TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/8 99/12/0287

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. Franz Pegger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 26. Mai 1999, Zl. 54.010/30- I/D/4a/99, betreffend Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach § 19 Abs. 6 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begann sein Studium der Architektur an der Universität Innsbruck im Wintersemester (WS) 1993/94. Er bezog bis einschließlich des fünften Semesters (= WS 1995/96) d.h. für die Anspruchsdauer des ersten Studienabschnittes dieses Studiums (gesetzliche Studienzeit und ein "Toleranzsemester" im Sinn des § 18 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG 1992) Studienbeihilfe.

Am 13. Juli 1995 (also am Ende des vierten Semesters = SS 1995) wurde der Beschwerdeführer Opfer eines Überfalles am Bahnhof in F., bei dem er schwer verletzt wurde (insbesondere schwere Verletzung des linken Auges).

In der Folge legte der Beschwerdeführer im WS 1998/99 (= im elften inskribierten Semester) die erste Diplomprüfung ab.

Mit dem hiefür vorgesehenen Formular stellte der Beschwerdeführer (gleichzeitig mit einem Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe für das Studienjahr 1998/1999) am 20. November 1998 den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (§ 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992). Als wichtige Gründe kreuzte er im Formular "Krankheit" und "Außergewöhnliche Studienbelastung" an. Nach Punkt 3 des Formulares machte er geltend, die Beeinträchtigung seines Studienerfolges habe sich daraus ergeben, dass er im Zeitraum vom "9.1995 bis 3.1996" in seinem Studienfortgang (Prüfungsvorbereitung usw.) behindert gewesen sei und im genannten Zeitraum bestimmte (näher angeführte) Lehrveranstaltungen nicht habe besuchen können.

Ferner legte der Beschwerdeführer einen von der Gesundheitspsychologin Dr. K. (seiner Schwester) erstellten Zustandsbericht vom 8. Oktober 1998 vor, in dem die Folgen außer den durch den Überfall verursachten Verletzungen (nur sehr langsam sich bessernde Sehstörungen in Form von Doppelbildern und lang anhaltenden Kopfschmerzen - Hinweis auf die Krankengeschichte des LKH F., in dem der Beschwerdeführer behandelt worden war) mit psychischen Störungsbildern, klassifiziert nach "ICD-10", mit folgender Diagnose angegeben wurden (der Beschwerdeführer wird mit X anonymisiert wiedergegeben):

"Als Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen manifestierte sich eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1). Die posttraumatische Belastungsstörung trat bei X. verzögert auf und zeigte im Zeitraum von ca. September 1995 bis März 1996 in akutem Ausmaß für die Störung charakteristische Symptome. Es zeigte sich ein wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks). Weiters beeinträchtigten Schlafstörungen mit lebhafter Traumaktivität, deren Inhalt die Situation des Raubüberfalles darstellten, seine Leistungsfähigkeit. Auch andere Symptome wie das Gefühl des Betäubtseins und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen sowie Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber.

Aufgrund der Symptombreite war der Betroffene außerstande, sich einem Bahnhof oder anderen Orten mit Menschenansammlungen zu nähern. Angstzustände machten oftmalige und langandauernde psychologische Gespräche notwendig.

Im genannten Zeitraum war X. eine konzentrierte, systematische Studienarbeit nicht möglich. Auch war der Genannte aufgrund der bereits genannten psychischen Störungsbilder außerstande, sich Orten mit Menschenansammlungen zu nähern, oder sich ebendort aufzuhalten."

Aus dem an den praktischen Arzt Dr. D. (offenbar der Hausarzt des Beschwerdeführers) gerichteten Bericht des LKH F., Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 26. Juli 1995 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 15. bis 26. Juli 1995 in diesem Spital aufgehalten hat. Als Diagnose wurde " Blow-out-Fraktur links" als Therapie "Orbitabodenrevision, Stützung mittels Lyodura nach Enttrümmerung und Rüschballon in der linken Kieferhöhle" angegeben. Der Bericht führt Folgendes aus:

" Am 13.07.95 wurde der Pat. Am Bahnhof-F ... mit einem Faustschlag auf die linke Orbita verletzt, sofort Doppelbilder, eine Sensibilitätsstörung N V/II links und im CT die typische Hernie in die Kieferhöhle bei ausgedehnter Orbitabodenfraktur.

