TE OGH 2009/12/21 8Nc32/09m

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Veröffentlicht am 21.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter über den Antrag der S*****, auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der ***** J*****, infolge der Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts durch das Landesgericht Steyr, GZ 14 Se 118/09i-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Steyr zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte mit ihrem am 7. 8. 2009 beim Handelsgericht eingelangten Antrag die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin gemäß § 70 KO. Die Antragsgegnerin sei Komplementärin der R***** KG mit Standort in Wien, sie sei „Unternehmerin im Sinne des § 182 KO (§ 1 Abs 2 KSchG)". Als „Zusendeadresse" der Antragsgegnerin wurde die Adresse des Frauenhauses in S***** angegeben.

Das Handelsgericht Wien führte Erhebungen durch und konnte der Antragsgegnerin eine Ladung an der im Antrag angegebenen Adresse in S***** zustellen, worauf es am 15. 9. 2009 den Beschluss fasste, dass es örtlich unzuständig sei und die Konkursantragsache dem nicht offenbar unzuständigen Landesgericht Steyr überwiesen werde. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass es sich bei der im Antrag angegebenen Wiener Adresse der R***** KG um keinen „Vollzugsort" handle, weil die Wohnung am 28. 4. 2009 geräumt worden sei. Die Antragsgegnerin habe vielmehr einen aufrechten Wohnsitz in S*****, weshalb gemäß § 182 KO iVm § 44 JN die Zuständigkeit des Landesgerichts Steyr gegeben sei. Auch das Landesgericht Steyr führte Erhebungen durch, die ergaben, dass die Antragsgegnerin seit 31. 8. 2009 an der Adresse ***** gemeldet sei. Es erklärte sich mit Beschluss vom 1. 10. 2009 ebenfalls als örtlich unzuständig. Die Antragsgegnerin sei zwar an der Adresse des Frauenhauses S***** gemeldet gewesen, ein Aufenthalt in einem Frauenhaus sei jedoch immer nur vorübergehend und könne keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 63 Abs 1 KO begründen. Aus dem Melderegister ergebe sich vielmehr der Aufenthalt der Antragsgegnerin in Wien.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage durch das Landesgericht Steyr ist jedoch verfrüht:

Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN ist stets, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny2 I § 47 JN Rz 7; RIS-Justiz RS0046354 ua). Bei verfrühter Vorlage kann der Oberste Gerichtshof nur einen Rückleitungsbeschluss fassen (8 Nc 7/08h uva). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Unzuständigkeitsbeschlusses des Handelsgerichts Wien an die Parteien. Der Versuch der Zustellung dieses Beschlusses an die Antragsgegnerin scheiterte, für die Zustellung an die Antragstellerin fehlt ein Nachweis.

Der Akt ist daher dem Landesgericht Steyr zur Nachholung der Zustellung des Beschlusses des Handelsgerichts Wien (§ 44 Abs 2 JN) zurückzustellen. Nach Zustellung und Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein, auch wenn der Konkurseröffnungsantrag zwischenzeitig von der Antragstellerin zurückgezogen wurde (§ 70 Abs 4 KO ON 9).

Anmerkung

E925838Nc32.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00032.09M.1221.000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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