TE Vfgh Beschluss 2012/12/12 V42/12 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art18 Abs2
BDG 1979 §98, §100, §101
Geschäftsverteilungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ab 08.08.05 und für das Jahr 2006

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Geschäftsverteilungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium wegen mangelhafter Kundmachung

Spruch

              I. Die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres war gesetzwidrig.

              II. Die Überschrift und der erste Absatz der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres waren gesetzwidrig.

              III. Die Bundesministerin für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschlüsse und Vorverfahren

              1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B573/12 und B580/12 Beschwerden gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Disziplinaroberkommission) vom 14. Februar 2012 anhängig, mit dem diese der gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (in der Folge: Disziplinarkommission) vom 6. Oktober 2011, mit dem gegen die Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- verhängt worden war, vom Disziplinaranwalt erhobenen Berufung insofern Folge gab, als über den Beschwerdeführer zu B573/12 und über den Erstbeschwerdeführer zu B580/12 gemäß §134 Z3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche und über den Zweitbeschwerdeführer zu B580/12 gemäß §92 Abs1 Z4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde; die Strafberufungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.

              2.1. Aus Anlass der Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden gemäß Art144 B-VG beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. Juni 2012, die Gesetzmäßigkeit der - dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden - Bestimmungen über den Senat 2 mit dem Standort Wien der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" der Disziplinarkommission sowie der Wortfolge "Gemäß §101 Absatz 4 BDG 1979 wird die ab 8. August 2005 gültige Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit dem Bemerken übermittelt, dass die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte auch für das Kalenderjahr 2006 unverändert anzuwenden sind." der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" der Disziplinarkommission amtswegig in Prüfung zu ziehen.

              Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmungen über den Senat 2 mit dem Standort Wien der - vorläufig als Rechtsverordnung qualifizierten - "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" der Disziplinarkommission und die Wortfolge "Gemäß §101 Absatz 4 BDG 1979 wird die ab 8. August 2005 gültige Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit dem Bemerken übermittelt, dass die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte auch für das Kalenderjahr 2006 unverändert anzuwenden sind." der - was deren Überschrift sowie deren ersten Absatz anlangt ebenfalls vorläufig als Rechtsverordnungen qualifizierten - "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" der Disziplinarkommission dürften gesetzwidrig sein, weil ihre Kundmachung keinen Hinweis darauf enthalte, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen worden seien.

              Der Vorsitzende der Disziplinarkommission erstattete in diesem - zu V42-45/12 geführten - Verordnungsprüfungsverfahren eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand, in der er die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen verteidigt.

              Auch der Beschwerdeführer des zu B573/12

protokollierten Anlassverfahrens erstattete (mit Faxeingabe) eine Äußerung. Die Bundesministerin für Inneres als oberste zur Vertretung der Verordnungen berufene Behörde erstattete keine Äußerung.

              2.2. Am 10. Oktober 2012 beschloss der Verfassungsgerichtshof in den oben, unter Pkt. I.1. erwähnten Anlassfällen, die Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 2 mit dem Standort Wien der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" der Disziplinarkommission sowie der Wortfolge "Gemäß §101 Absatz 4 BDG 1979 wird die ab 8. August 2005 gültige Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit dem Bemerken übermittelt, dass die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte auch für das Kalenderjahr 2006 unverändert anzuwenden sind." der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" der Disziplinarkommission unter dem Gesichtspunkt des - weiteren - Bedenkens zu prüfen, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mangelhaft kundgemacht worden seien.

              Das Verordnungsprüfungsverfahren über dieses -

weitere - Bedenken wurde zu V67,68/12, V69,70/12 geführt; Äußerungen des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und der Bundesministerin für Inneres langten - trotz entsprechender Aufforderung - nicht ein. Die Beschwerdeführer der Anlassverfahren erstatteten Stellungnahmen; auf eine dieser Stellungnahmen erstattete der Senatsvorsitzende der Disziplinaroberkommission eine Gegenäußerung.

              II. Rechtslage

              1. Die §§97 bis 101 und 106 BDG 1979, BGBl. 333 idgF, §§97, 98 und 101 jeweils in der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung am 6. Oktober 2011 maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I 140/2011 (durch diese am 1. Jänner 2012 in Kraft getretene Novelle wurde u.a. dem §101 ein Abs5 angefügt, demzufolge "[d]ie Geschäftseinteilung gemäß Abs4 [...] mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen [ist]"), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Zuständigkeit

              §97. Zuständig sind

              [...]

              2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen [...] hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,

              3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung

über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission

[...]

              [...]

