RS OGH 2012/8/9 12Os83/12s

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Veröffentlicht am 09.08.2012
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Norm

StPO §69 Abs2

Rechtssatz

Protokolliert das Gericht im Hauptverfahren gemäß § 69 Abs 2 StPO einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche, verliert der Privatbeteiligte ipso iure seine Parteistellung, ohne dass es einer Gerichtsentscheidung bedarf. Die Stellung als Privatbeteiligter und jeder Zuspruch an ihn setzen einen noch bestehenden privatrechtlichen Anspruch voraus; erlischt der Anspruch oder erlangt der Berechtigte - wie hier nach § 1 Z 5 EO - einen Exekutionstitel, so erlischt auch die Möglichkeit eines Zuspruchs.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 83/12s
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 83/12s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128153

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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