Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland entscheidet durch sein Mitglied Mag. Latzenhofer als Berufungsbehörde in Angelegenheiten betreffend gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 359a Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2008, über die Berufung vom 09.12.2007 der Frau ***, betreffend gewerberechtliche Genehmigung der Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage der Berufungswerberin am Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG*** wie folgt zu Recht:
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 353 GewO 1994 wird der angefochtene Genehmigungsbescheid aufgehoben und das Genehmigungsansuchen der Berufungswerberin vom 14.03.2006 als unzulässig zurückgewiesen.
I. SACHVERHALT:
1. Die Berufungswerberin betreibt (in Nachfolge ihres Vaters) die im Vorspruch bezeichnete gewerbliche Betriebsanlage. Mit Eingabe vom 14.03.2006 beantragte der Betriebsvorgänger der Berufungswerberin die gewerberechtliche Genehmigung für eine im Ansuchen nicht näher detaillierte Änderung der Betriebsanlage. Mit Bescheid vom 17.05.2006, Zl. ND-BA-107-570/12-5, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 81 GewO 1994 die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage unter Vorschreibung von vier Auflagen. Dagegen erhob die Berufungswerberin mittels Eingabe vom 23.05.2006 Berufung, weil sie drei dieser Auflagen für sachlich nicht gerechtfertigt erachtete und zudem die Vorschreibung von Kosten für nicht rechtmäßig hielt.
2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16.11.2006, Zl. E B02/11/2006.003/002, behob der Unabhängige Verwaltungssenat in Stattgebung des Eventualberufungsbegehrens den Genehmigungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zurück, weil die vorliegenden Sachverständigenstellungnahmen nicht ausreichten, um den für die Vorschreibung der Auflagen maßgeblichen Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise zu erheben und auch die dem Genehmigungsansuchen zugrunde liegende Betriebsbeschreibung nicht ausreichend bestimmt war.
3. In dem darauf von der Bezirkshauptmannschaft fortgesetzten Genehmigungsverfahren legte die Berufungswerberin mit E-Mail vom 26.05.2007 eine vervollständigte Betriebsbeschreibung vor. Zur Klärung des Inhalts dieser Betriebsbeschreibung ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Berufungswerberin mit Schreiben vom 26.09.2007 unter Anderem um Klarstellung, ob die Berufungswerberin beabsichtige in ihrem Betrieb behinderte Personen zu beherbergen. Daraufhin teilte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 15.10.2007 der Bezirkshauptmannschaft unter Anderem mit, dass die Beherbergung von behinderten Personen im Obergeschoß der Frühstückspension vorgesehen sei. Im Untergeschoß sei die Beherbergung ohnehin immer vorgesehen gewesen. Diesbezüglich sei eine Brandmeldeanlage installiert worden, um über ein Frühwarnsystem zu verfügen.
4. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See den nunmehr in Berufung gezogenen Genehmigungsbescheid vom 22.11.2007, welcher der Berufungswerberin am 30.11.2007 zugestellt wurde. Mit diesem Bescheid wurde die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage unter Vorschreibung von sechs Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt. In Auflage 6. ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See an, dass die von der Berufungswerberin zu errichtende Brandmeldeanlage über ein Übertragungssystem EN 54-21 Typ 2 an die Feuerwehralarmzentrale Burgenland als öffentliche Alarmannehmende Stelle anzuschließen sei.
5. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft unter Anderem unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen aus, dass durch die Anbindung an die Feuerwehralarmzentrale gewährleistet sei, dass die Feuerwehr so rasch als möglich von einem Brandfall in Kenntnis gesetzt werden kann, somit so rasch als möglich am Einsatzort eintreffen könne und sohin als zweiter Fluchtweg mit ihren Rettungsmitteln für die Menschen im Obergeschoß zur Verfügung stehen könne. Hingegen sei die von der Berufungswerberin argumentierte Anwesenheit von einem Betreuer für jeden körperlich behinderten Menschen bzw. von einem Betreuer für zwei geistig behinderte Menschen nicht ausreichend, um gewährleisten zu können, dass im Brandfall diese Menschen das 1. Obergeschoß rechtzeitig verlassen könnten. Die Berufungswerberin habe sich auf die Unterbringung von behinderten Personen spezialisiert. Diese Kunden seien von der Behörde im Genehmigungsverfahren zu schützen. Für die Behörde erscheine es nicht möglich, dass ein Betreuer im Brandfall, wenn das Stiegenhaus durch Rauch und Feuer nicht ungehindert benützbar sei, eine körperlich behinderte Person, die sich möglicherweise in keiner Art und Weise selbst fortbewegen könne, die möglicherweise noch in Panik ausbreche, rechtzeitig aus dem Haus bringen könne. Insbesondere erscheine der 2. Fluchtweg über die Rettungsmittel der Feuerwehr (Sprungtuch oder Leiter) auch deshalb so notwendig, weil die Zimmer aus dem 1. Obergeschoß auf einen Erschließungsgang (Balkon) führen würden, der bereits im Freien liege. Bei einem Brandfall im Gebäude müsse man aus dem sicheren Bereich im Freien in das Gebäude, in dem es brennt, laufen, um in das Erdgeschoß und dann ins Freie flüchten zu können. Daher erscheine die bloße frühzeitige Alarmierung der Betreuer als nicht ausrechend, um ein gesichertes Verlassen der Pensionsgäste aus dem 1. Obergeschoß zu gewährleisten. Bloß durch die Möglichkeit des 2. Fluchtweges durch die Rettungsmittel der Feuerwehr erscheine ein rechtzeitiges Verlassen auch für behinderte Personen im Brandfall gewährleistet. Durch die Vorschreibung der Auflagen (einschließlich der Auflage 6.) werde dieser 2. Fluchtweg gewährleistet und somit eine Gefährdung von Personen, die sich in der Betriebsanlage bestimmungsgemäß aufhalten, im Brandfall ausgeschlossen.
6. Mit der am 10.12.2007 eingebrachten Eingabe erhob die Berufungswerberin gegen den Genehmigungsbescheid ?Einspruch?, nämlich gegen die in Auflage 6. des Genehmigungsbescheides angeordnete Anschließung an ein Übertragungssystem EN 54-21 Typ 2. In der Berufung führte die Berufungswerberin wörtlich wie folgt aus:
?Grundsätzlich haben wir gegen den Anschluss keine Einwände. Unsere Sorge besteht darin, dass die Kosten bei einem Fehlalarm, ins unermessliche steigen und somit für unseren Kleinbetrieb nicht tragbar sind. Im Vorjahr gab es zwei Fehlalarme. Die laufenden Kosten für den Anschluss stellen selbstverständlich kein Problem dar.
Sollte ein Fehlalarm kostenfrei sein, bzw. von der Versicherung getragen werden, erklären wir uns mit einem Anschluss an ein Übertragungssystem EN 54-21 Typ 2 einverstanden.
Andernfalls nehmen wir aufgrund Ihrer Argumentation, dass die behinderte Personen mit körperlichem Handicap im Brandfall aus dem Obergeschoss nicht rechtzeitig evakuiert werden können, von der Unterbringung dieser Personen im Obergeschoss Abstand, und ersuchen um Genehmigung der Betriebsanlage ohne den bereits erwähnten Anschluss an das Übertragungssystem EN 54-21 Typ 2.?
Die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen gründen auf den angeführten Beweismitteln. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes trifft der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland folgende
II: Rechtliche Beurteilung:
1. Für die Entscheidung waren folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Stammfassung: BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 314/1994 in der auf das Verfahren anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 15/2006
Im Einzelnen (neben den lediglich die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde begründenden § 66 Abs. 4 AVG und § 51 Abs. 1 VStG):
?Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1.
das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2.
die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3.
die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4.
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5.
eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.?
?Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.?
?Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.?
?Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a)
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b)
die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c)
ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1.
Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2.
eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3.
eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4.
organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5.
eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
2.
in einfacher Ausfertigung
a)
nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie
b)
sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 -WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) und
3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.?
