RS OGH 2009/2/3 6R10/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2009
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Norm

UGB §283 Abs1
UGB §277 Abs6 idF BGBl I Nr103/2006

Rechtssatz

Die Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form ist im Falle eines zwar entgegen der Formvorschrift des § 277 Abs 6 UGB idF BGBl I Nr. 103/2006 lediglich in Papierform, aber fristgerecht eingereichten, materiell und formell in die Urkundensammlung aufnahmefähigen Jahresabschlusses im Wege des § 283 UGB - trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen allgemeinen Verweises auf § 277 UGB - nicht erzwingbar. Die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform anstatt in elektronischer Form bildet keinen die Aufnahme des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung hindernden Form- oder Inhaltsmangel.

Entscheidungstexte

  • 6 R 10/09x
    Entscheidungstext OLG Linz 03.02.2009 6 R 10/09x
    Bem: Gegenteilig 6 Ob 32/12t = RIS-Justiz RS0127679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2009:RL0000085

Im RIS seit

31.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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