Wir haben den Patienten am 15.07.95 von der Unfallabteilung übernommen und die Orbitabodenrevision wie oben angeführt vorgenommen. Anfangs bestanden noch Doppelbilder in alle Blickrichtungen, die sich nach Rückgang der Hämatomschwellung schrittweise reduzierten. Regelmäßige Kontrolle in der Sehschule.

Bei Entlassung subjektiv nicht mehr durch Doppelbilder gestört, kann normal lesen, noch mäßige Bindehauteinblutung und rückläufige Hypästesie im Trigeminusbereich. Der Kieferhöhlenstützballon wurde schrittweise entlastet und wird noch bis zum 14. postop. Tag belassen. Unfallbedingter Krankenstand würde noch bis 03.08.95 bestehen (Ferial-Job war vorgesehen).

Nach Entfernen des Kieferhöhlenballons ist noch eine Kontrolle des Binokularstatus vorgesehen."

Außerdem legte der Beschwerdeführer eine grafische Darstellung betreffend den "Leistungseinbruch nach dem Raubüberfall am 13. Juli 1995" vor.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 wies der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992 ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Studienzeit des ersten Studienabschnittes nach der Studienordnung für die Studienrichtung Architektur, BGBl. Nr. 127/1992, vier Semester betrage. Ausgehend vom oben dargestellten Sachverhalt ging die Behörde erster Instanz nach Darstellung der Rechtslage davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst eine Behinderung in seinem Studienfortgang für die Zeit von September 1995 bis März 1996 angegeben habe. Sein Studienverlauf stelle sich an Hand der von ihm vorgelegten Zeugnisse wie folgt dar (Hervorhebungen im Original):

"Wintersemester 1993/94

3 Prüfungen (insgesamt 12,5

 

Semesterwochenstunden)

Sommersemester 1994

2 Prüfungen (insgesamt 5

 

Semesterwochenstunden)

Wintersemester 1994/95

2 Prüfungen (insgesamt 6 Wochenstunden)

Sommersemester 1995

3 Prüfungen (insgesamt 9 Wochenstunden)

 

Überfall am 13. Juli 1995

Wintersemester 1995/96

4 Prüfungen (insgesamt 17

 

Semesterwochenstunden)

 

Ende der krankheitsbedingten

 

Studienbeeinträchtigung ab März 1996

Sommersemester 1996

6 Prüfungen (insgesamt 16

 

Semesterwochenstunden)

Wintersemester 1996/97

2 Prüfungen (insgesamt 9

 

Semesterwochenstunden)

Sommersemester 1997

2 Prüfungen (insgesamt 7

 

Semesterwochenstunden)

Wintersemester 1997/98

keine Prüfungen

Sommersemester 1998

2 Prüfungen (insgesamt 8

 

Semesterwochenstunden)

Wintersemester 1998/99

1 Prüfung (4

 

Semesterwochenstunden)."

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Innsbruck habe das Ansuchen des Beschwerdeführers einstimmig nicht befürwortet.

