TE OGH 2010/1/27 7Nc24/09b

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache H***** S*****, geboren am *****, AZ 232 P 302/09h des Bezirksgerichts Graz-Ost, über die Anzeige eines negativen Kompentenzkonflikts zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Perg, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Perg zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Bezirksgericht Klosterneuburg wurde ein Sachwalterschaftsverfahren hinsichtlich H***** S***** im Hinblick auf sein Verhalten in mehreren anhängigen gerichtlichen Verfahren angeregt. Das Bezirksgericht Klosterneuburg erklärte sich mit Beschluss vom 13. 2. 2009 für die Einleitung des Verfahrens örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Bezirksgericht Perg (ON 2). Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 23. 4. 2009 für die Einleitung des Verfahrens für örtlich unzuständig (ON 12). Mit Beschluss vom 22. 5. 2009 erklärte sich das Bezirksgericht Perg neuerlich für das Verfahren örtlich unzuständig und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Graz-Ost (ON 14). Diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.

Das Bezirksgericht Graz-Ost sprach mit Beschluss vom 23. 5. 2009 aus, die Rechtssache in seine Zuständigkeit gemäß § 111 JN zu übernehmen. Aufgrund von Erhebungen kam es in der Folge zu der Ansicht, dass sich der Betroffene nicht in seinem Sprengel, sondern in jenem des Bezirksgerichts Perg aufhalte. Es sprach mit Beschluss vom 4. 12. 2009 aus, dass es örtlich unzuständig sei und die Rechtssache an das „nicht offenbar unzuständige" Bezirksgericht Perg (zurück-)überweise. Dieser Beschluss wurde bislang nicht zugestellt.

Das Bezirksgericht Perg legt nun den Akt zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 47 JN vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Ein Zuständigkeitsstreit nach § 47 JN ist erst dann gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (RIS-Justiz RS0046354). Zur Zeit wurde aber, worauf im Vorlagebericht hingewiesen wurde, der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost noch nicht zugestellt und ist daher noch nicht rechtskräftig. Wenn das Bezirksgericht Perg einen negativen Kompetenzkonflikt zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof vorlegen will, muss es vorher für die Zustellung dieses Beschlusses sorgen und die Rechtskraft abwarten. Der Akt wird daher dem Bezirksgericht Perg zurückgestellt.

Anmerkung

E929717Nc24.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070NC00024.09B.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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