RS Vfgh 2011/2/25 U1789/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2011
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

ARHG §13, §33
AsylG 2005 §5, §10 Abs3
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art9

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremdenuntereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalenSchutz aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates und Gewährungeines Durchführungsaufschubs der Ausweisung bis zur rechtskräftigenErledigung eines in Österreich anhängigen Auslieferungsverfahrens;Vorrang der Auslieferung gegenüber anderen aufenthaltsbeendendenMaßnahmen; umfassende Prüfung der subjektiven Rechte des Asylwerbersim Auslieferungsverfahren

Rechtssatz

Zuständigkeit des Asylgerichtshofes - als Einzelrichterin - gegeben, kein Recht des Asylwerbers auf Einleitung eines Verfahrens zur Einholung einer Grundsatzentscheidung (VfSlg 18613/2008).

Zulässige Feststellung der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens iSd §5 AsylG 2005 und der Unzulässigkeit einer Ausweisung während eines anhängigen Auslieferungsverfahrens iSd §13

ARHG.

Grundsätzlicher Vorrang der Auslieferung gegenüber anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.

Das zur Prüfung des Auslieferungsersuchens zuständige Gericht ist gemäß §33 Abs3 ARHG verpflichtet, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung alle sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechts, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen (daher keine Aussetzung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Asylverfahren; vgl hiezu auch VwGH B v 07.03.08, Zl 2008/06/0019).

Unmittelbare Anwendbarkeit der Dublin II-VO nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechtes.

Denkmögliche Annahme, dass ein Durchführungsaufschub gemäß §10 Abs3 AsylG 2005 mit Blick auf die gesetzliche Regelung des §13 ARHG zu gewähren ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Auslieferung, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U1789.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten