TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/30 2010/12/0175

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Veröffentlicht am 30.04.2014
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
GehG/Stmk 1974 §30d;
NGZG Stmk 1974 §2 Abs2 idF 2003/029;
NGZG Stmk 1974 §2 Abs4 idF 2003/029;
NGZG Stmk 1974 §2 idF 2003/029;
PG 1965 §59 Abs4;
PG 1965 §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/12/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerden des F J in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/I, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 1.) 1. April 2009, GZ A5- C1.50-23372/2004-220 (27337), betreffend Ruhebezugsbemessung (hg. Zl. 2010/12/0175), und 2.) 7. Oktober 2010, GZ A5-C1.50- 23372/2004-224 (27337), betreffen Zurückweisung eines Feststellungsantrages (hg. Zl. 2010/12/0200), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die jeweiligen Nebengebührenwerte schlüssig nachvollziehbar darzustellen/aufzulisten und schließlich mittels Bescheid festzusetzen.

Mit weiterem Schreiben vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, erinnerlich ab 1978 sei ihm eine laufende Entschädigung (14x jährlich) gewährt worden, die etwa 1992 weggefallen sei. Weder die Zuerkennung noch die Einstellung dieser Zahlungen seien jemals mittels Bescheid verfügt worden. Es werde daher im Zusammenhang mit der aktuellen Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ersucht, die entsprechenden Feststellungsbescheide umgehend zu erlassen bzw. nachzuholen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 1. April 2009 sprach

die belangte Behörde folgendes aus:

"Bescheid

Spruch

Gemäß § 252 Absatz 1 Ziffer 3 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht ­ Stmk. L-DBR. LGBl. Nr. 29/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, wird Ihre Versetzung in den Ruhestand

mit Ablauf des 30. April 2009

rechtswirksam.

Nach den Bestimmungen des § 58 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009- St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, haben Sie

ab 1. Mai 2009

Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug in der Höhe von brutto

EUR 3.886,60.

Begründung

Gemäß § 252 Stmk. L-DBR kann dem Beamten auf sein Ansuchen hin eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden, wenn

1.

der Beamte mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat,

2.

keine dienstlichen Gründe entgegenstehen,

3.

der Beamte die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres erklärt und

              4.              ein Dienstposten eingespart wird.

Mit Antrag vom 20. Dezember 2001 ersuchten Sie um Gewährung einer strukturbedingten Dienstfreistellung vom 01. Mai 2004 bis zur Vollendung Ihres 60. Lebensjahres. Gleichzeitig erklärten Sie unwiderruflich gemäß § 252 Absatz 1 Ziffer 3 Stmk. L-DBR mit Vollendung des 60. Lebensjahres Ihre Versetzung in den Ruhestand.

Aufgrund Ihres Antrages wurden Sie daher mit Wirkung vom 01. Mai 2004 bis 30. April 2009 gemäß § 252 Absatz 1 Stmk. L-DBR unter anteiliger Kürzung der Bezüge vom Dienst freigestellt.

Daher tritt die Rechtswirksamkeit Ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. April 2009 in Kraft.

Gemäß § 59 St. PG 2009 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wie folgt ermittelt:

     Ruhegenussberechnungsgrundlage

     (§ 60 St. PG 2009)

     Ruhegenussberechnungsgrundlage ist die Summe der

     52 höchsten Beitragsgrundlagen, geteilt durch 52

     Ruhegenussberechnungsgrundlage gesamt

= EUR 4.816,60

     Ruhegenussbemessungsgrundlage

     (§ 61 St. PG 2009)

     Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 %

     der Ruhegenussberechnungsgrundlage                        =

EUR 3.853,30

     Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

     (§ 4 St. PG 2009)

     Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:        34 Jahre, 11 Monate

     Ausmaß des Ruhegenusses

     (§ 62 St. PG 2009)

     für 10 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit        50 %

     für 24 weitere ruhegenussfähige Dienstjahre

     jeweils 2 %, d.s.                                        48 %

     für 11 weitere ruhegenussfähige Dienstmonate

     jeweils 0,167 %, d.s.

