwand mittels vorgespannter Litzenanker ein- oder mehrfach rückverankert werden soll, ist auf Seite 5 des Gutachtens des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen vom 15.12.2014 zu verweisen: Zwar hält auch dieser eine Verankerung der Bohrpfahlwand mit längeren Vorspannankern auf Fremdgrund für zweckmäßig, allerdings kommt er in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei Einhaltung der von ihm geforderten (umfangreichen) Auflagen aus geotechnischer Sicht kein Einwand gegen das Baugrubensicherungskonzept besteht.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Untergrundverhältnisse nicht ausreichend ermittelt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass nicht nur der nichtamtliche geotechnische Sachverständige von einer ausreichenden Untergrunderkundung ausgeht, sondern auch der von der Beschwerdeführerin selbst beauftragte geotechnische Sachverständige, der auf Seite 10 seines Gutachtens erklärt, dass die durchgeführten Aufschlüsse ausreichend sind und dem üblichen Umfang entsprechen.

Sofern der geotechnische Sachverständige der Beschwerdeführerin diverse zusätzliche oder alternative Ermittlungsschritte und Auflagen „empfiehlt“, wird den Gutachten der D GmbH und des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen nicht konkret entgegengetreten. Derartige „Empfehlungen“ sind nämlich nicht geeignet, die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erschüttern, sondern stellen lediglich Verbesserungsvorschläge dar, die an der entscheidungswesentlichen Feststellung, wonach das Grundeigentum der Beschwerdeführerin nicht nachteilig berührt wird, nichts ändern. Abgesehen davon wurden diese Empfehlungen zum Teil ohnehin in den Bescheidauflagen berücksichtigt (Grundwasserpegel, Beweissicherung, Pumpversuch, Einhaltung der ÖNORM B2601 bei den Schachtbrunnen, Kontrolle des Sand- und Feinteilauftrages bei den Schachtbrunnen). Zum Teil relativiert der Sachverständige der Beschwerdeführerin aber auch seine eigene Kritik: So führt er etwa auf Seite 21 seines Gutachtens (in hervorgehoben Buchstaben) aus, dass der Nachweis gegen hydraulischen Grundbruch nicht erfüllt sei und merkt gleich danach (in Klammer gesetzt und in Normalbuchstaben) an, dass bei Berücksichtigung der projektierten Filterschicht der Nachweis sehr wohl erfüllt wird.

Zu den von der Beschwerdeführerin kritisierten unterschiedlichen Berechnungsergebnissen hinsichtlich der Grundwasserabsenkung hat der nichtamtliche geotechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass es sich beim Boden um keinen homogenen Stoff wie etwa Holz oder Beton handelt. Insofern ist von Annahmen auszugehen, die naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Ursprünglich wurde angenommen, dass unmittelbar unterhalb der Bohrungen eine wassersperrende Schicht liegt, sodass davon auszugehen war, dass das abgepumpte Wasser von der Seite angesaugt wird. Dies würde zu einer größeren Grundwasserabsenkung auf den Nachbargrundstücken führen. Es wurden dann aber weitere Bohrergebnisse eingeholt, die zeigen, dass die wassersperrende Schicht in einer tieferen Ebene liegt. Somit kann angenommen werden, dass mehr Wasser von unten angesaugt wird und es zu einer geringen Grundwasserabsenkung auf den Nachbargrundstücken kommt.

Anzumerken bleibt noch, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Umlegung der Grundwasserströme bereits in der Vergangenheit denkbar schlechte Einflüsse auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin gehabt habe, völlig unsubstantiiert blieb. Weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung wurde die behauptete Umlegung der Grundwasserströme in der Vergangenheit und deren Auswirkungen konkret beschrieben bzw glaubhaft gemacht. Auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige ist nicht ansatzweise auf dieses Vorbringen eingegangen. Dieses Vorbringen war somit nicht geeignet, den Ausführungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu entgegnen.

Somit verbleiben für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen, die sich im Wesentlichen mit dem Gutachten des von der Beschwerdeführerin beigezogenen geotechnischen Sachverständigen decken, zu folgen und die entscheidungswesentlichen Tatsachen als erwiesen festzustellen.

IV.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt:

„Benutzung des Grundwassers.

§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(…)“

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21.

(1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(…)“

„Entwässerungsanlagen.

§ 40.

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(…)

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

(…)“

„Parteien und Beteiligte.

§ 102.

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie (…)“

„Bestellung einer Bauaufsicht.

§ 120.

(1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.

(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.

(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Bewilligungspflicht:

Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung für die Bauwasserhaltung auf § 10 WRG 1959 (Benutzung des Grundwassers) und § 56 WRG 1959 (Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt) gestützt hat.

