TE Vwgh Beschluss 2017/11/10 Ra 2017/02/0224

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Veröffentlicht am 10.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/05 Börse
21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

BörseG 1989 §96a Abs3 idF 2007/I/060
BörseG 1989 §96a Abs3 idF 2013/I/070
B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §38 Abs8 idF 2012/I/114
VStG §31 Abs1 idF 2013/I/033
VStG §31 Abs2
VStG §31 Abs2 idF 2009/I/020
VStG §31 Abs2 idF 2013/I/033
VStG §31 Abs3 idF 2009/I/020
VStG §31 idF 2013/I/033
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WAG 2007 §96 Abs2 idF 2013/I/070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. September 2017, Zl. LVwG-2017/34/1785-9, betreffend Übertretung des TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber wegen einer am 20. März 2016 begangenen Übertretung des TSchG bestraft.

5        Als einziges Zulässigkeitsargument findet sich in der Revision zusammengefasst die Behauptung, durch § 38 Abs. 8 TSchG sei auf Grund der Novellierung des VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, wodurch die Strafbarkeitsverjährung nunmehr in § 31 Abs. 2 VStG geregelt sei, diese auf ein Jahr verkürzt worden.

6        § 31 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, in Kraft gewesen bis 30. Juni 2013, lautet:

„§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.“

7        Gemäß der am 29. Dezember 2012 in Kraft getretenen Bestimmung des § 38 Abs. 8 TSchG, BGBl. I Nr. 114/2012, beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz VStG die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.

8        § 31 VStG in der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

„§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1.die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2.die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3.die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4.die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1.die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2.Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

3.Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.“

9        Zu den § 38 Abs. 8 TSchG vergleichbaren Bestimmungen des § 96a Abs. 3 BörseG und § 96 Abs. 2 WAG, mit denen ebenfalls vor Inkrafttreten der VStG-Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 die Frist für die Verfolgungsverjährung auf - dort - 18 Monate verlängert wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.3.2014, 2014/02/0027, und 23.5.2014, Ro 2014/02/0040) auf den auch hier vom Revisionswerber vorgetragenen Einwand, aufgrund des Verweises in den oben angeführten Normen auf § 31 Abs. 2 VStG trete an die Stelle der Verjährungsfrist von drei Jahren eine absolute Strafbarkeitsverjährungsfrist von 18 Monaten (hier ein Jahr) Folgendes ausgeführt:

„Mit der Neufassung des § 31 VStG durch die am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde die Regelung der Verfolgungsverjährung von § 31 Abs. 2 VStG in § 31 Abs. 1 VStG verschoben, während die Normierung der Strafbarkeitsverjährung nunmehr in § 31 Abs. 2 VStG (statt in § 31 Abs. 3 VStG) ihren Niederschlag gefunden hat.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 in § 96a Abs. 3 BörseG normierte Verlängerung der Verfolgungsverjährung (arg: ... ‚anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten‘) auf 18 Monate dahin verändern wollte, dass an die Stelle der Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren eine verkürzte Frist für die Strafbarkeitsverjährung von 18 Monaten treten sollte. Auch aus den Materialien (RV 2009 BlgNR 24. GP 21) ergibt sich ein solches Vorhaben nicht. Dass durch die Änderung des § 31 VStG eine gleichzeitige Anpassung des § 96a BörseG unterblieb, durch die die weitere Geltung der Bestimmung über die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate ausdrücklich klargestellt worden wäre, beruht offenkundig auf einem Versehen. Das bedeutet, dass trotz des Verweises in § 96a Abs. 3 BörseG die vor der Novelle BGBl. I. Nr. 33/2013 bestehende Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 18 Monate sowie die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung weiter in Geltung geblieben sind.“

10       Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, weshalb auch hier durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eine Verkürzung der Strafbarkeitsverjährung nicht erfolgt ist.

11       In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020224.L00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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