In rechtlicher Hinsicht sei es für die Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers erforderlich, dass wenigstens vier der insgesamt sieben Semester dauernden Studienzeitüberschreitung auf wichtige Gründe zurückzuführen seien. Wie er selbst angegeben habe und dies auch aus der ärztlichen Bestätigung hervorgehe, sei er ab Juli 1995 bis einschließlich März 1996, also über den Zeitraum von etwas mehr als einem Semester, am Studienfortgang beeinträchtigt gewesen. Da der Beschwerdeführer aber auch in diesem Zeitraum einige Prüfungen abgelegt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er während dieses Zeitraumes zur Gänze am Studienfortgang behindert gewesen sei. Das von ihm geltend gemachte Ereignis rechtfertige daher höchstens eine Studienzeitüberschreitung im Ausmaß von einem Semester.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine erste Diplomprüfung am 30. Oktober 1998 innerhalb der Inskriptionsfrist abgelegt, weshalb das WS 1998/99 nach § 18 StudFG 1992 bereits als erstes Semester der Anspruchsdauer des zweiten Studienabschnittes zähle. Er habe daher für den ersten Studienabschnitt 10 Semester benötigt und das "Toleranzsemester" nicht um zwei, sondern lediglich um ein Semester überschritten. Die Studienzeitüberschreitung sei auf wichtige Gründe im Sinne des StudFG 1992 zurückzuführen, und zwar nicht bloß im Ausmaß von einem Semester. Dieser Zeitraum sei bis zu seiner am Ende des WS 1998 erfolgten Genesung zweifellos zu kurz gewählt worden. Bei der Schilderung seines Gesundheitszustandes nach dem Überfall (wird näher ausgeführt) hob der Beschwerdeführer insbesondere hervor, dass es ihm nach dem langsamen Abklingen der Doppelbilder auch in den folgenden Semestern nicht möglich gewesen sei, visuell unterstützte Lehrvorträge konzentriert mitzuverfolgen. Nach 15 bis 20 Minuten hätten nämlich starke Kopfschmerzen als Folge der Verletzung und des immer noch beeinträchtigten Sehvermögens eine zielführende Verfolgung des Unterrichtsstoffes nicht ermöglicht. Während sich die normale Vermittlung des Lehrstoffes auf Vorlesungen und Skripten stütze, sei er durch seine optische Sehbehinderung grundsätzlich nur auf das einseitige Erlernen des Lehrstoffes aus Skripten angewiesen gewesen. Dieser Umstand, der sich "bis Anfang des WS 1996/97" hingezogen habe, habe sich als wesentlicher Nachteil für seinen Studienfortschritt erwiesen. Zusätzlich seien posttraumatische Belastungsstörungen in der Zeit von ca. September 1995 bis März 1996 in akutem Ausmaß aufgetreten, die noch bis Ende 1998 in abgeschwächter Form angedauert hätten. Die physischen Beeinträchtigungen nach dem Überfall hätten demnach vom 13. Juli 1995 bis circa Herbst 1996 (3 Semester), die psychischen Beeinträchtigungen vom September 1995 bis März 1998 (5 Semester) gedauert. Damit sei das überwiegende Ausmaß der Studienzeitverzögerung auf wichtige Gründe im Sinne des StudFG 1992 zurückzuführen. Zum Prüfungsverlauf bemerkte der Beschwerdeführer, dass die im WS 1995/96 abgelegten Prüfungen (im Ausmaß von 17 Stunden) im Wesentlichen auf eine Prüfungsvorbereitung im SS 1995 zurückzuführen seien. Die (in diesem Zusammenhang stehenden) Ausführungen der Behörde erster Instanz über die Ausprägung seiner gesundheitsbedingten Beeinträchtigung vermittelten einen falschen Eindruck. Wie er in seiner grafischen Darstellung nachgewiesen habe, sei eindeutig nach dem Raubüberfall ein Leistungseinbruch in den Folgesemestern erfolgt.

Über Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer bezüglich des Ausmaßes der physischen und psychischen Beeinträchtigung als Folge des Raubüberfalles vom 13. Juli 1995 das "Nervenärztliche Attest" des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M. vom 15. April 1999 vor. Nach Darstellung des Herganges des Überfalles führte Dr. M. aus, den vorgelegten Ambulanzbefunden der Augenabteilung des LKH F. sei zu entnehmen, dass am 13. Juli 1995 die Diagnose "Contusio bulbi, Verdacht auf Orbitabodenfraktur" gestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nach diesen Unterlagen operativ ein Ballon zur Repositionierung des Auges eingesetzt worden, der dann später wieder entfernt worden sei. Eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung/Behandlung in der Zeit nach der Verletzung sei nicht erfolgt. Ungeachtet dessen könne rückwirkend aus nervenärztlicher Sicht hiemit festgestellt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge der damaligen Kopfverletzung nicht nur eine Verletzung des linken Auges und der Augenhöhle (knöcherner Gesichtsschädel), sondern infolge des Traumas auch eine Gehirnerschütterung eingetreten sei, die die kurzzeitige Bewusstseinstrübung (Bewusstlosigkeit) verursacht habe. Wie aus den Angaben (psychologisches Attest von Frau Dr. K., der Schwester des Beschwerdeführers) zu entnehmen sei, seien in weiterer Folge dann auch psychische Auffälligkeiten längerfristig gegeben gewesen (Nachhallerinnerungen; Schlafstörungen; übermäßig lebhafte Traumaktivität, deren Inhalt die Situation des Raubüberfalles war;

beeinträchtige Leistungsfähigkeit; emotionale Auffälligkeiten;

