TE OGH 2009/2/24 4Ob14/09a

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Ingeborg R*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, als Verfahrenshelfer, wegen 72.670 EUR, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Dezember 2008, GZ 16 R 226/08k-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Bank ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG ausnahmsweise zur Warnung eines Interzedenten verpflichtet, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein werde (RIS-Justiz RS0026805, zuletzt 1 Ob 83/08z; vgl auch RS0026488), und wenn sie zudem damit rechnen muss, dass dem Interzedenten dieser Umstand nicht ebenfalls bewusst ist (RIS-Justiz RS0026805 [T5]; zuletzt etwa 1 Ob 93/02m und 7 Ob 260/06w; RIS-Justiz RS0026488 [T3]). Die Anforderungen an die Bank dürfen insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Hauptschuldner steht und von diesem selbst alle notwendigen Auskünfte fordern und erlangen kann (8 Ob 31/03z mwN; vgl auch 6 Ob 145/00t und 1 Ob 93/02m).

Im vorliegenden Fall haftete die Beklagte bei Übernahme der Pfandhaftung zumindest aus Sicht der Klägerin für Unternehmensschulden des Hauptschuldners (ihres Ehegatten); zudem war sie nach dem Firmenbuch an einem seiner Unternehmen beteiligt. Auf dieser Grundlage musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Beklagte die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners nicht kannte. Eine Warnpflicht bestand daher schon aus diesem Grund nicht; auf fehlende Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners und zum diesbezüglichen Kenntnisstand der Klägerin kommt es daher nicht an.

Anmerkung

E900524Ob14.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00014.09A.0224.000

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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