RS Vfgh 2013/2/21 G124/12

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

16 MEDIENRECHT
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ORF-G §4f Abs2 Z25

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Regelung des ORF-G betreffend das Verbot der Kommunikation mit sozialen Netzwerken unzulässig mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung" in §4f Abs2 Z25 ORF-G.

Adressat dieser Bestimmung ist lediglich der ORF, welchem die Bereitstellung der darin genannten Online-Angebote untersagt ist.

Der VfGH verkennt nicht, dass sich daraus für den Antragsteller Auswirkungen im Hinblick auf die Möglichkeit, mit dem ORF über das soziale Netzwerk "Facebook" zu kommunizieren, ergeben können. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um potentielle (Reflex-)Wirkungen, die nichts daran ändern können, dass die angefochtene Regelung die Rechtsposition des Antragstellers nicht unmittelbar gestaltet, sodass ein Eingriff in seine Rechtssphäre ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • G 124/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.02.2013 G 124/12

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rundfunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G124.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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