TE OGH 2008/12/16 14Os172/08p

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Jetmire B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 18. August 2008, GZ 14 Hv 74/08w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Jetmire B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat sie

„A) im Zeitraum 13. bis 24. April 2006 in Graz, Knittelfeld und anderen Orten des Bundesgebiets dem Frank P***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR nicht übersteigenden Betrag, nämlich 2.600 EUR in insgesamt vierzehn Angriffen durch die Vornahme von Geldbehebungen unter Verwendung von dessen Bankomatkarte mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tathandlungen in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und

B) im Zeitraum 20. Jänner 2006 bis Mitte 2006 in Knittelfeld mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Frank P***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe eine rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmerin zu sein, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von zumindest 14.000 EUR, mithin zu Handlungen verleitet, welche den Genannten in einem 3.000 EUR nicht jedoch 50.000 EUR übersteigenden Betrag an seinem Vermögen schädigten."

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten nominell aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Gesetzlicher Bezugspunkt von Rechts- und Subsumtionsrüge sind die tatsächlichen Urteilsannahmen. Ihre gesetzmäßige Ausführung hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Behauptung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099180). Die gegen den Schuldspruch B gerichtete Forderung (Z 9 lit a) nach Feststellungen zur Fälligstellung des von der Angeklagten gemeinsam mit Frank P***** aufgenommenen Darlehens durch das Kreditinstitut, scheitert schon mangels methodisch vertretbarer Ableitung aus dem Gesetz (eingehend 13 Os 151/03, JBl 2004, 531 [Burgstaller] = RZ 2004, 139 = SSt 2003/98; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb Betrugsstrafbarkeit trotz Schadenseintritt mit Zuzählung der Darlehensvaluta spätere Fälligstellung der Kreditsumme voraussetzen sollte (vgl RIS-Justiz RS0065663; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006], § 146 Rz 91).

Das Vorbringen, eine täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Frank P***** wäre zufolge gemeinsamer Kreditaufnahme durch diesen und die Angeklagte denkunmöglich, verschweigt die Konstatierungen, wonach die Angeklagte Frank P***** durch die wahrheitswidrige Zusicherung, einer ungesäumten Leistung der Kreditraten ihrerseits bei höherem Verdienst, zur Aufnahme und Überlassen der Darlehensvaluta in Höhe von zumindest 14.000 EUR verleitet hat (US 6), womit sie bloß im dargestellten Sinn prozessordnungswidrig den in den tatsächlichen Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt missachtet.

Der Einwand, die Angeklagte habe nach den Feststellungen bislang über kein höheres Einkommen verfügt, ist angesichts konstatierten unregelmäßigen geringen Einkommens zur Tatzeit und späterem Monatseinkommen der Angeklagten in Höhe von 850 EUR nicht nachvollziehbar.

Die Kritik gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB (nominell Z 10, inhaltlich Z 5), gewerbsmäßige Begehung wäre „aufgrund des kurzen Tatzeitraums in diesem Urteilspunkt nicht herauszulesen", unterlässt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), in welchen die Tatrichter die entscheidenden Feststellungen zureichend mit der Tatwiederholung, den angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Tatzeit und dem aufwendigen Lebensstil der Angeklagten begründet haben (US 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E8977014Os172.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00172.08P.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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