RS OGH 2014/3/13 5Ob205/13b, 9Ob85/17s, 8Ob1/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Norm

KSchG §15 Abs1
KSchG §6 Abs1 Z1

Rechtssatz

An der von der Judikatur abgelehnten analogen Anwendung des § 15 KSchG und der Beschränkung auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse ist festzuhalten, weil der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von § 15 KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Die Wertungen des § 15 KSchG haben auch nicht in die Beurteilung von Dauerschuldverhältissen nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG einzufließen, weil die Übernahme von Wertungen einer gesetzlichen Bestimmung auf Sachverhalte, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgenommen sind, im Ergebnis einer Analogie nahe kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129373

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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