Angstzustände usw.). Infolge dieses Ereignisses sei der Beschwerdeführer also psychisch und physisch über einen längeren Zeitraum hinweg stärker beeinträchtigt gewesen. Die Störungen hätten sich allmählich zurückgebildet. Aus nervenärztlicher Sicht sei somit zweifellos nachvollziehbar, dass das Studium infolge dieser Beeinträchtigungen "unterbrochen werden musste". Der Beschwerdeführer berichte, dass er insgesamt fünf Semester lang praktisch nicht mehr regulär am Studium habe teilnehmen können bzw. solange bei ihm übermäßige psychische Beeinträchtigungen aufgetreten seien. Er habe größere Menschenansammlungen nicht tolerieren und den Prüfungsstress zu dieser Zeit nicht ertragen können. Erst allmählich sei er wiederum psychisch besser belastbar geworden. Er sei während dieser fünf Semester praktisch nur zu Hause gewesen und habe in dieser Zeit nur wenig Kontakt mit anderen Personen gehabt. Nach Aufnahme seines regulären Studiums ab Februar 1998 sei es ihm gelungen, sich wieder zunehmend in Gruppenaktivitäten zu integrieren. Wie zuvor bereits ausgeführt worden sei, könne aus nervenärztlicher Sicht attestiert werden, dass infolge der Schwere der erlittenen Verletzungen, die vorübergehend einerseits in einer ausgeprägten Sehstörung, andererseits auch in einer Kopfverletzung, die eine Gehirnerschütterung mit auch vorübergehendem psychischen Durchgangssyndrom zur Folge gehabt habe, bestanden habe, die Studienfähigkeit in dieser Zeit nicht gegeben gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1999 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Auch sie ging - nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - davon aus, dass für eine positive Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers mindestens vier der insgesamt sieben Semester betragenden Studienzeitüberschreitung auf wichtige Gründe zurückzuführen sein müssten. Seine durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesene Erkrankung als Folge eines Überfalles gelte als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG 1992. Zu prüfen bleibe aber, in welchem Ausmaß sich diese Erkrankung auf die Studienzeitüberschreitung ausgewirkt habe. Dabei seien alle diesbezüglichen Angaben zur Krankheit, fachärztliche Bestätigungen wie auch der Studienerfolg zu berücksichtigen.

In seinem Antrag vom 20. November 1998 sei der Beschwerdeführer von einer Beeinträchtigung seines Studiums in der Zeit vom September 1995 bis März 1996 ausgegangen. Die Behörde erster Instanz sei zum Ergebnis gekommen, dass eine Studienzeitüberschreitung im Ausmaß von einem Semester gerechtfertigt wäre. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er physisch drei Semester lang und psychisch fünf Semester lang durch die Folgen des Überfalles beeinträchtigt gewesen sei. In einem von ihm übermittelten nervenärztlichem Attest sei die Schwere seiner Verletzungen beschrieben worden. Dr. M. habe darin bestätigt, es sei aus nervenärztlicher Sicht zweifelsfrei nachvollziehbar, dass das Studium infolge dieser Beeinträchtigungen unterbrochen habe werden müssen und der Beschwerdeführer insgesamt fünf Semester praktisch nicht am regulären Unterricht habe teilnehmen können.

Im Widerspruch dazu stehe, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit tatsächlich sein Studium unterbrochen habe. Dem Studienerfolgsnachweis sei sogar im Zeitraum der stärksten psychischen und physischen Beeinträchtigungen die größte Prüfungsleistung zu entnehmen.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Schwere der Verletzungen entgegen der Annahme von Dr. M. eine Studienunterbrechung nicht nötig gemacht habe. Die Weiterführung des Studiums müsse auch kurz nach dem Überfall möglich gewesen sein, denn andernfalls wäre die Ablegung von vier Prüfungen im Ausmaß von siebzehn Wochenstunden im Semester nach dem Überfall nicht erklärbar. Dem Studienerfolgsnachweis sei auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Überfalles - am Ende der gesetzlich vorgesehenen Studienzeit von vier Semestern - erst ein Drittel der für den Abschluss des "Semesters" (richtig wohl: des ersten Studienabschnittes) notwendigen Stunden habe nachweisen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es auch ohne den Überfall im Beschwerdefall zu einer Studienzeitüberschreitung gekommen wäre.