Disziplinarkommissionen

              §98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.

              (2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

              (3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß (Zentralausschüssen) zu bestellen.

              (4) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

              (5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle oder dem zuständigen Zentralausschuss zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern, im Falle des Abs3 letzter Satz mit den Zentralausschüssen, der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Disziplinaroberkommission

              §99. (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten [...].

              [...]

Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

und der Disziplinaroberkommission

              §100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

              (2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.

              (3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

              (4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

              (5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

              1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

              2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

              Hinsichtlich eines Mitgliedes der Disziplinaroberkommission steht das Recht zur Abberufung dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu.

              (6) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Disziplinarsenate

              §101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

              (2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß §98 Abs4 bestellt worden sein.

              [...]

              (4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen.

Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

              [...]

Parteien

              §106. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu."

              2.1. Die Allgemeinen Regelungen der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011" der Disziplinarkommission - über deren Bescheid vom 6. Oktober 2011 die Disziplinaroberkommission mit dem hier angefochtenen Bescheid entschieden hat - lauten - auszugsweise - wie folgt:

              "Allgemeine Regelungen

              [...]

              Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt Nachstehendes in der angeführten Reihenfolge:

              1. Für die Zuständigkeit der Senate ist der Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache (Datum des Einlangens bei der Disziplinarkommission) maßgebend.

              2. Der dadurch bestimmte Senat bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache zuständig, selbst wenn inzwischen Veränderungen in der Geschäftsverteilung oder in der Zuweisung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder zu den einzelnen Senaten eingetreten sein sollte[n].

              [...]

              4. Erweist sich die Anwendung von Ziffer 2.

tatsächlich unmöglich oder kann bei Anwendung von Ziffer 3. ein ordnungsgemäßer Senat nicht gebildet werden, so ist jener Senat heranzuziehen, der in Ansehung der dienstrechtlichen Stellung und des Namens der/s Beamtin/Beamten nach der Geschäftsverteilung des aktuellen Jahres zuständig ist."

              2.2. Die Überschrift und der erste Absatz der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" der Disziplinarkommission lautet - auszugsweise - wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

              "Betreff: Di[s]ziplinarkommission;

                                           Zusammensetzung der Senate und
                                           Geschäftsverteilung für das Jahr 2006

              Gemäß §101 Absatz 4 BDG 1979 wird die ab 8. August 2005 gültige Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit dem Bemerken übermittelt, dass die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte auch für das Kalenderjahr 2006 unverändert anzuwenden sind. Lediglich im Geschäftsbereich des Senates 1 tritt in der Ziffer 2 an die Stelle der Wortfolge 'künftigen Zivildienstverwaltungsagentur (Bundesamt für Zivildienstangelegenheiten)' der Begriff 'Zivildienstserviceagentur'."

              2.3. Die "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" der Disziplinarkommission lautet - auszugsweise - wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"DISZIPLINARKOMMISSION

BEIM

BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

Vorsitzender:

SC Mag. Dr. Mathias VOGL

Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005

              [...]

Senat 2 mit dem Standort Wien

              Für alle BeamtInnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. der Allgemeinen Verwaltung (der Sicherheitsverwaltung), in handwerklicher Verwendung und des Exekutivdienstes bzw. WachebeamtInnen, die dem Planstellenbereich der Bundespolizeidirektionen Wien angehören, sofern nicht die Zuständigkeit des Senates 1 gegeben ist.

              Der Senat besteht aus:

              a) Senatsvorsitzende/r:                                          [...]

              b) Mitglied:                                                                      [...]

              c) Mitglied:                                                                      [...]

              Im Falle der Verhinderung treten in folgender Reihenfolge ein:

              Für die/den unter a) genannten Senatsvorsitzende/n:

              [...]

              Für das unter b) genannte Mitglied:

              [...]

              Für das unter c) genannte Mitglied:

              [...]"

              III. Erwägungen

              Der Verfassungsgerichtshof hat die zu V42-45/12 sowie zu V67,68/12, V69,70/12 geführten Verordnungsprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen und erwogen:

              1.1. Zur Frage der Zulässigkeit führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vom 27. Juni 2012 Folgendes aus:

              "1. Die Beschwerden scheinen zulässig zu sein.

              Ungeachtet der in den Beschwerden gestellten Anträge, den angefochtenen Bescheid 'zur Gänze' bzw. 'seinem gesamten Umfang nach' aufzuheben, dürften die Beschwerden so zu verstehen sein, dass der Bescheid jeweils nur insoweit bekämpft wird, als er den jeweiligen Beschwerdeführer betrifft.

              Die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' dürfte als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein (vgl. zB das Erkenntnis VfSlg. 17.771/2006 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.9.2005, B296/05, das Erkenntnis VfSlg. 18.287/2007 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.6.2007, B174/07, das Erkenntnis VfSlg. 19.072/2010 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07, das Erkenntnis VfSlg. 19.230/2010 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10, sowie das Erkenntnis VfSlg. 19.392/2011 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 29.11.2010, B2027/08).

              Die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' dürfte, was deren Überschrift sowie deren ersten Absatz anlangt, eine Regelung über die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission darstellen und daher ebenfalls als Rechtsverordnung zu qualifizieren sein (vgl. das Erkenntnis VfGH 5.10.2011, V70,71/11, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 9.6.2011, B456/10).

              Diese Regelungen dürften auch Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben; so scheinen sie insbesondere durch die Weiterleitung an die Dienststellen, die Zentralausschüsse und Dienststellenausschüsse und die Vorsitzenden der Disziplinarsenate ein gewisses Mindestmaß an Publizität erlangt zu haben (vgl. zB auch das Erkenntnis VfSlg. 17.771/2006 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.9.2005, B296/05, das Erkenntnis VfSlg. 18.287/2007 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 27.6.2007, B174/07, das Erkenntnis VfSlg. 19.072/2010, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07, das Erkenntnis VfSlg. 19.230/2010 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10, das Erkenntnis VfSlg. 19.392/2011 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 29.11.2010, B2027/08, sowie das Erkenntnis VfGH 5.10.2011, V70,71/11, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 9.6.2011, B456/10).

              3. Weiters dürften die im Spruch genannten Regelungen hier präjudiziell in der Bedeutung des Art139 Abs1 B-VG sein:

              3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass er diese Bestimmungen bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides (in Beurteilung der Frage, ob der Senat 2 der Disziplinarkommission zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zuständig war) anzuwenden hätte.

              3.2. Entgegen der von der Disziplinaroberkommission im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift vertretenen Auffassung dürfte auch diese die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' sowie die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' der Disziplinarkommission - in Beurteilung der Frage, welcher Senat der Disziplinarkommission zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zuständig war - anzuwenden gehabt haben:

              Gemäß Z1 und Z2 der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anwendbaren Zuständigkeitsbestimmungen der 'Allgemeinen Regelungen' der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2011 ist ausdrücklich für die Zuständigkeit der Senate der Disziplinarkommission der Zeitpunkt des Anfalls der Rechtssache (Datum des Einlangens bei der Disziplinarkommission) maßgebend und bleibt der dadurch bestimmte Senat bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache zuständig, selbst wenn inzwischen Veränderungen in der Geschäftsverteilung oder in der Zuweisung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder zu den einzelnen Senaten eingetreten sein sollten.

              Die die Beschwerdeführer betreffende Disziplinaranzeige ist bei der Disziplinarkommission am 4. Mai 2006 eingelangt. Um beurteilen zu können, ob der erstinstanzliche Bescheid vom zuständigen Senat erlassen worden war, dürfte die Disziplinaroberkommission die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' und 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' anzuwenden gehabt haben.

              Denn die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Disziplinarkommission in Geltung stehende, für das Jahr 2011 maßgebliche Geschäftseinteilung 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2011 ab 1. Jänner 2011' erstreckt mit ihren oben genannten Zuständigkeitsbestimmungen den zeitlichen Anwendungsbereich ausdrücklich auf die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006', aus der sich somit der für die Erlassung des erstbehördlichen Bescheides zuständige Senat ergibt. Nur für den Fall, dass die in der Geschäftsverteilung 2006 vorgesehene Zusammensetzung des Senats tatsächlich nicht mehr möglich ist - so wie dies im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift behauptet wird -, ist gemäß Z4 der Zuständigkeitsbestimmungen der 'Allgemeinen Regelungen' der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2011 der für den betreffenden Beamten nach der Geschäftsverteilung 2011 bestimmte Senat zuständig. Doch auch in diesem Fall ist die Beurteilung des zuständigen Senats auch anhand der Geschäftsverteilung 2006 erforderlich (vgl. VfGH 29.11.2011, B378/11 mwH).

              Die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' erklärt für die Zusammensetzung der Senate und Verteilung der Geschäfte für das Kalenderjahr 2006 nun ausdrücklich die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' für anwendbar.