?   Zu § 10 WRG 1959:

Nach § 10 Abs 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder, wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Gemäß Abs 2 ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Ob das Abpumpen von Grundwasser im Rahmen von Bauwasserhaltungen dem § 10 WRG 1959 zu unterstellen ist, kann der Literatur und Judikatur nicht eindeutig entnommen werden:

Als bewilligungspflichtige Erschließung iSd § 10 Abs 2 WRG 1959 sind nach Oberleitner [Oberleitner/Berger, WRG3 (2011) § 10 Rz 9] nur Maßnahmen anzusehen, die auf Grundwasser hinzielen würden; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen würden nicht unter § 10 Abs 2 fallen, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehle.

Grabmayr - Rossmann (Das österreichische Wasserrecht, Seite 65, Anmerkung 4 zu FN 6) führen aus, dass ein Anschneiden wasserhältiger Erd- oder Gesteinsschichten durch Weg- und Straßenbauten, Bergbauten, Ziegeleien oder überhaupt durch Eingriffe in die Erdoberfläche (zB Ausheben einer Baugrube) nicht als Erschließung von Grundwasser angesehen werden dürfe, da die Erschließungsabsicht fehle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2013, 2010/07/0213, festgestellt, dass § 10 Abs 2 WRG 1959 die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers voraussetzt. Im Anlassfall war der Grundwasseranschnitt von keiner solchen Absicht getragen. Das zufällige Antreffen des Grundwassers im Zuge einer Bauausführung und das darauffolgende Abpumpen des Wassers aus der Baugrube sind in einer Beseitigungsabsicht erfolgt. Eine für die Bewilligungspflicht nach § 10 Abs 2 WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benützungsabsicht kann in der direkten Einleitung in einen Oberflächenwasserkanal nicht erkannt werden.

Raschauer vertritt hingegen die Ansicht, dass die „Erschließung“ als objektiver Tatbestand zu sehen sei (Raschauer, Bergwasser in Tunnelanlagen, ecolex 2005, 727 ff, Anlage); also unabhängig von einer Absicht. Auch durch eine Bauwasserhaltung, die gänzlich anderen Zwecken diene, werde ein Wasservorkommen angefahren, also erschlossen. Im Gegensatz dazu stehe die „Benutzung“, die die Absicht enthält, ein Wasservorkommen für einen bestimmten Zweck zu erschließen; nur hier sei die subjektive Komponente erforderlich. Laut Raschauer sei für die heute verbreitete Sichtweise, dass das – dem Fall vorübergehender Wasserhaltungen im Zuge von Baugruben gleichzuhaltende – Anschneiden von Bergwässern (im Zuge von Tunnelbauten) nicht dem § 10 WRG unterliege, die zitierte Passage bei Grabmayr - Rossmann ursächlich. Die Autoren hätten substantielle Teile der bei Haager-Vanderhaag (Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1936) zitierten Passagen zu § 10 – bis hin zu den Beispielen – übernommen und den Gedanken um das subjektivistische Konzept der Erschließungsabsicht angereichert. Sie würden allerdings außer Acht lassen, dass Haager-Vanderhaag nur die damalige gesetzestextliche Verknüpfung von Erschließung und Benutzung in § 10 Abs 2 WRG 1959 angesprochen habe (In der Fassung des WRG 1934 wurde in § 10 Abs 2 die Wortfolge „Erschließung und Benutzung“ verwendet, während im WRG 1959 die Wortfolge „Erschließung oder Benutzung“ steht). Der VwGH wiederum berufe sich allein auf diese gesetzlich nicht fundierte Kommentarmeinung.

Für den vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Konsenswerberin eine gezielte Grundwasserabsenkung mittels elf Schachtbrunnen und einer Abdichtung der Baugrube beantragt hat. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt insbesondere von jenem, der dem zitierten VwGH-Erkenntnis vom 25.07.2013, 2010/07/0213, zugrunde gelegen ist. Damals hatte der Verwaltungsgerichtshof nämlich in einem Strafverfahren erkannt, dass bei einem außerplanmäßigen – gleichsam als Unfall – zustande gekommenen Grundwasseranschnitt mit darauffolgendem Abpumpen des Wassers in ein Oberflächenwasserkanalsystem keine nach § 10 WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benützungsabsicht erkannt werden könne. Im nunmehr gegenständlichen Fall kann aber nicht von einem zufälligen Antreffen von Grundwasser in einer Baugrube gesprochen werden.

Auch Oberleitner [Oberleitner/Berger, WRG3 (2011) § 40 Rz 7] führt aus, dass das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen zB durch Absenkbrunnen und Hebewerke nicht nur unter § 40 Abs 1 WRG 1959 subsumiert werden könne, sondern hilfsweise auch unter § 10, da die Absicht auf Erschließen des Grundwassers, wenngleich zur Wegleitung, gerichtet sei.