Unbestritten habe der Überfall sowohl negative physische wie psychische Folgen nach sich gezogen. Dass jedoch eine Studienzeitverzögerung von mehr als vier Semestern dadurch begründet worden sei, sei wegen der nachgewiesenen Studien- und Prüfungstätigkeit kurz nach dem Überfall nicht anzunehmen. Diese unterscheide sich dem Umfang nach nicht wesentlich von der bis zu diesem Zeitpunkt eher schleppenden Prüfungstätigkeit. Eine Rechtfertigung von mehr als zwei Semestern Studienzeitüberschreitung sei jedenfalls auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht anzunehmen. Daran könnten auch weitere medizinische Gutachten nichts ändern. Da für eine stattgebende Entscheidung wenigstens vier Semester der Studienzeitüberschreitung auf die Erkrankung zurückzuführen sein müssten, sei dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht nicht stattzugeben und die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

I. Rechtslage

Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG 1992), in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf das StudFG 1992.

Nach § 18 Abs. 1 erster Satz (in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993) umfasst die Anspruchsdauer u.a. grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters (sogenanntes "Toleranzsemester"). Nach Abs. 2 (Stammfassung) liegt nach Überschreitung der Anspruchsdauer ein günstiger Studienerfolg solange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird. Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnittes beginnt nach Abs. 3 (in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997) nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

Gemäß § 20 Abs. 2 (Stammfassung) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

§ 19 lautet (Abs. 1 bis 5 und 7 bis 8 Stammfassung; Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997;Abs. 9 eingefügt durch BGBl. Nr. 201/1996; Abs. 10 eingefügt durch BGBl. I Nr. 98/1997):

"Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2.

Schwangerschaft der Studierenden und

3.

jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Eine Schwangerschaft bewirkt die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester.

(4) Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, bewirken die Verlängerung der Anspruchsdauer um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind, ohne dass es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf.

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.

(6) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z. 1 oder der Abs. 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 2) oder Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

(7) Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 6 mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Abs. 6 zu entscheiden.

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden."

Zur Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden nach § 41 Abs. 3 (Stammfassung) die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.

II. Beschwerdeausführungen

1.1.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nachgewiesen, dass er sein Studium vor dem Vorfall am 13. Juli 1995 gewissenhaft und erfolgreich betrieben habe und durch einen wichtigen Grund, nämlich die massive psychische und physische Beeinträchtigung als Folge des Überfalles die Studienzeit erheblich überschritten habe. Was den Zeitraum der Überschreitung betreffe, sei die am 30. Oktober 1998 abgelegte Prüfung noch dem SS 1997 zuzuordnen. Die Studienzeitüberschreitung habe daher insgesamt sechs (und nicht sieben) Semester betragen. Das überwiegende Ausmaß der Überschreitung von drei Semestern sei jedenfalls auf die geltend gemachten Gesundheitsstörungen zurückzuführen. Er habe sogar nachweislich fünf Semester wegen dieses Vorfalles sein Studium nicht ordentlich betreiben können.