1,84 %

     Das Ausmaß des Ruhegenusses beträgt        99,84 % der

Ruhegenuss-

                    bemessungsgrundlage

     Ausmaß der Nebengebührenzulage

     (§ 5 in Verbindung mit§ 13 des Steiermärkisches Landes-

Nebengebührenzulagengesetzes- Stmk. L-NGZG,

                            LGBl. Nr. 29/2003, in der geltenden

Fassung)

     Summe bis 31.12.2004:

     777.146 x 22,290                =        EUR

39,594

              437,5

     Ruhebezug

     (§ 62 St. PG 2009)

     Ruhegenuss                                = EUR        3.847.00

     Nebengebührenzulage                = EUR 39,60

     Ruhebezug gesamt = EUR

3.886,60"

     Mit Schreiben vom 20. April 2009 ersuchte der

Beschwerdeführer, die Ruhegenussvordienstzeiten mittels Bescheides

festzustellen.

Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 8. Juni 2009 zu den Eingaben des Beschwerdeführers folgendermaßen Stellung:

"1. Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von Nebengebührenwerten:

Mit Schreiben vom 30.03.2009 haben Sie ersucht, im Zusammenhang mit der aktuellen Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage die jeweiligen Nebengebührenwerte schlüssig nachvollziehbar darzustellen bzw. aufzulisten und mittels Bescheid festzusetzen.

Das Ausmaß der Nebengebührenzulage wurde mit Bescheid vom 01.04.2009, mit welchem Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2009 sowie Ihr Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug in der Höhe von EUR 3.886,60 verfügt wurden, bereits festgesetzt. Über eine bereits entschiedene Sache kann daher kein weiterer Feststellungsbescheid ergehen.

Was die von Ihnen gewünschte 'schlüssige' Nachvollziehbarkeit der Nebengebührenwerte betrifft, erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass Ihnen die Nebengebührenwerte bis 31.12.1997 jährlich mit Dienstrechtsmandat mitgeteilt wurden. Ab 01.01.1998 war die Summe der Nebengebührenwerte monatlich am Gehaltsnachweis ersichtlich. Aus den Ihnen übermittelten Unterlagen (Dienstrechtsmandate, Gehaltsnachweise) sind daher die im Lauf der Jahre gesammelten Nebengebührenwerte ersichtlich.

              2.              Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Ruhegenussvordienstzeiten:

Mit Schreiben vom 20. April 2004 haben Sie ersucht, im Zusammenhang mit der aktuellen Ermittlung der Ruhgenussbemessungsgrundlage die Ruhegenussvordienstzeiten mittels Bescheid festzusetzen.

Anlässlich Ihrer Pragmatisierung mit Wirkung vom 01.09.1976 wurden Ihre Ruhegenussvordienstzeiten bereits einmal bescheidmäßig festgesetzt. Die dazu ergangene Erledigung der Dienstbehörde vom 06.11.1976, GZ.: 027337/6-1976, wurde am 08.11.1976 an Sie abgefertigt und hat Bescheidcharakter.

Da Ihre Ruhgenussvordienstzeiten somit bereits einmal mit Bescheid festgesetzt wurden, besteht wegen entschiedener Sache kein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.

              3.              Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend 'Entschädigung'

Mit Schreiben vom 30.03.2009 haben Sie mitgeteilt, ab 1978 eine 'laufende Entschädigung' erhalten zu haben, die 1992 weggefallen ist und deren Zuerkennung und Einstellung niemals mittels Bescheid verfügt worden ist. Weiters haben Sie ersucht, im Zusammenhang mit der aktuellen Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage die entsprechenden Feststellungsbescheide umgehend zu erlassen bzw. nachzuholen.

Für Ihre Tätigkeit als Gemeindeprüfer haben Sie während des Zeitraumes vom 01.01.1979 bis 28.02.1990 eine Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz in der Höhe von 12,81 % von V/2 erhalten. Diese Entschädigung wurde zufolge Verwendungsänderung ab 01.03.1990 aufsaugbar flüssiggestellt, wurde mit nachfolgenden Vorrückungen sowie Ihrer Beförderung in B/VII gegenverrechnet und gelangte schließlich am 31.12.1991 zur Einstellung.

Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009 (St. PG 2009) sieht in § 76 vor, dass dem Beamten, der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 30d Gehaltsgesetz gehabt hat, eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage) gebührt. Gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 St. PG 2009 gilt diese Bestimmung jedoch nur für Beamte, die bis zum 31.12.2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschränkung auf Beamte, die bis zum 31.12.2004 das 60. Lebensjahr vollendet haben, wurde nicht erst durch das St. PG 2009 neu geschaffen, sondern ist seit der Pensionsreform 2002 in Geltung.