Das Landesverwaltungsgericht kann somit im gegenständlichen Fall keine Rechtswidrigkeit darin erkennen, dass die belangte Behörde die beantragte Bauwasserhaltung (auch) unter § 10 WRG 1959 subsumiert hat.

?   Zu § 56 WRG 1959:

§ 56 WRG 1959 unterstellt vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligungspflicht durch die Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte zu befürchten ist.

Zu dieser Bestimmung führt Oberleitner [Oberleitner/Berger, WRG3 (2011) § 56 Rz 6] aus, dass die Auffassung, nach der nicht nur Versuche, sondern vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt schlechthin, somit auch Wasseranlagen von provisorischem Charakter oder vorgesehen kurzer Bestandsdauer sowie Beweissicherungsmaßnahmen dem § 56 WRG 1959 zugeordnet und damit die Unterscheidung gegenüber den Bewilligungstatbeständen nach §§ 9, 10, 32, 40 und 41 WRG 1959 relativiert sein sollten, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, sondern vielmehr der Versuchscharakter betont werde (VwGH 04.12.1979, 1749/79). Wasseranlagen und Wassernutzungen seien daher auch bei bloß provisorischem Charakter oder kurzer Bestandsdauer nicht § 56 WRG 1959, sondern den einschlägigen Bewilligungstatbeständen zu unterstellen, wobei die Kürze der Inanspruchnahme der Gewässer im Rahmen der Bewilligung zu berücksichtigen sei.

Diese Auffassung kommt auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2003, 2002/07/0169, klar zum Ausdruck, wonach bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 56 WRG 1959 den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dazu auf den Motivenbericht der Regierungsvorlage zur Bestimmung des § 56 WRG 1959 (594 BlgNR, VIII. GP), in der wie folgt ausgeführt wird: "Eine sorgfältige Planung wasserwirtschaftlicher Großvorhaben fordert öfters auch Versuche in der Natur. Die neue Bestimmung will solche - wenn auch nur vorübergehende - Eingriffe, die sowohl öffentliche als auch private Interessen als auch private Rechte berühren können, durch ein Bewilligungsverfahren ermöglichen und auch kontrollieren." Der Gerichtshof führt dazu weiter aus, dass eine Nassbaggerung gegebenenfalls dazu geeignet sein kann, nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse bringen kann, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach § 56 WRG 1959 maßgeblich ankommt. Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw Maßnahme iSd §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist (Hier: Der Zweck der Nassbaggerung lag nicht in einem wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Versuch in der freien Natur).

Im gegenständlichen Fall scheidet somit eine Bewilligungspflicht nach § 56 WRG 1959 mangels Versuchscharakter aus, weshalb dessen Zitierung in Spruchpunkt I. zu streichen war.

?   Zu § 40 WRG 1959:

Nach § 40 Abs 1 WRG 1959 liegt eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Entwässerungsanlagen ua dann vor, wenn dadurch eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Eine Erschließungs- oder Benutzungsabsicht des Grundwassers wird dafür nicht vorausgesetzt.

Die Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse und des Vorfluters ist im vorliegenden Fall unbestritten. Fraglich ist aber, ob die den Gegenstand des Antrages bildende Wasserentnahme aus den elf Schachtbrunnen überhaupt eine Entwässerungsanlage iSd § 40 WRG 1959 darstellt oder nicht. Gemäß Oberleitner [Oberleitner/Berger, WRG3 (2011) § 40 Rz 7] sei das Trockenhalten von Baugruben durch Abpumpen (bloß) des zudringenden Grundwassers nicht von § 40 WRG 1959 erfasst. Das gezielte Absenken des örtlichen Grundwasserspiegels zur Erleichterung von Baumaßnahmen zB durch Absenkbrunnen und Hebewerke falle jedoch – vor allem bei Beeinträchtigung fremder Rechte – unter § 40 Abs 1 WRG 1959.

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0058, aus, dass § 40 Abs 1 WRG 1959 eine Differenzierung dahingehend, ob es sich bei der Entwässerungsanlage um diejenige eines Bauobjektes handelt oder nicht, nicht vorsieht. Nach dem Begriffsverständnis des WRG 1959 sind Entwässerungsanlagen Anlagen, die der Beseitigung des auf einem Grundstück vorhandenen Wassers dienen. Mit welchen technischen Maßnahmen dieser Erfolg erzielt werden soll, ist ohne Bedeutung. Die Einleitung von anfallenden Straßenoberflächenwässer in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche führt, stellt aber eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 und nicht nach § 40 WRG 1959 dar. Durch § 40 Abs 1 WRG 1959 werden nur solche Herstellungen erfasst, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes zu dienen b

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten