Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** I*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zajc, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien 1) E***** V*****, geboren 23. August 1936, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Franz Burgemeister, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, 2) E***** V*****, geboren 3. November 1956, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen Räumung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 23. Juni 2009, GZ 22 R 51/09v-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1) Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2) Hinsichtlich des Verfahrens gegen die zweitbeklagte Partei wird der Akt dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Es mag zutreffen, dass die im Berufungsurteil enthaltene Formulierung, die Erstbeklagte habe in der Berufung das Vorliegen der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 3 erster und zweiter Fall MRG nicht mehr in Zweifel gezogen, missverständlich ist. Richtig daran ist jedenfalls, dass die Berufung auf die überaus umfangreichen Ausführungen des Erstgerichts, mit denen dieses das Vorliegen der genannten Kündigungsgründe begründet hat, inhaltlich nur sehr kursorisch - und teilweise überhaupt nicht - einging. Dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Kündigungsgründe nicht überprüft habe, trifft jedenfalls nicht zu, zumal es die ausführlich begründete Rechtsauffassung des Erstgerichts ausdrücklich übernommen hat (S 9 des Berufungsurteils). Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Auf den Umstand, dass die nunmehr vorgebrachten rechtlichen Einwände in zweiter Instanz größtenteils nicht erhoben wurden, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
II. Zur Revision der Zweitbeklagten:
Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die in § 502 Abs 2 und 3 normierten Wertgrenzen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, sofern dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Offenbar im Hinblick auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Ausspruch über die Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands aufgenommen. Für das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren ist diese Vorgangsweise zutreffend, nicht aber für das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Begehren:
Ob eine Bestandstreitigkeit vorliegt, ist nach den Klagebehauptungen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0043003). Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 ZPO anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren. Wurde das Räumungsbegehren hingegen - wie hier - auf eine von Anfang an titellose Benützung gestützt, weil mit der beklagten Partei niemals ein Mietvertrag geschlossen worden sei, so handelt es sich dabei nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 ZPO fallende Streitigkeit (Mayr in Rechberger, ZPO³, § 49 JN Rz 11 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da hier der Kläger sein Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte auf (von Anfang an) titellose Benützung gestützt hat, ist das über dieses Klagebegehren geführte Verfahren somit keine Bestandsache iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN, sodass auch der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zur Anwendung kommen kann.
Im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht in seine Entscheidung einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzunehmen.
Textnummer
E92374European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00073.09I.1029.000Im RIS seit
28.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012