2. Zunächst ist wie bereits im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.11.2006 ausgeführt festzuhalten, dass infolge des in § 77 Abs. 1 GewO 1994 aufgestellten Zusammenhangs zwischen der Erteilung der Genehmigung (in diesem Fall nach § 81 GewO 1994) und den zur Genehmigung erforderlichen Auflagen rechtlich die Vorschreibung von Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Genehmigung steht und sich daher eine ? wie im vorliegenden Fall ? gegen eine einzelne Auflage gerichtete Berufung stets gegen den gesamten Genehmigungsbescheid richtet bzw. der gesamte Genehmigungsbescheid Sache des vom Unabhängigen Verwaltungssenates zu führenden Berufungsverfahrens ist.
3. Gegenstand des vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu führenden Berufungsverfahrens ist sohin das Genehmigungsansuchen der Berufungswerberin vom 14.03.2006. Das hierüber nach § 81 GewO 1994 zu führende Genehmigungsverfahren hat nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 die Frage zum Gegenstand, ob bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund von Errichtung und Betrieb der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung der Betriebsanlage voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können. Welche Beeinträchtigungen der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 von der beabsichtigten Änderung der Betriebsanlage ausgehen können, hängt naturgemäß davon ab, was Inhalt der vom Genehmigungswerber (in diesem Fall der Berufungswerberin) beantragten Änderung sein soll.
4. Demnach ist der Inhalt des Genehmigungsansuchens von maßgebender Bedeutung. Folgerichtig sieht der § 353 Z. 1 lit. a GewO 1994 vor, dass dem Genehmigungsansuchen eine Betriebsbeschreibung anzuschließen ist.
Demnach ist es von entscheidender Bedeutung, welche Art von Betrieb die Berufungswerberin beabsichtigt.
5. Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft hat die Berufungswerberin unmissverständlich mitgeteilt, dass sie beabsichtige im Obergeschoss ihrer Frühstückspension behinderte Menschen zu beherbergen. Diesen Inhalt des Genehmigungsansuchens hat die Berufungswerberin in ihrer Berufung vom 09.12.2007 jedoch abgeändert. Ergibt sich doch aus der Formulierung der Berufungseingabe, dass die Berufungswerberin die Unterbringung von behinderten Personen im Obergeschoss ihrer Frühstückspension nur mehr dann zum Inhalt ihres Genehmigungsansuchens machen will, wenn die Kosten eines allfälligen Fehlalarms von der Versicherung (der Berufungswerberin) getragen werden bzw. ein Fehlalarm für die Berufungswerberin kostenfrei wäre. Damit hat die Berufungswerberin einen wesentlichen Inhalt ihres Genehmigungsansuchens, nämlich ob behinderte Personen im Obergeschoss der Frühstückspension untergebracht werden sollen oder nicht, vom Eintritt einer Bedingung, nämlich der Kostenfreiheit eines Fehlalarmes für die Berufungswerberin abhängig gemacht, die auf Umstände abstellt, die nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind.
Denn die Vereinbarungen, die ein Genehmigungswerber mit seiner Versicherung schließt bzw. welche Kosten dem Genehmigungswerber im Falle der Umsetzung einer Auflage erwachsen, ist nach § 77 Abs. 1 bzw. § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht Thema des Genehmigungsverfahrens.
