RS OGH 2017/9/28 8Ob34/17h

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Norm

ABGB §1096 Abs1

Rechtssatz

Bei der üblicherweise anzunehmenden, durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts wird der Mieter auch erwarten können, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann. Ist ein darüber hinausgehendes Lüftungsverhalten erforderlich, um Schimmelbildung zu verhindern, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass dies an der Beschaffenheit des Bestandobjekts, nicht am normalen Wohnverhalten des Bestandnehmers liegt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 34/17h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
    Beisatz: Hier: Ein siebenmal tägliches Querlüften wird in der Regel nicht zumutbar sein, insbesondere nicht während der Wintermonate. (T1)
    Beisatz: Auch ist es einem Mieter nicht zumutbar, im Winter während des gesamten Kochvorgangs aktiv zu lüften. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131720

Im RIS seit

11.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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