TE OGH 2010/7/27 10ObS112/10h

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Veröffentlicht am 27.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und VPr. Susanne Höller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikica J*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 2010, GZ 8 Rs 42/10w-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Versicherter, bei dem - über die bei jedermann zu erwartenden Krankenstände hinaus - leidensbedingte Krankenstände von zwei Wochen pro Jahr zu erwarten sind, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0084429 [T18], RS0084898 [T5]). Demnach ist für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RIS-Justiz RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]). Dass daran - entsprechend den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts - ungeachtet einer angespannteren Arbeitsmarktlage und eines langsam weiter gesunkenen Wertes der durchschnittlichen Krankenstandstage der Arbeitnehmer pro Jahr - festgehalten werden kann, ist keineswegs unvertretbar, ging doch auch der Oberste Gerichtshof vor nicht allzu langer Zeit (10 ObS 126/07p; 10 ObS 66/09t) von dieser Ansicht aus. Der Oberste Gerichtshof lehnt im Übrigen einen von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängigen Invaliditätsbegriff ab (10 ObS 396/98b; 10 ObS 7/03g = SSV-NF 17/55). Ob der Versicherte in der Konkurrenzsituation zu anderen Arbeitnehmern tatsächlich einen Arbeitsplatz in einem Verweisungsberuf finden kann oder nicht, betrifft nicht den Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern den der Arbeitslosenversicherung (RIS-Justiz RS0084720 [T8]).

Bei der dargestellten Frage zum Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht um eine durch einen berufskundlichen Sachverständigen zu lösende Tatsachenfrage.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht,

Textnummer

E94788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00112.10H.0727.000

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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