Norm
JN §44Rechtssatz
Erfüllt das Kind einen Verbesserungsauftrag fristgerecht oder verbessert es seinen Antrag aus Eigenem, gebühren ihm Unterhaltsvorschüsse ab Beginn jenes Monats, in dem sein Antrag ursprünglich bei Gericht einlangte. Gleiches gilt, wenn das angerufene Bezirksgericht seine Unzuständigkeit wahrnimmt und die Sache gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht überweist; das Einlangen beim zunächst angerufenen Gericht ist maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129678Im RIS seit
03.11.2014Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014