              Damit scheint nach Z1 und Z2 der Zuständigkeitsbestimmungen der 'Allgemeinen Regelungen' der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2011 der durch die Geschäftsverteilung für das Jahr 2006 und damit der durch die ab 8. August 2005 gültige Geschäftsverteilung bestimmte Senat zuständig geblieben zu sein. Der Bescheid, der mit dem Bescheid der belangten Behörde bestätigt wurde, dürfte daher von jenem Senat der Disziplinarkommission zu erlassen gewesen sein, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' und damit die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' der Disziplinarkommission bildet. Diesem scheint auch die personelle Zusammensetzung des Senats zu entsprechen, der den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid erlassen hat. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift zwar zunächst aus, dass der 'zum Anfallszeitpunkt 2006 zuständige Senat [...] nicht mehr gebildet werden könnte', fährt aber unmittelbar danach fort, dass 'sich die Zusammensetzung des erkennenden erstinstanzlichen Senates mit S (früher F-H), R und S, welche jedenfalls seit 2005 in allen Geschäftsverteilungen als Mitglieder des zuständigen Senates 2 aufscheinen, nie geändert hat'.

              Der Umstand, dass die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' und damit die in ihr verwiesene 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' auf Grund ihrer materiellen Derogation durch die Geschäftsverteilung für das Jahr 2007 außer Kraft trat, dürfte nichts an ihrer - durch die Zuständigkeitsbestimmungen der 'Allgemeinen Regelungen' der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2011 bewirkten - Anwendbarkeit auf Rechtssachen, die bei der Disziplinarkommission im Jahr 2006 anhängig wurden, ändern (vgl. auch VfGH 29.11.2011, B378/11 mwH).

              Der Verfassungsgerichtshof geht somit vorläufig davon aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf die in Prüfung gezogene Wortfolge der 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' und damit ebenso auf die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über den Senat 2 der 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' zu stützen hatte. Daraus scheint aber zu folgen, dass die genannte Wortfolge der 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' und die Bestimmungen über den Senat 2 der 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' der Disziplinarkommission präjudiziell sind."

              1.2. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nichts vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsverfahren spräche. Die Verfahren sind daher zulässig.

              2.1. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 das folgende Bedenken:

              "Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Bestimmungen über den Senat 2 mit dem Standort Wien der 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' der Disziplinarkommission und die Wortfolge 'Gemäß §101 Absatz 4 BDG 1979 wird die ab 8. August 2005 gültige Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit dem Bemerken übermittelt, dass die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte auch für das Kalenderjahr 2006 unverändert anzuwenden sind.' der 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' der Disziplinarkommission nunmehr auch das weitere Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen mangelhaft kundgemacht worden sind:

              1. Als Rechtsverordnungen des Vorsitzenden der Disziplinarkommission hätten die in Rede stehenden Geschäftseinteilungen - da besondere Kundmachungsvorschriften im Gesetz nicht enthalten sind - ortsüblich kundgemacht werden müssen (vgl. VfSlg. 19.072/2010 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07; VfGH 5.10.2011, V70/71/11, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 9.6.2011, B456/10; VwGH 16.7.1992, 92/09/0120; zur erforderlichen 'gehörigen' Kundmachung von Verordnungen bei Fehlen gesetzlicher Kundmachungsvorschriften zB

VfSlg. 4865/1964; 16.281/2001; 18.323/2007), dh. in einer solchen Art, dass alle Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können (vgl. VfSlg. 3714/1960; 19.072/2010 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07; VfGH 5.10.2011, V70/71/11, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 9.6.2011, B456/10; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498). Eine solche Kundmachung dürfte nicht erfolgt sein.

              2.1. Mit Verfügung vom 24. August 2012 ersuchte der Verfassungsgerichtshof in den bei ihm anhängigen Bescheidprüfungsverfahren den Vorsitzenden der Disziplinarkommission mitzuteilen, ob und in welcher Weise das die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006' betreffende Schreiben des Vorsitzenden der Disziplinarkommission vom 12. Jänner 2006 inklusive der Beilage zu diesem Schreiben sowie die 'Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005' der Disziplinarkommission kundgemacht wurden. Mit Schreiben vom 7. September 2012 teilte der Vorsitzende der Disziplinarkommission im Wesentlichen mit,

              'dass die Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ab 8. August 2005 als Beilage zu einem Rundschreiben vom 8. August 2005, welches (mit Ausnahme der Referate) an alle Organisationseinheiten der Zentralstelle, an die nachgeordneten Behörden und die Zentralausschüsse gerichtet war, kundgemacht wurde. Diese Geschäftsverteilung wurde weiters als Beilage zu einem Rundschreiben vom 12. Jänner 2006, in dem die Weiteranwendbarkeit der Geschäftsverteilung ab 8. August 2005 für das Jahr 2006 verfügt wird und das an dieselben Empfänger sowie die Senatsvorsitzenden gerichtet war, kundgemacht.'

