RS OGH 2014/4/24 1Ob56/14p, 6Ob13/19h, 3Ob7/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2014
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Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §75

Rechtssatz

§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
  • 6 Ob 13/19h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
    Beisatz: Es kann aber ein Verwirkungstatbestand nach § 94 Abs 2 ABGB vorliegen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der neue Lebenspartner tatsächlich zur Deckung des Unterhalts beitragen würde oder der Zuspruch eines Unterhalts trotz Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen grob unbillig im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB erschiene, weil etwa gerade diese Lebensgemeinschaft zur Ehezerrüttung führte. (T1)
  • 3 Ob 7/20f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129443

Im RIS seit

21.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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