TE OGH 2010/8/10 1Ob133/10f

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Veröffentlicht am 10.08.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 5. August 2006 geborenen Samara I*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Dorothea *****, vertreten durch Dr. Herbert Schöpf, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. April 2010, GZ 43 R 189/10b-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn die Revisionsrekurswerberin zutreffend darauf hinweist, dass der Antrag eines geschiedenen Elternteils, die gemeinsame Obsorge aufzuheben, nicht notwendigerweise dazu führen muss, dass demjenigen Elternteil die Obsorge übertragen wird, der (allein) einen entsprechenden Antrag gestellt hat, zeigt sie in ihrem Rechtsmittel nicht auf, dass die Entscheidung des Rekursgerichts auf der unrichtigen Lösung einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage beruhte.

Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt allein vom Kindeswohl ab (RIS-Justiz RS0120492). Die Revisionsrekurswerberin behauptet nun aber nicht einmal, dass die Entscheidung, dem Vater die alleinige Obsorge zu übertragen, mit dem Kindeswohl in Widerspruch stünde. Ebenso wenig legt sie dar, dass es allenfalls dem Kindeswohl besser entspräche, ihr die (alleinige) Obsorge zuzuweisen. Da sie derartige Behauptungen auch in ihrem Rekurs nicht aufgestellt hat - dort stellte sie auch keinen Antrag, ihr die Obsorge zu übertragen -, zeigte sie weder im Verfahren zweiter Instanz noch in ihrem nunmehrigen Rechtsmittel die Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers der Vorinstanzen auf.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E94845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00133.10F.0810.000

Im RIS seit

22.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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