Da Sie Ihr 60. Lebensjahr nicht bis zum 31.12.2004, sondern erst am 23.04.2009 vollendet haben, erfüllen Sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ruhegenusszulage und haben daher keinen Rechtsanspruch auf eine solche.

Was die bescheidmäßige Erledigung betrifft, weisen wir daraufhin, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn ein rechtliches Interesse an der verbindlichen Klärung einer strittigen Frage besteht bzw. ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellt.

Im vorliegenden Fall ist die von Ihnen bezogene Entschädigung nach § 30d Gehaltsgesetz für das Ausmaß Ihres Ruhebezuges vollkommen irrelevant, da Sie aus pensionsrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ruhegenusszulage haben. Darüber hinaus wurde die Entschädigung nach § 30 d Gehaltsgesetz auch tatsächlich ausbezahlt. Da somit keine strittige Rechtsfrage vorliegt, ist auch kein Feststellungsbescheid zulässig."

Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seinen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von Nebengebührenwerten hiermit zurückziehe. Gleichzeitig wiederholte er seine Anträge hinsichtlich der Ruhegenussvordienstzeiten (vom 20. April 2009) sowie auf Feststellung im Zusammenhang mit der seinerzeit gewährten Entschädigung für seine Tätigkeit als Gemeindeprüfer (vom 30. März 2009) und ersuchte in beiden Fällen um Erledigung mittels Bescheides.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Festsetzung der Ruhegenussvordienstzeiten und Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die als Gemeindeprüfer bezogene Entschädigung nach § 30d Gehaltsgesetz zurück. Begründend wurde ausgeführt, die Ruhegenussvordienstzeiten des Beschwerdeführers seien mit Bescheid vom 6. November 1976 bescheidmäßig festgesetzt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und ziehe für die Dienstbehörde ein Wiederholungsverbot ("ne bis in idem") nach sich. Betreffend die als Gemeindeprüfer bezogene Entschädigung nach § 30d Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) führte die belangte Behörde dasselbe aus wie in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2009.

Mit Schreiben vom 23. November 2009 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2009 "nicht zur Gänze seines Mandanten ausgesprochen" habe, zumal aus den Anträgen seines Mandanten keine Antragstellung hinsichtlich der Entschädigung nach § 30d GehG 1956 ersichtlich sei.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 antwortete die belangte Behörde, der Antrag des Beschwerdeführers habe auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend seine als Gemeindeprüfer bezogene Entschädigung abgezielt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 zur Gänze erledigt worden.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant stehe auf dem Standpunkt, dass er als Gemeindeprüfer zwar eine entsprechende Zulage erhalten habe, diese der Natur nach jedoch nie eine Zulage nach § 30d GehG 1956 gewesen sein könne, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Auszahlung einer solchen nie vorgelegen seien. Bei der damaligen Zulage habe es sich dem Wesen nach eindeutig um eine Abgeltung der quantitativen und qualitativen Mehrleistungen seines Mandanten gehandelt. Die Zulage wäre somit ihrer Natur nach bei tatsächlich richtiger rechtlicher Beurteilung als ruhegenussfähig anzusehen. Genau diesen Umstand habe sein Mandant durch Antrag einer Klärung zuführen wollen. Dem sei mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2009 nicht entsprochen worden. Es werde daher um rasche Prüfung ersucht und für den Eingang eines entsprechenden Bescheides der 1. Juli 2010 in Vormerk genommen.

Nach weiterem Schriftwechsel erließ die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. November 2009 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend seine als Gemeindeprüfer bezogene Entschädigung zurückgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges Folgendes aus:

"Durch einen Feststellungsbescheid wird das Bestehen eines strittigen Rechtsverhältnisses verbindlich entschieden. Weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz noch das im Dienstrechtsverfahren anzuwendende Dienstrechtsverfahrensgesetz enthalten eine Regelung über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf ein Feststellungsbescheid dann erlassen werden, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse des Antragstellers ist. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 22.04.1991, 90/ 12/0329). Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann jedoch nie Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 01.07.1992, 92/01/0043).

Im vorliegenden Fall haben Sie in der Zeit vom 01.01.1979 bis 28.02.1990 für Ihre Tätigkeit als Gemeindeprüfer eine Entschädigung erhalten, deren rechtliche Qualifikation Sie nunmehr anzweifeln.

Auf Grundlage eines Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.06.1958, GZ:1-69 Bi 1/31-1958, wurde Gemeindeprüfern eine sogenannte Mehrdienstleistungsvergütung gewährt. Mit dem Gesetz vom 03.07.1974 über das Dienstrecht der Landesbeamten (Steiermärkisches Landesbeamtengesetz), LGBl. Nr. 124/1974, wurde das Bundesgesetz vom 14.06.1972, BGBI. Nr. 214/1972, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wurde (24. Gehaltsgesetz-Novelle des Bundes) mit einigen Änderungen in das Landesrecht übernommen. Mit dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes wurde auch die Bestimmung des § 30d Gehaltsgesetz geschaffen, die für Beamte in bestimmten Funktionen eine Entschädigung vorsah, die mit einem bestimmten Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen war. Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage wurde die oben genannte Gemeindeprüferzulage mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.07.1978, GZ: 1-66/1 Ge 7/20-1978, rückwirkend mit 01.01.1978, in eine Verwendungszulage (Entschädigung) gemäß § 30d Gehaltsgesetz umgewandelt. Gleichzeitig wurde die dafür zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ermächtigt, alle nach Artikel VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle anzuweisenden Zulagen bzw. Nebengebühren in die gesetzliche Neuregelung überzuleiten.

Zu Ihrem Einwand, der oben genannte Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung habe aufgrund mangelnder ordnungsgemäßer Kundmachung und mangelnder gesetzlicher Grundlage keinerlei Rechtswirksamkeit entfaltet:

Die Rechtsnatur von Regierungsbeschlüssen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Während der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass es sich dabei um gesetzwidrige Verordnungen handelt, die insbesondere nicht ordnungsgemäß publiziert wurden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass sie keine rechtliche, insbesondere anspruchsbegründende Relevanz haben. Dies deshalb, da in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Im Ergebnis bewertet der Verwaltungsgerichtshof Regierungsbeschlüsse im Bereich des Dienstrechts als bloße Verwaltungsverordnungen, die ihre Rechtsgrundlage in der Leitungsbefugnis der vorgesetzten Organe nach Art. 20 Abs. 1 B-VG haben.

Im vorliegenden Fall war Zweck des oben genannten Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung nicht die Neuschaffung einer Zulage für Gemeindeprüfer ohne rechtliche Grundlage. Es war vielmehr notwendig, mit Inkrafttreten des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, die seit 1958 bestehende Gemeindeprüferzulage - wie oben dargelegt - in die gesetzliche Neuregelung überzuleiten. Ihre Behauptung, der oben genannte Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.07.1978 könne wegen mangelnder gesetzlicher Grundlage keinerlei Rechtswirksamkeit entfalten, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Zu Ihrem Einwand, Ihre als Gemeindeprüfer bezogene Entschädigung könne ihrer Natur nach keine Zulage nach § 30d Gehaltsgesetz gewesen sein, sondern habe es sich ihrem Wesen nach eindeutig um eine Abgeltung von quantitativen und qualitativen Mehrleistungen gehandelt:

Aus dem der Dienstbehörde vorliegenden Zahlungsauftrag vom 06.02.1979, GZ: 1-02733711 ad-1979, geht eindeutig hervor, dass Ihnen mit Wirkung ab 01.01.1979 für Ihre Tätigkeit als Gemeindeprüfer eine Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz angewiesen wurde. Rechtliche Grundlage der von Ihnen bezogenen Entschädigung war daher § 30d Gehaltsgesetz.

Sie stellen zwar die Behauptung auf, es habe sich bei dieser Entschädigung ihrem Wesen nach um eine Abgeltung quantitativer und qualitativer Mehrleistungen gehandelt, lassen aber die grundsätzliche Frage unbeantwortet, aufgrund welcher gesetzlicher Regelung - wenn nicht § 30d Gehaltsgesetz - Ihnen für Ihre Tätigkeit als Gemeindeprüfer die gegenständliche Entschädigung gewährt worden sein soll. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Mehrleistungen besoldungsrechtlich nur über eine Nebengebühr hätten abgegolten werden können. Die von Ihnen bezogene Entschädigung als Gemeindeprüfer war jedoch definitiv keine Nebengebühr. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Ihr Vorbringen enthält keinerlei Ausführungen dazu, aufgrund welcher anderen gesetzliche Grundlage als § 30d Gehaltsgesetz Ihre Tätigkeit als Gemeindeprüfer abgegolten worden sein soll.