              Der Verfassungsgerichtshof hat das Bedenken, dass die Übermittlung des Verordnungstextes an ausgewählte Empfänger mit dem Wesen der Kundmachung einer generellen Norm nicht vereinbar ist, zumal die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise auch nicht geeignet war, alle Normadressaten vom Inhalt der Verordnungen in Kenntnis zu setzen; weder einer Bestimmung in den Geschäftseinteilungen noch den Anschreiben (Rundschreiben) an die verschiedenen Organisationseinheiten dürfte nämlich ein Hinweis auf den Ort zu entnehmen sein, an dem die Geschäftseinteilungen zur allgemeinen Einsicht aufliegen (vgl. VfSlg. 16.281/2001; 19.072/2010 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 11.3.2010, B1058/07; VfGH 5.10.2011, V70/71/11, und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 9.6.2011, B456/10).

              2.2. Auch aus einer allfälligen Einsehbarkeit der Geschäftseinteilungen im Intranet des Bundesministeriums für Inneres scheint sich für die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen nichts zu ergeben, weil diese Form der 'Publikation' nicht gewährleisten dürfte, dass - wie für eine ortsübliche Kundmachung erforderlich - sämtliche Adressaten der Geschäftseinteilungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarkommission fallen, - selbst wenn das Intranet von allen Computern aufrufbar wäre - Zugang zu diesen Computern haben und daher von den Geschäftseinteilungen Kenntnis erlangen können (vgl. auch VfSlg. 17.944/2006; 18.035/2006 und den zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 17.3.2006, B119/04; den dem Erkenntnis VfSlg. 19.230/2010 zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B219/10; den dem Erkenntnis VfGH 29.11.2010, V88,89/10, zu Grunde liegenden Prüfungsbeschluss VfGH 8.6.2010, B46/08, B1250/08). Insbesondere dürfte dies bei Beamten des Ruhestands - zur Durchführung deren Disziplinarverfahren gemäß §135 BDG 1979 die Disziplinarkommission zuständig ist, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war - der Fall sein, die als solche über keinen Zugang zum Intranet verfügen dürften. Der Beschwerdeführer zu B573/12 und der Erstbeschwerdeführer zu B580/12 befinden sich bereits im Ruhestand.

              2.3. Eine gehörige Kundmachung der in Rede stehenden Geschäftseinteilungen in dem Sinn, dass alle Adressaten von ihr unter den gleichen Bedingungen Kenntnis erlangen können, dürfte somit nicht erfolgt sein."

              2.2. Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mangelhaft kundgemacht worden sind, wurde in diesem Verfahren nicht zerstreut. Die in Prüfung gezogenen Regelungen erweisen sich daher schon aus diesem Grund als gesetzwidrig, sodass sich ein Eingehen auf das im Verfahren V42-45/12 geäußerte Bedenken des Verfassungsgerichtshofes erübrigt hat.

              3. Gemäß Art139 Abs3 litc B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Art139 Abs4 B-VG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, auszusprechen hat, ob die geprüfte Verordnung gesetzwidrig war; dabei gilt Abs3 sinngemäß.

              3.1. Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft nicht nur die - im Anlassfall präjudiziellen - Bestimmungen der in Rede stehenden Verordnungen, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen; es ist daher jeweils hinsichtlich der ganzen Verordnung auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. Umstände, die dem iSd Art139 Abs3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

              Eine auf Art139 Abs4 zweiter Satz B-VG iVm Art139

Abs3 litc B-VG gestützte Feststellung der Gesetzwidrigkeit der anderen Teile als des die Überschrift und den ersten Absatz umfassenden, als Verordnung zu wertenden Teils der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" der Disziplinarkommission kommt nicht in Betracht, weil diese keine imperativen Regelungen über die Geschäftsverteilung, sondern nur Ersuchen darstellen und daher als solche nicht als Verordnungsbestimmungen zu qualifizieren sind (vgl. auch VfSlg. 18.287/2007).

              3.2. Der Überschrift und dem ersten Absatz der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" und damit der darin verwiesenen Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" wurde mit der Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres materiell derogiert. Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof den Ausspruch darauf zu beschränken, dass die Verordnungen gesetzwidrig waren.

              IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              1. Es ist daher auszusprechen, dass die Überschrift und der erste Absatz der "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006" und die "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005" der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig waren.

              2. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche gründet sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und auf §60 Abs2 (iVm §61) VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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