TE UVS Steiermark 2008/11/28 30.9-146/2008

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Veröffentlicht am 28.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn I. A S, S , F b G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 09.09.2008, GZ.: 2/S-14.505/08, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) mit der Maßgabe abgewiesen, als der Tatvorhalt hiezu wie folgt lautet: Sie haben am 30.01.2008 um

15.15 Uhr, in G, Verteilerkreis W, Lichtmast 52, als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da kein Unterfahrschutz angebracht war, obwohl an Kraftfahrzeugen außer Sattelkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhängern außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern, soweit mit ihnen auf gerader waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde, widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben muss. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 30,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Die Strafnorm lautet wie folgt: § 134 Abs 1 KFG Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) Folge gegeben und das gegen den Berufungswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.09.2008,GZ.: 2/S-14.505/08, wurden dem Berufungswerber tatbildmäßig folgende Übertretungen angelastet: Sie haben am 30.01.2008, um 15.15 Uhr, in G, V W, Lichtmast 52, als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt, dass das Kfz den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da  kein Unterfahrschutz angebracht war und beim Fahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs 8 a und § 102 Abs 9 erfasst ist, während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Schneeketten nicht bereitgestellt wurde, da keine Schneeketten mitgeführt wurden. Wegen dieser Übertretungen wurden die näher angeführten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. In der dagegen erhobenen rechtzeitigen Berufung bestreitet der Berufungswerber die unter Punkt 1.) angeführte Übertretung, wonach laut Auskunft seines Fahrers er auf der Baustelle beim Reversierungs- und Manipulationsarbeiten den Unterfahrschutz so schwer beschädigt habe, dass sich dieser vom Fahrzeug gelöst habe. Der Lkw sei auf dem Weg in die Werkstätte gewesen und sei beabsichtigt gewesen, den Unterfahrschutz wieder montieren zu lassen. Hinsichtlich Punkt

2.) verweise er darauf, dass er es für unzumutbar ansehe, dass für 40 Lkw Schneeketten bereitgestellt werden müssten, die vor sich hinrosten. Es könne sich hiebei nur um einen rechtlichen Willkürakt handeln. Er ersuche somit um Einstellung des Verfahrens. Nachdem der Sachverhalt als ausreichend ermittelt anzusehen war, im Übrigen hinsichtlich Punkt 2.) schon auf Grund der Aktenlage sich ergeben hat, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu beheben sein wird, konnte auch von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne des § 51 e Abs 3 VStG abgesehen werden. Hinsichtlich Punkt

1.) ergibt sich aus der Anzeige und den vorgelegten Lichtbildern wie auch der Aussage des einvernommenen Meldungslegers, dass entgegen den diesbezüglichen Berufungsbehauptungen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 30.01.2008 um 15.15 Uhr tatsächlich sich an dem auf den Berufungswerber zugelassenen Fahrzeug kein Unterfahrschutz befand und auch aus den beigelegten Lichtbildern und auch der Aussage des Beamten sich in nachvollziehbarer Weise ergibt, dass dieser schon vor längerer Zeit abgebrochen sein musste, da auf den Bruchstellen Rost vorhanden war und auch eine dicke Schmutzauflagerung zu sehen war. Auch erwähnte der Lenker mit keinem Wort, dass er in eine Werkstätte unterwegs sei. Die vom Berufungswerber hiezu in der Berufung angeführte Verantwortung erweist sich somit als ledigliche Schutzbehauptung, die der unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussage des Meldungslegers bzw. der Dokumentation in seiner Anzeige und den vorgelegten Lichtbildern entgegensteht. Die erkennende Behörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Die Bestimmung des § 4 Abs 2 a KFG wurde bereits in Konkretisierung der diesbezüglichen Rechtsvorschrift angeführt. Der Berufungswerber hat demnach die ihm angelastete Übertretung zu Punkt 1.) zu verantworten, zumal sich dies aus der dargelegten Beweissituation ergeben hat. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zum Beispiel nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF 11894/A). Entscheidend dafür, welche Tathandlung die Behörde der Verwaltungsvorschrift unterstellt hat, ist daher die Bezeichnung im Spruch des Erkenntnisses. Die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung ist das vom Tatbestand erfasste, äußere menschliche Verhalten. Dieses Verhalten kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Gemäß § 103 Abs 1 Z 2 lit e KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; er hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten, bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs 8 a erster Satz und § 102 Abs 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind. Gemäß § 102 Abs 8 a leg cit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung spezial angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind. Gemäß § 102 Abs 9 leg cit darf der Lenker Schneeketten und dergleichen (§ 7 Abs. 2) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden, der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden. Die nähere Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger der angeführten Klassen ergibt sich aus § 3 KFG. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 44 a Z 1 VStG war nun davon auszugehen, dass sich aus den im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Verfolgungshandlungen nicht in entsprechend konkreter Weise ergibt, um welches Fahrzeug welcher Klasse es sich handelt, zumal, wie den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 102 Abs 8 a und § 102 Abs 9 KFG ergibt, nicht sämtliche angeführte Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger von der Mitführverpflichtung von Schneeketten erfasst sind. Dies stellt jedoch einen gravierenden Konkretisierungsmangel dar, der auch durch die Berufungsbehörde nicht mehr verbesserungsfähig gewesen ist. Zu Punkt 1.): Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Demnach stellt die Nichtanbringung bzw. das Nichtvorhandensein eines Unterfahrschutzes einen erheblichen Sicherheitsmangel an einem Fahrzeug dar, der im Falle eines Unfalles zu gravierenden Unfalls bzw. auch allfälligen Verletzungsfolgen anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd ebenfalls nichts zu werten. Die ausgesprochene Strafe wurde bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu ? 5.000,00 gemäß § 134 Abs 1 KFG noch im unteren Bereich für derartige Delikte bemessen. Sie entspricht auch dem Unrechtsgehalt der Übertretung wie auch dem Gesetzten zumindest als fahrlässig zu bewertenden Verschulden, wie auch allfälligen ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz hinsichtlich Punkt 1.) ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Schneeketten Mitführungspflicht Fahrzeug Klassen Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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