Darüber hinaus ist Ihren Darlegungen nicht zu entnehmen, worin das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bestehen soll, dessen Feststellung begehrt wird. Bei der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Frage, ob die von Ihnen für Ihre Tätigkeit bezogene Entschädigung eine solche nach § 30d Gehaltsgesetz war, handelt es sich weder um ein Recht noch um ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung sein könnte, sondern um eine rechtliche Qualifikation. Wie aus dem eingangs zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 92/01/0043 hervorgeht, kann die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes jedoch nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.

Da die Erlassung eines Feststellbescheides daher unzulässig ist, war Ihr Antrag zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen den erstangeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und beantragte - nach der Ablehnung dessen Behandlung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2010, B 650/09 -, diese und jene gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerden jeweils als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden aufgrund des persönlichen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 8 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 (Stmk. PG 2009), LGBl. Nr. 10/2009, lautet in der Stammfassung:

"(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlichen wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen."

§ 2 Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz (Stmk. G-NGZG), LGBl. Nr. 67/1974 idF LGBl. Nr. 29/2003 lautet:

     "§ 2

     Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in

Nebengebührenwerten

     (1) Folgende Nebengebühren  - in den weiteren Bestimmungen

kurz ,anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt  - begründen

Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. Verwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

2. Überstundenvergütungen gemäß § 35 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

3. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 35 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

4. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 36 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

5. Journaldienstzulagen gemäß § 36 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

6. Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 36b Gemeindebediensteten-gesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

7. Mehrleistungszulagen gemäß § 37 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

8. Erschwerniszulagen gemäß § 38a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

9. Gefahrenzulagen gemäß § 38b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

10. Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 7/2003.

Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen."

§ 4 Stmk. G-NGZG in der Stammfassung lautet:

"§ 4

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, kann dahin zusammengefasst werden, dass er den Standpunkt vertritt, die von ihm als Gemeindeprüfer bezogene Zulage hätte "gemäß § 18 Gehaltsgesetz iVm § 30d Stmk. GehG" als Mehrdienstleistungsvergütung auch im nunmehrigen Ruhgenussbezug entsprechende Berücksichtigung finden müssen.

In der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte einen Feststellungsbescheid erlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge seiner Antragstellung auf den Standpunkt gestellt, die Feststellung der bezogenen Entschädigung habe auf die Bemessung des Ruhegenusses Auswirkung. Die Frage, ob ein bestimmter Einkommensbestandteil ruhegenussfähig sei, sei für einen Beamten von rechtlichem Interesse und Inhalt eines Feststellungsverfahrens. Dieses diene gerade dazu, zu überprüfen und festzustellen, nicht unter welchem Titel, sondern unter welche Qualifikation eine ausbezahlte Zulage und ein Einkommensbestandteil tatsächlich zu qualifizieren seien.

Die Beschwerden sind unbegründet.

Zu Zl. 2010/12/0175:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid im Spruch die Höhe des monatlichen Ruhebezuges ab 1. Mai 2009 mit EUR 3.886,60 festgesetzt hat. Dabei wurde die Nebengebührenzulage als Teil des Ruhebezuges mit EUR 39,60 festgesetzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Stmk. G-NGZG gilt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss als Bestandteil des Ruhebezuges. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde somit rechtskräftig über die Höhe des Ruhebezuges und die Höhe der darin enthaltenen Nebengebührenzulage abgesprochen.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er hätte unter Berücksichtigung der von ihm als Gemeindeprüfer bezogenen Zulage einen höheren Ruhebezug, nämlich eine höhere Nebengebührenzulage erhalten müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085, zu den - in den erheblichen Teilen § 2 Abs. 4 Stmk. G-NGZG inhaltlich gleich lautenden - Abs. 3 und 4 des § 2 Nebengebührenzulagengesetz (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971, ausgesprochen, dass von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage verfahrensrechtlich die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage zu unterscheiden sei; Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage seien daher die festgehaltenen bzw. durch Bescheid festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte. Da nach den Feststellungen der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Verwaltungsbehörden für den Beschwerdeführer betreffend die von ihm als Gemeindeprüfer bezogene Zulage keine Nebengebührenwerte festgehalten wurden, kommt die Bemessung einer Nebengebührenzulage schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid betreffend die Bemessung des dem Beschwerdeführer zustehenden Ruhebezuges musste daher schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil betreffend die vom Beschwerdeführer bezogene Zulage als Gemeindeprüfer Nebengebührenwerte von der belangten Behörde, die gleichzeitig Aktivdienst- und Pensionsbehörde war, nicht festgestellt worden waren.

