TE AsylGH Beschluss 2009/02/23 E9 403896-1/2009

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Spruch

E9 403.896-1/2009-6E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Dutzler über die Beschwerde des S.M. (vertreten durch RA Mag. Heinz Wolfbauer), geb. am 00.00.1985, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2008, FZ. 06 08.448-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 5 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der BF gem. § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Dieser Bescheid wurde laut RSb-Zustellnachweis am Montag, dem 29.12.2008 von einem Organ der Post dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF als Bescheidadressaten in Form der Übernahme durch einen Arbeitnehmer der Rechtsanwaltskanzlei Mährenhorst, Wolfbauer & Schober zugestellt, womit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begann.

 

Die Beschwerde langte am 14.01.2009 beim Bundesasylamt - Außenstelle Wien ein, wobei das Rechtsmittel laut Poststempel aber bereits am 13.01.2009 vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebracht wurde.

 

Mit Schreiben vom 22.01.2009, zugestellt am 28.01.2009, wurde der BF eingeladen, zur Ansicht des Asylgerichtshofes, die Berufung sei verspätet eingebracht geworden, binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt (16.02.2009) ist vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingelangt.

 

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

2. Beweiswürdigung

 

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

 

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

 

Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit Poststempel vom 13.01.2009 versehene Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2008, FZ. 06 08.448-BAW, der laut RSb-Rückschein in der mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beauftragten Anwaltskanzlei Mährenhorst, Wolfbauer & Schober am 29.12.2008 rechtmäßig zugestellt wurde, als verspätet, sodass diese beschlussgemäß zurückzuweisen war.

 

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gem. § 67d Abs 2 Z 1 AVG idgF entfallen, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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