RS OGH 2011/4/7 2Nc6/11x, 5Nc11/13g, 2Nc1/15t, 6Nc16/18g

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Norm

JN §111 Abs1

Rechtssatz

Mag es wegen der Eigenständigkeit der in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt zusammengefassten Verfahren (vgl § 142 AußStrG) grundsätzlich zulässig sein, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen, wird es im Allgemeinen doch im Interesse des Kindeswohls liegen und zweckmäßig sein, wenn für die Entscheidung über mehrere offene Anträge in diesen Verfahren ein und dasselbe Pflegschaftsgericht zuständig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Nc 6/11x
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Nc 6/11x
  • 5 Nc 11/13g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2013 5 Nc 11/13g
    Auch
  • 2 Nc 1/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 2 Nc 1/15t
  • 6 Nc 16/18g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2018 6 Nc 16/18g
    Vgl, Beisatz: Hier: Gemäß § 111 JN wurde die gesamte Pflegschaftssache an ein anderes Gericht übertragen, dieses lehnte jedoch nur die Übernahme der „gegenständlichen Unterhaltssache“ ab. Da § 111 JN auch eine Teilübertragung vorsieht, ist davon auszugehen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit des zweiten Gerichts für die Pflegschaftssache gegeben ist, das übertragende Gericht jedoch noch über die anhängige Unterhaltssache zu entscheiden hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126694

Im RIS seit

24.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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