RS Vfgh 2011/3/9 G52/10 - G78/10, G133/10

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art89 Abs2, Art90 Abs2, Art90a
StPO §36 Abs1, §195, §196 Abs3

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Regelung derStrafprozessordnung betreffend die örtliche Zuständigkeit einesGerichtes im Ermittlungsverfahren mangels Legitimation;antragstellendes Landesgericht im Fall der Überprüfung einerEinstellungserklärung der Staatsanwaltschaft funktionell nicht alszweitinstanzliches Gericht zu qualifizieren

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichtes auf Aufhebung des §36 Abs1 StPO idF BGBl I 19/2004.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §190 ff StPO prozessuale Entscheidung des Staatsanwaltes in Ausübung seines Anklagemonopols (Art90 Abs2 B-VG).

Das gem §195 Abs1 StPO vom Opfer oder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung haben, als Rechtsschutzorgan angerufene Gericht kann der Staatsanwaltschaft die Durchführung weiterer - konkreter - Ermittlungen auftragen, nicht jedoch die Einbringung einer Anklage. Neuerliche Einstellung möglich.

Auch nach Schaffung des Art90a B-VG (mit BGBl I 2/2008) sind Staatsanwälte aber keine Richter, Staatsanwaltschaften keine Gerichte.

Die Erklärung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht als Entscheidung eines Gerichtes zu qualifizieren; das gemäß §195 StPO mit der Behandlung eines Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens befasste Landesgericht kann daher nicht als ein "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht" iSd Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG tätig werden. Fehlen eines weiteren Rechtszuges (vgl §196 Abs3 StPO) nicht maßgeblich.

She auch G78/10 und G133/10 vom selben Tag mit bloßem Hinweis auf die vorliegende Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • G 52/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2011 G 52/10
  • G 78/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2011 G 78/10
  • G 133/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2011 G 133/10

Schlagworte

Strafprozessrecht, Staatsanwaltschaft, Gericht Zuständigkeit -Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G52.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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