RS Vfgh 2013/10/1 B615/2013

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Veröffentlicht am 01.10.2013
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht, unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art151 Abs51
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Vlbg UVS-G §5
Vlbg LandesverwaltungsgerichtsG §3, §21 Abs2
GlücksspielG §52 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Veranstaltung verbotener Ausspielungen nach dem GlücksspielG; kein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des UVS Vorarlberg; Rechtsanspruch auf Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichtes bei Erfüllung der Voraussetzungen

Rechtssatz

Keine Verletzung von Art6 EMRK; kein Entzug des gesetzlichen Richters gemäß Art83 Abs2 B-VG.

Die Mitglieder des UVS Vorarlberg sind gemäß §5 Vlbg UVS-G, LGBl 34/1990 idF LGBl 25/2011, grundsätzlich auf Dauer - das heißt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - bestellt. Durch diese Art der Organisation des UVS des Landes Vorarlberg entstehen keine Zweifel an der vollständigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Behörde und der Qualität als Tribunal iSd Art6 EMRK.

Keine Präjudizialität der vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen des Vlbg LandesverwaltungsgerichtsG, LGBl 19/2013, über die Bestellung von Mitgliedern des UVS Vorarlberg zu Richtern des Landesverwaltungsgerichts.

Das Recht der Mitglieder der UVS in den Ländern, zu Mitgliedern der Verwaltungsgerichte der Länder ernannt zu werden, ist gemäß Art151 Abs51 Z5 B-VG nach "gleichartigen", wie in Art151 Abs51 Z2 bis Z4 B-VG festgeschriebenen Grundsätzen (Überführung bzw. Bestellung von Mitgliedern des Bundesvergabeamts und des Unabhängigen Finanzsenats zu Richtern des Bundesverwaltungsgerichts bzw des Bundesfinanzgerichts) durch Landesgesetz zu regeln. Als Verfahren nach "gleichartigen Grundsätzen" ist ein Verfahren zu verstehen, das durch einen anfechtbaren Rechtsakt abgeschlossen wird. Entsprechend den bundesverfassungsrechtlichen Maßgaben normiert §21 Abs2 Vlbg LandesverwaltungsgerichtsG, dass der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des UVS Vorarlberg ein Recht auf Bestellung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in ihrer jeweiligen Funktion im Ausmaß ihrer bisherigen Beschäftigung haben, wenn sie sich bis zum 15.08.2013 darum bewerben und die "persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweisen, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind", wobei bei der Beurteilung der Eignung "insbesondere auch auf eine allfällige negative Dienstbeurteilung Bedacht zu nehmen" ist. Im Hinblick auf diese (landes-)gesetzlichen Bestimmungen, die den Mitgliedern des UVS Vorarlberg bei Vorliegen der Voraussetzungen einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichts einräumen, besteht kein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des UVS Vorarlberg.

Im Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde erster Instanz und vor dem UVS Vorarlberg wurde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nur über Glücksspielgeräte abgesprochen, die Höchsteinsätze bis zu € 10,- zuließen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer durch den Bescheid des UVS Vorarlberg als Verwaltungsstrafbehörde nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt (vgl E v 13.06.2013, B422/2013, sowie E v 26.06.2013, B396/2013).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Tribunal, Landesverwaltungsgericht, Rechte subjektive öffentliche, Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B615.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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