6. Indem die Berufungswerberin die Beschreibung des von ihr beabsichtigten Betriebes, der genehmigt werden soll, vom Eintritt außerhalb des Verfahrens liegender Umstände abhängig gemacht hat, hat sie die Betriebsbeschreibung teilweise unter eine Bedingung gestellt. § 353 GewO 1994 sieht aber keine ?bedingte? Betriebsbeschreibung vor. Ganz allgemein ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabe von bedingten Prozesserklärungen ? wie dem vorliegenden Genehmigungsansuchen ? im Verwaltungsverfahren unzulässig (VwGH 18.6.1996, Zl. 94/04/0183, VwGH 15.12.1980, Zl. 3018/80, VwGH 11.6.1981, Zl. 81/16/0088, VwGH 18.11.1985, Zl. 84/15/0131, VwGH 7.6.2001, Zl. 2001/16/0016, VwGH 28.6.2001, Zl. 2001/16/0225, VwGH 28.6.2001, Zl. 2001/16/0178, VwGH 26.6.2003, Zl. 2003/16/0030, VwGH 14.9.2004, Zl. 2001/10/0066). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ? wie im vorliegenden Fall ? der Inhalt einer Prozesshandlung von außerhalb des Verfahrens liegenden Umständen abhängig gemacht wird und dadurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (VwGH 17.8.1998, Zl. 97/17/0401, VwGH 13.9.2004, Zl. 2002/17/0141, VwGH 20.12.2004, Zl. 2002/12/0101). Die Abgabe solcher bedingter Prozesserklärungen stellt keinen behebbaren Mangel dar, sondern muss zur Zurückweisung des Anbringens führen (VwGH 28.6.2001, Zl. 2001/16/0178).
7. Gerade im vorliegenden Zusammenhang eines gewerberechtlichen Genehmigungsansuchens wäre es mit den Zielsetzungen des betriebsanlagenrechtlichen Verfahrens unvereinbar, wenn es dem Genehmigungswerber frei stünde, von einer eindeutigen Festlegung der Beschreibung des beabsichtigten Betriebes abzusehen und den Inhalt seines Genehmigungsansuchens von Umständen abhängig zu machen, die außerhalb des Genehmigungsverfahrens liegen. Denn die Behörde selbst kann weder eine bedingte Genehmigung erteilen noch die allenfalls zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Auflagen bedingen. Wird der Inhalt des Genehmigungsansuchens demnach unter eine Bedingung gestellt, könnte die Behörde ihrer Aufgabe, zu beurteilen, welche Beeinträchtigungen der Schutzinteressen vom beabsichtigten Betrieb ausgehen können, nicht nachkommen und so die Genehmigungsfähigkeit des Antrages nicht feststellen.
8. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, wenn die Berufungswerberin den Inhalt ihres Genehmigungsansuchens, nämlich ob behinderte Personen im ersten Obergeschoss der Frühstückspension beherbergt werden sollen oder nicht, davon abhängig macht, ob die Umsetzung einer Auflage für sie in bestimmter Hinsicht kostenfrei sein wird. Die Frage, ob die Versicherung der Berufungswerberin die Kosten eines Fehlalarms übernimmt, ist Angelegenheit der Berufungswerberin selbst. Dieses Thema ist nicht Bestandteil des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die Berufungswerberin wäre vielmehr gehalten gewesen, diese Themen selbst abzuklären, bevor sie den Inhalt ihres Genehmigungsansuchens festlegt. Mangels irgendeiner gesetzlichen Grundlage in den Bestimmungen der §§ 77 Abs. 1 bzw. 81 Abs. 1 GewO 1994 ist es keinesfalls Aufgabe der Behörde, zu klären, welche wirtschaftlichen Möglichkeiten die Berufungswerberin hat, um die Umsetzung einer von der Behörde verfügten Auflage für sie möglichst kostenoptimal zu gestalten, zumal im Zusammenhang von Auflagen nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 die wirtschaftliche Situation des konkreten Genehmigungswerbers keine Rolle spielt.
9. Demnach hat die Berufungswerberin dadurch, dass sie in ihrer Berufung einen wesentlichen Inhalt ihres Genehmigungsansuchens durch den Eintritt von außerhalb des Verfahrens liegenden Umständen bedingt hat, ihr Genehmigungsansuchen in einer Weise abgeändert, die zur Unzulässigkeit des Ansuchens führt.
Da der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs. 4 AVG die gleiche Sache wie die Bezirkshauptmannschaft, nämlich das Genehmigungsansuchen der Berufungswerberin zu beurteilen hat, war die nunmehr eingetretene Unzulässigkeit des Genehmigungsansuchens vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen. Demnach war der Genehmigungsbescheid aufzuheben und das Genehmigungsansuchen spruchgemäß zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.