Zu Zl. 2010/12/0200:

In seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2009/12/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den - § 2 Abs. 4 Stmk. G-NGZG inhaltlich gleich lautenden - Abs. 3 und 4 des § 2 Nebengebührenzulagengesetz (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971 idF BGBl. I Nr. 123/1998, ausgesprochen, dass Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte unter den allgemein für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden geltenden Voraussetzungen weiterhin erlassen werden dürfen. Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten seien, seien auch nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novellierung (durch die ein davor bestehendes Anerkennungsverfahren betreffend mitgeteilter Nebengebührenwerte wegfiel) nicht ausgeschlossen. Neben der Frage der Umrechnung könne auch der Charakter einer tatsächlich bezogenen Nebengebühr als anspruchsbegründend sowie die Frage, ob und in welcher Höhe anspruchsbegründende Nebengebühren tatsächlich bezogen worden seien, zwischen Dienstbehörde und Beamten strittig sein. Da (vgl. obige Ausführungen) - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085, ausgeführt habe - die Pensionsbehörde Nebengebührenwerte, die weder festgehalten noch bescheidförmig festgestellt oder gutgeschrieben seien, bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht berücksichtigen dürfe, bestehe in einem solchen Streitfall auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung, welche Nebengebührenwerte die Dienstbehörde rechtens festzuhalten gehabt hätte. Von den eben behandelten Bescheiden zur Feststellung von Nebengebührenwerten zu unterscheiden sei letztlich die von der Pensionsbehörde vorzunehmende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde, die sowohl Aktivdienstbehörde als auch Pensionsbehörde war, betreffend die dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm als Gemeindeprüfer bezogenen Zulage zustehenden Nebengebührenwerte zulässig gewesen wäre. Die Frage der rechtlichen Qualifikation der vom Beschwerdeführer als Gemeindeprüfer bezogenen Zulage wäre daher in diesem Verfahren zur Feststellung der dem Beschwerdeführer zustehenden Nebengebührenwerte zu klären gewesen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Schreiben vom 22. Juli 2009 seinen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von Nebengebührenwerten zurückgezogen.

Die belangte Behörde hat den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, der auf die rechtliche Qualifikation der von ihm als Gemeindeprüfer bezogenen Zulage gerichtet war, schon deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil dafür ein anderes Verfahren zur Verfügung gestanden wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180).

Festgehalten sei, dass bei inhaltlicher Entscheidung über einen Feststellungsantrag betreffend Nebengebührenwerte für die vom Beschwerdeführer als Gemeindeprüfer bezogene Zulage Nebengebührenwerte nicht festzusetzen gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis vom 4. Oktober 2009 nämlich ausgeführt, dass für den Fall, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogenen Geldleistungen nicht um solche gehandelt habe, die auf anspruchsbegründende Nebengebühren gewidmet gewesen seien, diese auch rechtens nicht festzuhalten gewesen wären.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:

"Tatsächlich wurden die entsprechenden Pauschalen an quantitativer Mehrleistungsvergütung am Gehaltszettel mit der Bezeichnung 30d Gehaltsgesetz versehen, dies ersetzt jedoch keineswegs eine bescheidmäßige individuelle Zuordnung und war aus faktischen Gründen zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht relevant."

Gemäß diesen Ausführungen war die Zahlung daher als Zulage gemäß § 30d Gehaltsgesetz gewidmet. Anspruchsbegründende Nebengebührenwerte wären daher gemäß § 2 Abs. 2 Stmk. G-NGZG hiefür nicht festzuhalten gewesen. Wäre der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt gestanden, ihm wäre eine anspruchsbegründende Nebengebühr für seine Tätigkeit als Gemeindeprüfer zugestanden, hätte er zunächst einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen Nebengebühr stellen und letztlich deren Auszahlung (durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof) erzwingen müssen. Erst dann hätten Nebengebührenwerte festgehalten werden können.

Die belangte Behörde ist auf Grund obiger Ausführungen im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsantrag unzulässig war.

Im Sinne obiger Ausführungen waren daher beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. April 2014

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010120175.X00

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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