RS OGH 2013/7/23 10ObS97/13g, 10ObS27/14i, 10ObS85/14v, 10ObS31/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
beobachten
merken

Norm

KBGG §8

Rechtssatz

Gegen die Regelung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte in § 8 KBGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 97/13g
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 97/13g
    Beisatz: Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. (T1)
  • 10 ObS 27/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 27/14i
    Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen auf das im Einkommenssteuerrecht geltende Zuflussprinzip ist auch im Zusammenhang mit der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte iSd § 8 KBGG nicht unsachlich. (T2)
  • 10 ObS 85/14v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 85/14v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 31/20m
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 31/20m
    Beis wie T2; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Gesetzgeber (neben dem Zufluss „sonstiger Bezüge“ in Form des 13. und 14. Monatsgehalts) auch den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als typisch betrachtet und durch eine pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags um 30 % berücksichtigt (VfGH, 26. 2. 2009, G 128/08 ua [ErwGr 2.3.1.]). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129025

Im RIS seit

18.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten