TE Lvwg Erkenntnis 2016/8/22 LVwG-650631/7/WP

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Veröffentlicht am 22.08.2016
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Entscheidungsdatum

22.08.2016

Norm

§24 FSG

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des G S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. April 2016, GZ: BHBR-2016-114930/6-Wid, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse AM und Abweisung des Antrages auf Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM gem § 24 Abs 1 dritter Satz FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. August 2016

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 29. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Lenkberechtigung für die Klasse AM für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme (13. März 2016), bis einschließlich 13. September 2016 entzogen, eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde dem Bf für die Dauer der Entziehung eine allfällig vorhandene EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung entzogen und ausgesprochen, dass im Entzugszeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Einleitend verweist der Bf auf die von ihm erhobene Vorstellung, wonach er den (zunächst ergangenen) Mandatsbescheid im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung, die Anordnung von begleitenden Maßnahmen sowie zur Ablieferung des Führerscheins nicht bekämpft habe, sondern lediglich beantragt habe, „die Berichtigung zum Lenken von Motorfahrrädern aus den genannten besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM auszunehmen, also Mofas lenken zu dürfen; alle übrigen Spruchpunkte blieben unbekämpft“. Vor diesem Hintergrund richtet sich die vorliegende Beschwerde offenkundig allein gegen die Abweisung dieses Antrages.

In der Sache verweist der Bf auf eine Reihe von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Begründetheit eines Antrages gem § 24 Abs 1 dritter Satz FSG und tritt der behördlichen Feststellung entgegen, wonach es nicht ausreiche, dass er seinen Arbeitsplatz erreiche, sondern es vielmehr darum ginge, dass er diesen „zum dafür vorgesehenen Zweck, nämlich zur Arbeitsleistung“, erreiche.

Abschließend beantragt der Bf, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass das Lenken von Motorfahrrädern vom Entzug der Lenkberechtigung der Klasse AM ausgenommen wird.

3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 17. Mai 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

II.      Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. August 2016. An dieser haben weder der Bf (bzw sein rechtsfreundlicher Vertreter) noch ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.

2. Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

2.1. Am 13. März 2016 um 15:30 Uhr lenkte der Bf das einspurige Kleinkraftrad mit dem behördlichen Kennzeichen BR-x im Gemeindegebiet von Mattighofen, Höhe Höpflinger Weg x in Fahrtrichtung Ludwig-Vogl-Straße, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei die Atemluftalkoholkonzentration 1,01 mg/l betrug.

2.2. Der Bf wohnt in der L, M und ist seit 22. Oktober 1984 bei der B A GmbH, L, R, als Arbeiter beschäftigt. Die Arbeitszeiten des Bf stellen sich wie folgt dar: Montag bis Donnerstag: 7:00 bis 15:50 Uhr, Freitag: 7:00 bis 12:10 Uhr, wobei keine Gleitzeitregelung vorgesehen ist.

2.3. Laut Fahrplan der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) fährt ab 5:50 Uhr (Montag bis Freitag) von Mattighofen Busbahnhof der Linienbus 870 in Richtung Braunau am Inn/Stadtplatz. Um 6:15 Uhr erreicht der Linienbus die Haltestelle Himmellindach, Braunau am Inn, um 6:39 Uhr die Haltestelle Braunau am Inn/Kapuzinerstraße. Von dort fährt ein weiterer Linienbus ab und erreicht die Haltestelle Ranshofen AMAG (B156) um 6:47 Uhr. Die Arbeitsstelle befindet sich von dort noch ca 300m entfernt. Um 16:54 fährt ein Linienbus von der Haltestelle Ranshofen AMAG (B156) ab und erreicht dieses Verbindung mit Umstiegen in andere Linienbusse den Busbahnhof Mattighofen um 18:27 Uhr.

III.    Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) lautet auszugsweise wie folgt:

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder […]

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) […]

IV.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Beschwerdegegenständlich – und damit von der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich umfasst – ist im Hinblick auf das Beschwerdebegehren und der damit korrespondierenden Beschwerdebegründung (Behauptung der Rechtswidrigkeit) lediglich die Abweisung des Antrages des Bf auf Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse AM gem § 24 Abs 1 dritter Satz FSG, die im in Beschwerde gezogenen Vorstellungsbescheid in Form der (gänzlichen) Bestätigung des Mandatsbescheides zum Ausdruck kommt.

2. Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 24 Abs 1 dritter Satz FSG fand mit der 14. FSG-Novelle, BGBl I 2011/61, Eingang in das Führerscheingesetz. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BlgNR RV 1203, 24. GP, 11f) wurde die Bestimmung im Hinblick auf die Vermeidung von Härtefällen geschaffen. Die Materialien lauten auszugsweise wie folgt:

Auch im Rahmen der Entziehung der Lenkberechtigung hat die Schaffung der Klasse AM erhebliche Auswirkungen. Jeder Entzug der Lenkberechtigung würde automatisch auch in vollem Umfang die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfassen. Um Härtefälle zu vermeiden soll die Behörde die Möglichkeit haben, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (etwa um eine Arbeitsstelle zu erreichen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre) die Berechtigung zum Lenken von Mopeds (nicht aber vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen) zu belassen. Ein entsprechender Ausspruch im Entziehungsbescheid ist erforderlich. Auch für den Fall, dass der Betreffende nicht gesondert die Klasse AM erworben hat, sondern diese lediglich aufgrund der Äquivalenzbestimmung des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt soll diese Regelung gelten. Dies kann jedoch nur eine für Österreich geltende Ausnahmeregelung sein und somit ist es sinnvoll, in diese Fällen den fehlenden Führerschein mit einem vorläufigen Führerschein zu überbrücken.

3.1. Im Hinblick auf die Heranziehung der Materialien zur Auslegung gesetzlicher Regelungen ist zunächst festzuhalten, dass sich die Norminterpretation nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zuvorderst am Wortlaut des Gesetzes zu orientieren hat, der somit auch den äußersten Rahmen des Normverständnisses absteckt. Soweit sich der Bf auf den – vom Gesetzgeber beispielhaft angegebenen – besonders berücksichtigungswürdigen Grund des Erreichens der Arbeitsstelle, wenn diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre, bezieht, so handelt es sich dabei um ein vom Gesetzgeber gewähltes – sein Verständnis der Norm illustrierendes – Beispiel.

3.2. Weiters ist bei der Auslegung der bezüglichen Bestimmung ihr Ausnahmecharakter zu berücksichtigen. Nach stRsp sind Ausnahmen im Zweifel restriktiv zu interpretieren.

4.1. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich stellt es grundsätzlich einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Gesetzes dar, wenn aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung das zeitgerechte Erreichen einer Arbeitsstelle unter zumutbaren Umständen unmöglich ist. Bei Beurteilung des Vorliegens der Unmöglichkeit wird zunächst zu prüfen sein, welche alternativen Fortbewegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und welchen Zeiteinsatz (Wartezeiten, Wegzeiten) diese erfordern. In Frage kämen diesbezüglich wohl öffentliche Verkehrsmittel, die Fortbewegung zu Fuß oder mit dem (Elektro-)Fahrrad, die Benutzung eines (Elektro-)Scooters udgl mehr sowie die Kombination aus zwei oder mehreren Möglichkeiten (wohl erfordert die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels beinahe immer die Kombination mit der Fortbewegung zu Fuß oder mit dem Fahrrad). Im Hinblick auf die Grenzen des (zumutbaren) Zeiteinsatzes könnten die Kenngrößen zur Pendlerpauschale als Näherungswerte herangezogen werden.

4.2. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 24 Abs 1 Satz 3 FSG werden die Grenzen des Zumutbaren, sowohl im Hinblick auf die Auswahl des Fortbewegungsmittels wie auch bei der Zumutbarkeit des erforderlichen Zeiteinsatzes, weit zu interpretieren sein. Im Sinne eines – an mehreren Stellen der Rechtsordnung anzutreffenden – Anspannungsgrundsatzes ist vom Ausnahmewerber zu verlangen, dass er alle ihm (physisch) möglichen Fortbewegungsalternativen ausschöpft. Erst wenn diese nicht hinreichen, wird die Ausnahme zu gewähren sein.

4.3. Im vorliegenden Fall wird vom Bf keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, warum trotz Prüfung alternativer Fortbewegungsmöglichkeiten das Erreichen der Arbeitsstelle nicht rechtzeitig möglich sei. Vielmehr bringt der Bf in seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 vor, der Bus komme um 6:47 Uhr in Ranshofen an und habe er von dort noch 300 Meter zurückzulegen, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Sodann müsse er sich umziehen und zur Werkstätte gehen, wobei allein Letzteres sieben Minuten in Anspruch nehme.

4.4. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist es dem Bf durchaus zuzumuten, für bestimmte Wegstrecken ein Fahrrad zu verwenden, um entsprechende Wegzeiten erheblich zu verkürzen. Legt man dies der Stellungnahme des Bf zugrunde, ergibt sich folgender denkbarer Zeitablauf:

5:50 Uhr                 Abfahrt Busbahnhof Mattighofen, Bus 870, 880 (siehe dazu die dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegende ÖBB-Fahrplanauskunft, ON 27)

6:47 Uhr  Ankunft Haltestelle Ranshofen, AMAG (B156)

6:47 bis 6:50 Uhr      Fahrt mit Fahrrad (300m) samt Manipulationszeit bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca 18km/h

6:50 bis 6:53 Uhr      umkleiden

6:53 bis 7:00 Uhr      Weg zur Werkstätte

Wohl ebenso zumutbar erweist sich folgende – auf der dem Akt einliegenden Fahrplanauskunft des öffentlichen Verkehrsmittels basierende – Kombination aus öffentlichem Verkehrsmittel und Fahrrad:

5:50 Uhr                 Abfahrt Busbahnhof Mattighofen, Bus 870, 880 (siehe dazu die dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegende ÖBB-Fahrplanauskunft, ON 27)

         6:15 Uhr  Ankunft Haltestelle Himmellindach, Braunau am Inn

6:15 bis 6:35 Uhr      Wegzeit mit dem Fahrrad von der Bushaltestelle Himmellindach bis zur Arbeitsstelle B A GmbH entweder via A T (4,40km) oder via B147 (4,90km) bei einer zugrunde zu legenden Fahrgeschwindigkeit von 18km/h

6:35 bis 7:00 Uhr      umkleiden, Weg zur Werkstätte

Die Rückfahrt am Ende des Arbeitstages erweist sich angesichts der vorhandenen Busverbindungen als unproblematisch im Hinblick auf § 24 Abs 1 dritter Satz FSG.

4.5. Im Ergebnis erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – vor dem Hintergrund der oben dargestellten Überlegungen – dem Bf zumutbar, seinen Arbeitsweg mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln in Kombination mit der Benützung eines Fahrrades zur Zurücklegung einer (kurzen) Teilstrecke, zu bewältigen. Da somit die Arbeitsstelle des Bf zeitgerecht – zu Zwecken der Erbringung der Arbeitsleistung – erreicht werden kann, liegt kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 24 Abs 1 dritter Satz FSG vor.

5.1. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob § 24 Abs 1 dritter Satz FSG überhaupt in einem solchen – wie dem hier vorliegenden – Fall zur Anwendung gelangen soll, bei dem der Antragsteller ausschließlich über die Lenkberechtigung der Klasse AM verfügt. Diesbezüglich bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich durchaus Zweifel, führte doch das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Fall einer solchen Personengruppe stets zum Belassen der Lenkberechtigung, was den Entzug der Lenkberechtigung in Bezug auf die Lenkberechtigung der Klasse AM zur Farce verkommen ließe. Im Sinne einer teleologischen Reduktion wäre der Anwendungsbereich der Norm auf solche Fälle einzuschränken, bei der der Betroffene über die Lenkberechtigung mehrerer Klassen verfügt, diese entzogen werden und bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes jene der Klasse AM belassen werden könnte.

5.2. Weiteres kann dahingestellt bleiben, ob in die Prüfung des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes – wie in einer vom Bf zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich angedeutet – auch der Grad der Alkoholisierung einzufließen hat. In dieser Entscheidung wird nämlich aufgeworfen, dass die Anwendung der Ausnahmebestimmung bei hohem Alkoholisierungsgrad (wie im vorliegenden Fall: 1,01 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) ausgeschlossen sein könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – weder zum Anwendungsbereich des § 24 Abs 1 dritter Satz FSG noch zur Frage des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Grundes iSd Bestimmung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

Schlagworte

Alternative Fortbewegungsmittel; Zumutbarkeit; Kombination von Fahrrad und öffentlichem Verkehrsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.650631.7.WP

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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