Die belangte Behörde gehe irrtümlich davon aus, dass er (nach dem Überfall) in der Lage gewesen sei, sein Studium ordentlich weiter zu führen. Sie übersehe, dass es ihm auf Grund der Folgen des Überfalles (psychische Belastungen bei Menschenansammlungen) nicht möglich gewesen sei, an Vorlesungen und Übungen teilzunehmen. Es sei ihm lediglich möglich gewesen, von seinem Heimatort aus Seminararbeiten vorzubereiten und diese nach Beendigung per Post an die Universität zu übermitteln. Außerdem sei der Beschwerdeführer beim Lernen immer wieder wegen starker Kopfschmerzen aufgrund des Auftretens von Doppelbildern zu Pausen gezwungen gewesen. Es sei zwar richtig, dass er sein Studium nie "formell" unterbrochen habe, doch komme die von ihm betriebene Art eines "Fernstudiums" einer Unterbrechung gleich. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Art der von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung) zu berücksichtigen. Hätte sie dies getan, hätte sie festgestellt, dass die meisten von ihm (in diesem Zeitraum absolvierten) Lehrveranstaltungen nicht typische Teildiplomprüfungen gewesen seien, sondern es sich um Übungen, bei denen er ausschließlich zu Hause habe arbeiten und das Ergebnis an das zuständige Institut habe senden können, gehandelt habe. Prüfungen über den Stoff von Vorlesungen habe er mit nicht genügend oder gerade noch genügend absolvieren können, was jedoch mit einem großen Aufwand verbunden gewesen sei, da er die Vorlesungen nicht besuchen habe können Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit den von ihm beigebrachten Gutachten, insbesondere dem nervenärztlichen Attest, auseinandergesetzt, in dem ihm bestätigt worden sei, dass er praktisch durch fünf Semester hindurch nicht am regulären Studienbetrieb habe teilnehmen können. Insofern lägen Ermittlungs- und Begründungsmängel vor.

1.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass eine Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 20 Abs. 2 vorliegt.

Strittig ist aber deren Ausmaß: Zwar stimmen der angefochtene Bescheid und der Beschwerdeführer offenbar darin überein, dass dieses Ausmaß in Semestern auszudrücken ist; unterschiedliche Vorstellungen bestehen aber darüber, welchem Semester die vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 1998 abgelegte erste Diplomprüfung zuzurechnen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die am 30. Oktober 1998 abgelegte erste Diplomprüfung im elften Semester seines Studiums absolviert hat. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde nicht näher, weshalb er der Auffassung ist, dass diese Prüfung noch dem vorangegangenen Sommersemester (= zehntes Semester seines Studiums) zuzurechnen ist. Im Verwaltungsverfahren hat er dies damit begründet, dass die Ablegung der Diplomprüfung innerhalb der Inskriptionsfrist des laufenden Semesters zur Zurechnung zum Vorsemester führe. Eine derartige Bestimmung lässt sich dem StudFG 1992 nicht entnehmen. Insbesondere sieht nicht einmal die begünstigende Norm des § 41 Abs. 3, die allerdings im Beschwerdefall keine Anwendung findet (siehe dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, 97/12/0168, zur Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 3 im Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 1, die sinngemäß auch für das Nachsichtsverfahren nach § 19 Abs. 6 Z. 2 gelten), eine Einbeziehung solcher im laufenden Semester gelegenen Zeiträume auf das Vorsemester vor, sind doch lediglich Ferienzeiten von dieser Bestimmung erfasst.

Der Beschwerdeführer rügt allerdings im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde zu Recht, dass die Studienzeitüberschreitung im Beschwerdefall sieben Semester und daher das überwiegende Ausmaß vier Semester betragen habe. Dem StudFG 1992 lässt sich nämlich auch kein Ansatz dafür entnehmen, dass bei der Berechnung des Zeitraumes der Studienzeitüberschreitung nicht auf den konkreten Zeitpunkt (im Beschwerdefall: 30. Oktober 1998) ihrer Beendigung abzustellen ist, sondern das (ganze) Semester, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat, als "kleinste Berechnungsgröße" maßgebend wäre, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar ausgegangen ist (in diesem Sinn bereits das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 94/12/0179). Das führt im Beschwerdefall zum Ergebnis, dass die im Sinne der Nachsichtsregelung relevante Studienzeitüberschreitung nicht vier Semester, sondern nur (etwas) mehr als drei Semester beträgt (so zutreffend die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift). Die Festlegung des genauen Ausmaßes kann im Beschwerdefall jedoch schon deshalb unterbleiben, weil auch ausgehend von einer solcherart (gegenüber dem angefochtenen Bescheid) verkürzten Studienzeitüberschreitung (und damit deren überwiegendem Ausmaß) dies aus den nachstehenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis führt:

