TE OGH 2010/8/24 14Os101/10z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Jänner 2010, GZ 37 Hv 160/09b-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wirdzurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 2 iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in N***** als Geschäftsführer der W***** GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens der genannten Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger in einem 50.000 Euro übersteigendem Ausmaß zu schmälern versucht, indem er am 29. Dezember 2006 und am 12. Jänner 2007 insgesamt 102.000 Euro von einem Sparbuch des Unternehmens behob, wobei er im Anschluss zur Vortäuschung der Begleichung tatsächlich nicht existenter Verbindlichkeiten des Unternehmens falsche Belege beischaffte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung vom 27. Jänner 2010 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf „Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Sparbuchbehebungen ausschließlich für Firmenzwecke vom Angeklagten verwendet wurden und sohin das Vermögen der Firma nicht geschmälert wurde“ (ON 34 S 29), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Dem Beweisantrag fehlte es nämlich einerseits an jeglichem Sachverhaltsbezug (insbesonders konkreter Angaben zu angeblich tatsächlich beglichenen Verbindlichkeiten des Unternehmens) und andererseits an einem Vorbringen, auf Basis welcher Unterlagen ein Gutachtensauftrag an einen Buchsachverständigen hätte erteilt werden sollen, womit er weder das Beweismittel noch ein konkretes Beweisthema erkennen ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 329). Hinzu kommt, dass der Antrag nicht erklärte, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis, nämlich den Nachweis, dass die verfahrensgegenständlichen Sparbuchbehebungen zur Begleichung von Rechnungen verwendet wurden, denen tatsächlich erbrachte Leistungen zu Grunde lagen, erwarten lasse und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung zielte (Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 408; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet die Behauptung, die Urteilsannahme, wonach den Gesellschaftsgläubigern kein Schaden entstanden ist (US 6), stünde einer Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 StGB entgegen, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; RIS-Justiz RS0116569). Weshalb nämlich - bei konstatierter Gläubigermehrheit und tatsächlicher Vermögensverringerung (US 1 und 4) sowie von den Tatrichtern bejahtem, auf Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung gerichtetem Vorsatz (US 5) - ein tatsächlicher Schadenseintritt für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollte, erklärt sie nicht (vgl dazu RIS-Justiz RS0115184, Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 22; Fabrizy, StGB10 § 156 Rz 7).

Absolute Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) wird in der Beschwerde gar nicht behauptet und würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 70), wovon bei hier bloß aufgrund Schuldenübernahme durch die späteren Gesellschafter des Unternehmens unterbliebener tatsächlicher Gläubigerschädigung (US 5 f) keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0098852).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95045

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00101.10Z.0824.000

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten