RS Lvwg 2017/7/19 VGW-242/021/RP25/5416/2017

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Veröffentlicht am 19.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
68/01 Behinderteneinstellung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §7 Abs2 Z5
WMG §8 Abs3
WMG §9 Abs3
BEinstG §14 Abs1
AVG §38
AVG §52
AVG §68

Rechtssatz

Die Aussage in der chefärztlichen Stellungnahme, dass Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt gegeben sei, ist zu hinterfragen. So wäre etwa im Falle eines vom Bundessozialamt anerkannten Behinderungsgrades ab 50% („begünstigte Behinderte“) nur in besonderen Ausnahmefällen Arbeitsfähigkeit am „allgemeinen“ Arbeitsmarkt vorstellbar, zumal ein Behinderungsgrad von 50% häufig mit der Einschränkung der allenfalls verbliebenen Arbeitsfähigkeit „auf einem geschützten Arbeitsplatz“ verbunden ist, auf die schon nach dem kompetenzrechtlichen Berücksichtigungsprinzip in der Gesetzgebung (siehe z.B. VfSlg. 8831 = Erk. des VfGH vom 13.6.1980, Zl. G5/80) samt allenfalls im Zweifel diesbezüglich vorzunehmender verfassungskonformer Interpretation (s. z.B. VfSlg. 8011/1977, 8352/1978, 8468/1978 sowie 8940/1980)  oder aufgrund der aus der Rechtskraft eines (übrigens derzeit nicht im vorgelegten Verwaltungsakt aktenkundigen) Bescheides des Bundessozialamtes („Sozialministeriumsservice“) einfachgesetzlich ableitbaren Bindungswirkung (z.B. § 38 AVG 1991, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz) an Entscheidungen anderer Behörden auch im Rahmen eines vollwertigen Gutachtens Bedacht zu nehmen wäre.

Schlagworte

Mindestsicherung, Dauerleistung, Sonderzahlung, Einstellung, Neubemessung,
Schlüssigkeit eines ärztlichen Gutachtens, Arbeitsfähigkeit, Grad der Behinderung, Berücksichtigungsprinzip, verfassungskonforme Interpretation, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.5416.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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