Der Verwaltungsgerichthof teilt nämlich die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Studienverlauf für die strittige Beurteilung, in welchem Ausmaß die Studienzeitüberschreitung auf den zweifellos gegebenen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 (Folgen nach dem Überfall vom 13. Juli 1995) zurückzuführen ist, bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation eine entscheidende Rolle zukommt. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch nach diesem Ereignis sein Studium niemals tatsächlich unterbrochen habe, sondern sogar im Zeitraum der stärksten psychischen und physischen Beeinträchtigung die größte Prüfungsleistung erbracht hat. Damit sind offenkundig jedenfalls die beiden unmittelbar auf den Überfall folgenden Semester (WS 1995/96 und SS 1996 = fünftes und sechstes Semester im ersten Studienabschnitt) gemeint, in denen der Beschwerdeführer (bezogen auf den ersten Studienabschnitt) Prüfungsnachweise über die mit Abstand meisten Semesterwochenstunden (nämlich 17 bzw. 16 Semesterwochenstunden) erworben hat. Aber auch noch im siebenten Semester (WS 1996/97) hat er 9 Semesterwochenstunden erfolgreich absolviert. Der Verwaltungsgerichthof teilt die Auffassung, dass dies gerade jener Zeitraum war, in dem auf Grund der zeitlichen Nähe zum Überfall die größte Beeinträchtigung der "Studienfähigkeit" des Beschwerdeführers zu erwarten war. Dies stimmt auch insoweit mit dem von ihm vorgelegten nervenärztlichen Attest vom 15. April 1999 überein, als die dort diagnostizierten physischen und psychischen Beeinträchtigungen ab dem Überfall Mitte Juli bzw. ab September 1995 einsetzten und sich "allmählich" besserten, wobei die physischen Beeinträchtigungen mit Ablauf des siebenten Semesters auch nach diesem Attest wegfielen. Dass die Beeinträchtigungen (insbesondere die psychischen) einen "antizyklischen" Verlauf genommen hätten und damit das auffallende Absinken der Studienleistungen des Beschwerdeführers (erst) ab dem achten Semester im ersten Studienabschnitt zu erklären sei, lässt sich diesem Attest nicht entnehmen. Auch hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren, in dem er übrigens selbst Unterschiedliches zum zeitlichen Ausmaß der als Folge des Überfalls gegebenen Beeinträchtigungen vorbrachte und auch jeweils entsprechend der ihn treffenden Nachweispflicht Belege vorlegte (vgl. dazu seine unterschiedlichen Behauptungen in der ersten und in der zweiten Instanz) nichts vorgebracht, was auch nur ansatzweise auf eine (behauptete) spätere Verschlechterung hindeutete.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde ausdrücklich behauptet, er habe im fraglichen Zeitraum vorwiegend Lehrveranstaltungen ohne Anwesenheitspflicht absolviert (was die belangte Behörde nicht hinreichend berücksichtigt hätte), ist ihm zu erwidern, dass auf Grund der vorgelegten Studienerfolgsnachweise für die drei auf den Überfall folgenden Semester jedenfalls von keinem auffallenden Missverhältnis zwischen vom Beschwerdeführer erfolgreich absolvierten Übungen und Vorlesungen gesprochen werden kann (WS 1995/96: 2 Übungen im Ausmaß von 11 Stunden und 2 Vorlesungen im Ausmaß von 6 Stunden; SS 1996: 4 Übungen im Ausmaß von 12 Stunden und 2 Vorlesungen im Ausmaß von 4 Stunden; WS 1996/97: 2 Vorlesungen im Ausmaß von 9 Stunden).

Bei einer Gesamtwürdigung aller dieser Umstände, in der auch das Studienverhalten des Beschwerdeführers während der ersten vier Semester (also vor dem Überfall) mit einbezogen werden konnte, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Studienverlauf nach dem Überfall besonderes Gewicht beigemessen hat und die Folgen des Überfalls - entgegen dem nervenärztlichen Attest, das weder den Studienverlauf in seine Betrachtungen miteinbezogen noch Ansatzpunkte für eine plausible Erklärung des neuerlichen Absinkens der Studienleistungen des Beschwerdeführers ab dem achten Semester geliefert hat - nicht für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung (die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides letztlich davon aus, dass mehr als zwei Semester Studienzeitüberschreitung "gerechtfertigt" seien) als kausal gewertet hat.

2. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120287.X00

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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